[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-famfg-473":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"famfg","Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-12-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffamfg\u002Fxml.zip",1225743,"§ 473","473","Vorlegung der Zinsscheine","Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden","Die §§ 471 und 472 sind insoweit nicht anzuwenden, als die Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine, deren Fälligkeit nach diesen Vorschriften eingetreten sein muss, von dem Antragsteller vorgelegt werden. Der Vorlegung der Scheine steht es gleich, wenn das Zeugnis der betreffenden Behörde, Kasse oder Anstalt beigebracht wird, dass die fällig gewordenen Scheine ihr von dem Antragsteller vorgelegt worden seien.","FAMFG - Verfahren in Aufgebotssachen - Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden - § 473 Vorlegung der Zinsscheine\n\nDie §§ 471 und 472 sind insoweit nicht anzuwenden, als die Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine, deren Fälligkeit nach diesen Vorschriften eingetreten sein muss, von dem Antragsteller vorgelegt werden. Der Vorlegung der Scheine steht es gleich, wenn das Zeugnis der betreffenden Behörde, Kasse oder Anstalt beigebracht wird, dass die fällig gewordenen Scheine ihr von dem Antragsteller vorgelegt worden seien.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Buch 8","Abschnitt 6",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 472","Zinsscheine für mehr als vier Jahre","472",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 471","Wertpapiere mit Zinsscheinen","471",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 470","Ergänzende Bekanntmachung in besonderen Fällen","470",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 474","Abgelaufene Ausgabe der Zinsscheine","474",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 475","Anmeldezeitpunkt bei bestimmter Fälligkeit","475",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 476","Aufgebotsfrist","476",[],false]