[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-famfg-346":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"famfg","Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-12-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffamfg\u002Fxml.zip",1225612,"§ 346","346","Verfahren bei besonderer amtlicher Verwahrung","Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen","(1) Die Annahme einer Verfügung von Todes wegen in besondere amtliche Verwahrung sowie deren Herausgabe ist von dem Richter anzuordnen und von ihm und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gemeinschaftlich zu bewirken.\n(2) Die Verwahrung erfolgt unter gemeinschaftlichem Verschluss des Richters und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.\n(3) Dem Erblasser soll über die in Verwahrung genommene Verfügung von Todes wegen ein Hinterlegungsschein erteilt werden; bei einem gemeinschaftlichen Testament erhält jeder Erblasser einen eigenen Hinterlegungsschein, bei einem Erbvertrag jeder Vertragschließende.","FAMFG - Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen - Verfahren in Nachlasssachen - Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen - § 346 Verfahren bei besonderer amtlicher Verwahrung\n\n(1) Die Annahme einer Verfügung von Todes wegen in besondere amtliche Verwahrung sowie deren Herausgabe ist von dem Richter anzuordnen und von ihm und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gemeinschaftlich zu bewirken.\n(2) Die Verwahrung erfolgt unter gemeinschaftlichem Verschluss des Richters und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.\n(3) Dem Erblasser soll über die in Verwahrung genommene Verfügung von Todes wegen ein Hinterlegungsschein erteilt werden; bei einem gemeinschaftlichen Testament erhält jeder Erblasser einen eigenen Hinterlegungsschein, bei einem Erbvertrag jeder Vertragschließende.",{"buch":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Buch 4","Abschnitt 2","Unterabschnitt 2",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 345","Beteiligte","345",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 344","Besondere örtliche Zuständigkeit","344",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 343","Örtliche Zuständigkeit","343",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 347","Mitteilung über die Verwahrung","347",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 348","Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen durch das Nachlassgericht","348",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 349","Besonderheiten bei der Eröffnung von gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen","349",[],false]