[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-famfg-38":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":103},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"famfg","Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-12-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffamfg\u002Fxml.zip",1225283,"§ 38","38","Entscheidung durch Beschluss","Beschluss","(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.\n(2) Der Beschluss enthält 1.die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;\n2.die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;\n3.die Beschlussformel.\n(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.\n(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit 1.die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,\n2.gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder\n3.der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.\n(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden: 1.in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;\n2.in Abstammungssachen;\n3.in Betreuungssachen;\n4.wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.\n(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.","FAMFG - Allgemeiner Teil - Beschluss - § 38 Entscheidung durch Beschluss\n\n(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.\n(2) Der Beschluss enthält 1.die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;\n2.die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;\n3.die Beschlussformel.\n(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.\n(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit 1.die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,\n2.gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder\n3.der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.\n(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden: 1.in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;\n2.in Abstammungssachen;\n3.in Betreuungssachen;\n4.wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.\n(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Buch 1","Abschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 37","Grundlage der Entscheidung","37",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 36a","Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung","36a",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 36","Vergleich","36",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 39","Rechtsbehelfsbelehrung","39",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 40","Wirksamwerden","40",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 41","Bekanntgabe des Beschlusses","41",[50,57,62,66,71,77,82,88,93,98],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 04.02.2026 – XII ZB 473\u002F25","ECLI:DE:BGH:2026:040226BXIIZB473.25.0",null,"2026-02-04","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE703462026.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":53,"date":60,"source_url":61,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 20.10.2025 – XIII ZB 86\u002F22","ECLI:DE:BGH:2025:201025BXIIIZB86.22.0","2025-10-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE725352025.zip",{"title":63,"ecli":64,"leitsatz":53,"date":60,"source_url":65,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 20.10.2025 – XIII ZB 81\u002F22","ECLI:DE:BGH:2025:201025BXIIIZB81.22.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE725342025.zip",{"title":67,"ecli":68,"leitsatz":53,"date":69,"source_url":70,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 30.07.2025 – XII ZB 51\u002F25","ECLI:DE:BGH:2025:300725BXIIZB51.25.0","2025-07-30","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE721522025.zip",{"title":72,"ecli":73,"leitsatz":74,"date":75,"source_url":76,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 07.05.2025 – II ZB 15\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:070525BIIZB15.24.0","Der Gesellschafter wird durch die Ablehnung der Löschung der im Handelsregister eingetragenen Auflösung der Gesellschaft nicht im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG in einem subjektiven Recht verletzt, selbst wenn die Eintragung nicht der Beschlusslage der Gesellschaft entspricht.","2025-05-07","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE713142025.zip",{"title":78,"ecli":79,"leitsatz":53,"date":80,"source_url":81,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 16.04.2025 – XII ZB 405\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:160425BXIIZB405.24.0","2025-04-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE716492025.zip",{"title":83,"ecli":84,"leitsatz":85,"date":86,"source_url":87,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 24.04.2024 – XII ZB 282\u002F23","ECLI:DE:BGH:2024:240424BXIIZB282.23.0","1. Das Beschwerdegericht muss in einer Familienstreitsache die Beschwerdeentscheidung nicht gemäß § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 311 Abs. 2 ZPO in einem Termin verkünden, wenn es nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen hat. Die Beschwerdeentscheidung kann in einem solchen Fall gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG durch Übergabe des unterschriebenen Beschlusses an die Geschäftsstelle erlassen werden.\n2. Mehrbedarf eines Kindes kann für die Vergangenheit nicht erst von dem Zeitpunkt an verlangt werden, in dem er ausdrücklich geltend gemacht worden ist. Es reicht für die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen vielmehr aus, dass von diesem Auskunft mit dem Ziel der Geltendmachung des Kindesunterhaltsanspruchs begehrt worden ist (Fortführung von Senatsurteil vom 22. November 2006 - XII ZR 24\u002F04, FamRZ 2007, 193).","2024-04-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE701172024.zip",{"title":89,"ecli":90,"leitsatz":53,"date":91,"source_url":92,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 26.04.2023 – IV AR (VZ) 41\u002F22","ECLI:DE:BGH:2023:260323BIVAR.VZ.41.22.0","2023-04-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE625402023.zip",{"title":94,"ecli":95,"leitsatz":53,"date":96,"source_url":97,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 25.04.2023 – XIII ZB 7\u002F21","ECLI:DE:BGH:2023:250423BXIIIZB7.21.0","2023-04-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE624682023.zip",{"title":99,"ecli":100,"leitsatz":53,"date":101,"source_url":102,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 04.04.2023 – XIII ZB 75\u002F20","ECLI:DE:BGH:2023:040423BXIIIZB75.20.0","2023-04-04","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE623722023.zip",false]