[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-famfg-64":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":108},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"famfg","Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-12-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffamfg\u002Fxml.zip",1225309,"§ 64","64","Einlegung der Beschwerde","Beschwerde","(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.\n(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten unterzeichneten Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. § 25 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.\n(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.","FAMFG - Allgemeiner Teil - Rechtsmittel - Beschwerde - § 64 Einlegung der Beschwerde\n\n(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.\n(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten unterzeichneten Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. § 25 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.\n(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.",{"buch":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Buch 1","Abschnitt 5","Unterabschnitt 1",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 63","Beschwerdefrist","63",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 62","Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache","62",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 61","Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde","61",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 65","Beschwerdebegründung","65",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 66","Anschlussbeschwerde","66",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 67","Verzicht auf die Beschwerde; Rücknahme der Beschwerde","67",[51,58,64,70,76,81,87,92,97,102],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 04.03.2026 – XII ZB 524\u002F25","ECLI:DE:BGH:2026:040326BXIIZB524.25.0","1. Durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird fingiert, dass eine verspätete bzw. eine versäumte und innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholte Verfahrenshandlung rechtzeitig vorgenommen wurde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225\u002F04; FamRZ 2005, 791 und an Senatsbeschluss vom 8. Oktober 1986 - VIII ZB 41\u002F86, BGHZ 98, 325 = NJW 1987, 327).\n2. Die gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beseitigt rückwirkend nur die nachteiligen Folgen der Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist, heilt jedoch nicht sonstige Mängel der versäumten Verfahrenshandlung.","2026-03-04","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE706922026.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":60,"leitsatz":61,"date":62,"source_url":63,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 11.02.2026 – XII ZB 328\u002F25","ECLI:DE:BGH:2026:110226BXIIZB328.25.0","Die in einer Familienstreitsache von einem Rechtsanwalt nach ergangenem Versäumnisbeschluss innerhalb der Einspruchsfrist eingelegte Beschwerde kann nicht in einen Einspruch umgedeutet werden.","2026-02-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE704502026.zip",{"title":65,"ecli":66,"leitsatz":67,"date":68,"source_url":69,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 13.01.2026 – XIII ZB 1\u002F26","ECLI:DE:BGH:2026:130126BXIIIZB1.26.0",null,"2026-01-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE700672026.zip",{"title":71,"ecli":72,"leitsatz":73,"date":74,"source_url":75,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 25.11.2025 – XIII ZB 63\u002F25","ECLI:DE:BGH:2025:251125BXIIIZB63.25.0","Ob ein Betroffener bereits einen anwaltlichen Vertreter hat, müssen die Haftgerichte mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln unter Berücksichtigung der im Haftanordnungsverfahren typischerweise bestehenden Eilbedürftigkeit aufklären.","2025-11-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE727912025.zip",{"title":77,"ecli":78,"leitsatz":67,"date":79,"source_url":80,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 20.10.2025 – XIII ZB 68\u002F22","ECLI:DE:BGH:2025:201025BXIIIZB68.22.0","2025-10-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE725602025.zip",{"title":82,"ecli":83,"leitsatz":84,"date":85,"source_url":86,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 15.10.2025 – XII ZB 279\u002F25","ECLI:DE:BGH:2025:151025BXIIZB279.25.0","Neue Tatsachen können auch im Rahmen der Entscheidung über einen in der Rechtsbeschwerdeinstanz gestellten Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses grundsätzlich keine Berücksichtigung finden.","2025-10-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE701532026.zip",{"title":88,"ecli":89,"leitsatz":67,"date":90,"source_url":91,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 10.09.2025 – XII ZB 202\u002F25","ECLI:DE:BGH:2025:100925BXIIZB202.25.0","2025-09-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE722932025.zip",{"title":93,"ecli":94,"leitsatz":67,"date":95,"source_url":96,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 23.07.2025 – XII ZB 156\u002F25","ECLI:DE:BGH:2025:230725BXIIZB156.25.0","2025-07-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE720472025.zip",{"title":98,"ecli":99,"leitsatz":67,"date":100,"source_url":101,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 16.06.2025 – XIII ZB 33\u002F25","ECLI:DE:BGH:2025:160625BXIIIZB33.25.0","2025-06-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE714882025.zip",{"title":103,"ecli":104,"leitsatz":105,"date":106,"source_url":107,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 05.06.2025 – V ZB 37\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:050625BVZB37.24.0","1. Den beabsichtigten Vollzug einer Urkunde i.S.d. § 53 BeurkG muss der Notar regelmäßig in einem Vorbescheid ankündigen, wenn einer der Urkundsbeteiligten dem Vollzug widerspricht. Nach Zustellung des Vorbescheids hat der Notar zunächst zwei Wochen abzuwarten, ob der dem Vollzug widersprechende Urkundsbeteiligte um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollziehung nachsucht.\n2. Als Maßnahme des vorläufigen Rechtsschutzes kommt in erster Linie ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei dem Prozessgericht mit dem Ziel in Betracht, dem anderen Urkundsbeteiligten aufzugeben, den Notar anzuweisen, die Urkunde (vorläufig) nicht zu vollziehen. Auch kann im Rahmen einer Notarbeschwerde beantragt werden, im Wege einer einstweiligen Anordnung die Vollziehung auszusetzen.\n3. Lehnen die Gerichte den von dem widersprechenden Urkundsbeteiligten beantragten vorläufigen Rechtsschutz ab, ist der Notar berechtigt, die Urkunde zu vollziehen. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn er nicht abwartet, bis über mögliche Rechtsmittel gegen die Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden worden ist (Fortführung von Senat, Beschluss vom 19. September 2019 - V ZB 119\u002F18, NJW 2020, 610 Rn. 45).","2025-06-05","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE719642025.zip",false]