[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-famfg-352c":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"famfg","Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-12-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffamfg\u002Fxml.zip",1225621,"§ 352c","352c","Gegenständlich beschränkter Erbschein","Erbscheinsverfahren; Testamentsvollstreckung","(1) Gehören zu einer Erbschaft auch Gegenstände, die sich im Ausland befinden, kann der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins auf die im Inland befindlichen Gegenstände beschränkt werden.\n(2) Ein Gegenstand, für den von einer deutschen Behörde ein zur Eintragung des Berechtigten bestimmtes Buch oder Register geführt wird, gilt als im Inland befindlich. Ein Anspruch gilt als im Inland befindlich, wenn für die Klage ein deutsches Gericht zuständig ist.","FAMFG - Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen - Verfahren in Nachlasssachen - Erbscheinsverfahren; Testamentsvollstreckung - § 352c Gegenständlich beschränkter Erbschein\n\n(1) Gehören zu einer Erbschaft auch Gegenstände, die sich im Ausland befinden, kann der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins auf die im Inland befindlichen Gegenstände beschränkt werden.\n(2) Ein Gegenstand, für den von einer deutschen Behörde ein zur Eintragung des Berechtigten bestimmtes Buch oder Register geführt wird, gilt als im Inland befindlich. Ein Anspruch gilt als im Inland befindlich, wenn für die Klage ein deutsches Gericht zuständig ist.",{"buch":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Buch 4","Abschnitt 2","Unterabschnitt 4",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 352b","Inhalt des Erbscheins für den Vorerben; Angabe des Testamentsvollstreckers","352b",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 352a","Gemeinschaftlicher Erbschein","352a",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 352","Angaben im Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Nachweis der Richtigkeit","352",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 352d","Öffentliche Aufforderung","352d",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 352e","Entscheidung über Erbscheinsanträge","352e",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 353","Einziehung oder Kraftloserklärung von Erbscheinen","353",[],false]