[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-famfg-478":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"famfg","Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-12-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffamfg\u002Fxml.zip",1225748,"§ 478","478","Ausschließungsbeschluss","Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden","(1) In dem Ausschließungsbeschluss ist die Urkunde für kraftlos zu erklären.\n(2) Der Ausschließungsbeschluss ist seinem wesentlichen Inhalt nach durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. § 470 gilt entsprechend.\n(3) In gleicher Weise ist die auf eine Beschwerde ergangene Entscheidung bekannt zu machen, soweit durch sie die Kraftloserklärung aufgehoben wird.","FAMFG - Verfahren in Aufgebotssachen - Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden - § 478 Ausschließungsbeschluss\n\n(1) In dem Ausschließungsbeschluss ist die Urkunde für kraftlos zu erklären.\n(2) Der Ausschließungsbeschluss ist seinem wesentlichen Inhalt nach durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. § 470 gilt entsprechend.\n(3) In gleicher Weise ist die auf eine Beschwerde ergangene Entscheidung bekannt zu machen, soweit durch sie die Kraftloserklärung aufgehoben wird.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Buch 8","Abschnitt 6",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 477","Anmeldung der Rechte","477",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 476","Aufgebotsfrist","476",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 475","Anmeldezeitpunkt bei bestimmter Fälligkeit","475",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 479","Wirkung des Ausschließungsbeschlusses","479",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 480","Zahlungssperre","480",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 481","Entbehrlichkeit des Zeugnisses nach § 471 Abs. 2","481",[],false]