[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-famfg-348":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":58},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"famfg","Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-12-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffamfg\u002Fxml.zip",1225614,"§ 348","348","Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen durch das Nachlassgericht","Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen","(1) Sobald das Gericht vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat, hat es eine in seiner Verwahrung befindliche Verfügung von Todes wegen zu eröffnen. Über die Eröffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen. War die Verfügung von Todes wegen verschlossen, ist in der Niederschrift festzustellen, ob der Verschluss unversehrt war.\n(2) Das Gericht kann zur Eröffnung der Verfügung von Todes wegen einen Termin bestimmen und die gesetzlichen Erben sowie die sonstigen Beteiligten zum Termin laden. Den Erschienenen ist der Inhalt der Verfügung von Todes wegen mündlich bekannt zu geben. Sie kann den Erschienenen auch vorgelegt werden; auf Verlangen ist sie ihnen vorzulegen.\n(3) Das Gericht hat den Beteiligten den sie betreffenden Inhalt der Verfügung von Todes wegen schriftlich bekannt zu geben. Dies gilt nicht für Beteiligte, die in einem Termin nach Absatz 2 anwesend waren.","FAMFG - Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen - Verfahren in Nachlasssachen - Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen - § 348 Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen durch das Nachlassgericht\n\n(1) Sobald das Gericht vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat, hat es eine in seiner Verwahrung befindliche Verfügung von Todes wegen zu eröffnen. Über die Eröffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen. War die Verfügung von Todes wegen verschlossen, ist in der Niederschrift festzustellen, ob der Verschluss unversehrt war.\n(2) Das Gericht kann zur Eröffnung der Verfügung von Todes wegen einen Termin bestimmen und die gesetzlichen Erben sowie die sonstigen Beteiligten zum Termin laden. Den Erschienenen ist der Inhalt der Verfügung von Todes wegen mündlich bekannt zu geben. Sie kann den Erschienenen auch vorgelegt werden; auf Verlangen ist sie ihnen vorzulegen.\n(3) Das Gericht hat den Beteiligten den sie betreffenden Inhalt der Verfügung von Todes wegen schriftlich bekannt zu geben. Dies gilt nicht für Beteiligte, die in einem Termin nach Absatz 2 anwesend waren.",{"buch":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Buch 4","Abschnitt 2","Unterabschnitt 3",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 347","Mitteilung über die Verwahrung","347",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 346","Verfahren bei besonderer amtlicher Verwahrung","346",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 345","Beteiligte","345",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 349","Besonderheiten bei der Eröffnung von gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen","349",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 350","Eröffnung der Verfügung von Todes wegen durch ein anderes Gericht","350",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 351","Eröffnungsfrist für Verfügungen von Todes wegen","351",[51],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 05.04.2016 – XI ZR 440\u002F15","ECLI:DE:BGH:2016:050416UXIZR440.15.0","Der Erbe kann sein Erbrecht auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments belegen, wenn dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist (Fortführung Senatsurteil vom 7. Juni 2005, XI ZR 311\u002F04, WM 2005, 1432).","2016-04-05","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE303572016.zip","rechtsprechung",false]