[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-famfg-351":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":58},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"famfg","Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-12-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffamfg\u002Fxml.zip",1225617,"§ 351","351","Eröffnungsfrist für Verfügungen von Todes wegen","Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen","Befindet sich ein Testament, ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag seit mehr als 30 Jahren in amtlicher Verwahrung, soll die verwahrende Stelle von Amts wegen ermitteln, ob der Erblasser noch lebt. Kann die verwahrende Stelle nicht ermitteln, dass der Erblasser noch lebt, ist die Verfügung von Todes wegen zu eröffnen. Die §§ 348 bis 350 gelten entsprechend.","FAMFG - Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen - Verfahren in Nachlasssachen - Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen - § 351 Eröffnungsfrist für Verfügungen von Todes wegen\n\nBefindet sich ein Testament, ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag seit mehr als 30 Jahren in amtlicher Verwahrung, soll die verwahrende Stelle von Amts wegen ermitteln, ob der Erblasser noch lebt. Kann die verwahrende Stelle nicht ermitteln, dass der Erblasser noch lebt, ist die Verfügung von Todes wegen zu eröffnen. Die §§ 348 bis 350 gelten entsprechend.",{"buch":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Buch 4","Abschnitt 2","Unterabschnitt 3",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 350","Eröffnung der Verfügung von Todes wegen durch ein anderes Gericht","350",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 349","Besonderheiten bei der Eröffnung von gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen","349",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 348","Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen durch das Nachlassgericht","348",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 352","Angaben im Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Nachweis der Richtigkeit","352",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 352a","Gemeinschaftlicher Erbschein","352a",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 352b","Inhalt des Erbscheins für den Vorerben; Angabe des Testamentsvollstreckers","352b",[51],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BVerwG, Beschl. v. 15.05.2014 – 9 B 45\u002F13",null,"Weder aus § 351 Satz 1 FamFG noch aus Art. 35 GG oder aus § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ergibt sich die Kostenfreiheit für behördliche Auskünfte, die ein Notar in Erfüllung seiner ihm durch § 351 Satz 1 FamFG auferlegten Nachforschungspflicht einholt.","2014-05-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410020295.zip","rechtsprechung",false]