[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-famfg-412":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"famfg","Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-12-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffamfg\u002Fxml.zip",1225682,"§ 412","412","Beteiligte","Verfahren in weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit","Als Beteiligte sind hinzuzuziehen: 1.in Verfahren nach § 410 Nr. 1 derjenige, der zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet ist, und der Berechtigte;\n2.in Verfahren nach § 410 Nr. 2 derjenige, der zum Sachverständigen ernannt werden soll, und der Gegner, soweit ein solcher vorhanden ist;\n3.in Verfahren nach § 410 Nr. 3 derjenige, der zum Verwahrer bestellt werden soll, in den Fällen der §§ 432, 1281 und 2039 des Bürgerlichen Gesetzbuchs außerdem der Mitberechtigte, im Fall des § 1217 des Bürgerlichen Gesetzbuchs außerdem der Pfandgläubiger und in einem Verfahren, das die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen des Verwahrers betrifft, dieser und die Gläubiger;\n4.in Verfahren nach § 410 Nr. 4 der Eigentümer, der Pfandgläubiger und jeder, dessen Recht durch eine Veräußerung des Pfands erlöschen würde.","FAMFG - Verfahren in weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - § 412 Beteiligte\n\nAls Beteiligte sind hinzuzuziehen: 1.in Verfahren nach § 410 Nr. 1 derjenige, der zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet ist, und der Berechtigte;\n2.in Verfahren nach § 410 Nr. 2 derjenige, der zum Sachverständigen ernannt werden soll, und der Gegner, soweit ein solcher vorhanden ist;\n3.in Verfahren nach § 410 Nr. 3 derjenige, der zum Verwahrer bestellt werden soll, in den Fällen der §§ 432, 1281 und 2039 des Bürgerlichen Gesetzbuchs außerdem der Mitberechtigte, im Fall des § 1217 des Bürgerlichen Gesetzbuchs außerdem der Pfandgläubiger und in einem Verfahren, das die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen des Verwahrers betrifft, dieser und die Gläubiger;\n4.in Verfahren nach § 410 Nr. 4 der Eigentümer, der Pfandgläubiger und jeder, dessen Recht durch eine Veräußerung des Pfands erlöschen würde.",{"buch":21},"Buch 6",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 411","Örtliche Zuständigkeit","411",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 410","Weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit","410",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 409","Wirksamkeit; Vollstreckung","409",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 413","Eidesstattliche Versicherung","413",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 414","Unanfechtbarkeit","414",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 415","Freiheitsentziehungssachen","415",[],false]