[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-famfg-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":106},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"famfg","Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-12-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffamfg\u002Fxml.zip",1225248,"§ 7","7","Beteiligte","Allgemeine Vorschriften","(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.\n(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen: 1.diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,\n2.diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.\n(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.\n(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.\n(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.\n(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.","FAMFG - Allgemeiner Teil - Allgemeine Vorschriften - § 7 Beteiligte\n\n(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.\n(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen: 1.diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,\n2.diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.\n(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.\n(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.\n(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.\n(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Buch 1","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 6","Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen","6",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 5","Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit","5",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 4","Abgabe an ein anderes Gericht","4",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 8","Beteiligtenfähigkeit","8",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 9","Verfahrensfähigkeit","9",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 10","Bevollmächtigte","10",[50,57,63,68,73,79,84,90,95,100],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 15.04.2026 – XII ZB 457\u002F25","ECLI:DE:BGH:2026:150426BXIIZB457.25.0","In einem Betreuungsverfahren kann die Bestellung eines Verfahrenspflegers grundsätzlich unterbleiben, wenn ein anderer Verfahrensbeteiligter die Interessen des Betroffenen wahrnimmt. Dessen Anhörung allein genügt hierfür allerdings nicht. Der Verfahrensbeteiligte muss zum Verfahren iSv § 7 Abs. 2 oder 3 FamFG als Beteiligter hinzugezogen werden und es muss feststehen, dass er keine Eigeninteressen hat und die Gewähr für eine Erfüllung der in § 276 Abs. 3 Satz 1 und 2 FamFG genannten Aufgaben bietet.","2026-04-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE307102026.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 06.10.2025 – XIII ZB 2\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:061025BXIIIZB2.24.0",null,"2025-10-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE726992025.zip",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":60,"date":66,"source_url":67,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 29.07.2025 – XIII ZB 56\u002F22","ECLI:DE:BGH:2025:290725BXIIIZB56.22.0","2025-07-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE721582025.zip",{"title":69,"ecli":70,"leitsatz":60,"date":71,"source_url":72,"source_type":56},"BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 30.06.2025 – 2 BvR 1155\u002F23","ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250630.2bvr115523","2025-06-30","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE462732501.zip",{"title":74,"ecli":75,"leitsatz":76,"date":77,"source_url":78,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 31.07.2024 – XII ZB 147\u002F24","ECLI:DE:BGH:2024:310724BXIIZB147.24.0","1.    Das grundrechtlich geschützte Interesse des möglichen leiblichen Vaters, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einnehmen zu können, ist verfahrensrechtlich dadurch zu sichern, dass dieser vom Familiengericht entsprechend § 7 Abs. 4 FamFG vom Adoptionsverfahren benachrichtigt werden muss, um ihm eine Beteiligung am Verfahren zu ermöglichen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Februar 2015 - XII ZB 473\u002F13, FamRZ 2015, 828).\n2.    Von einer solchen Benachrichtigung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn aufgrund der umfassend aufgeklärten Umstände unzweifelhaft ist, dass eine Beteiligung des möglichen leiblichen Vaters nicht in Betracht kommt. Das ist der Fall, wenn dieser auf sein grundrechtlich geschütztes Interesse, die rechtliche Vaterstellung zu erlangen, verzichtet hat. Darüber hinaus ist eine Benachrichtigung vom Adoptionsverfahren regelmäßig nur unter den Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 BGB entbehrlich (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Februar 2015 - XII ZB 473\u002F13, FamRZ 2015, 828).\n3.    Bloße Erklärungen der Annehmenden und der Kindesmutter, der diesen bekannte private Samenspender sei mit der Adoption einverstanden und lege keinen Wert auf eine Beteiligung am Adoptionsverfahren, sowie von diesen vorgelegte, nicht auf ihre Authentizität überprüfbare Textnachrichten entsprechenden Inhalts entbinden das Tatgericht nicht ohne Weiteres von der Benachrichtigung des Samenspenders von dem Adoptionsverfahren (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 18. Februar 2015 - XII ZB 473\u002F13 , FamRZ 2015, 828).","2024-07-31","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE705122024.zip",{"title":80,"ecli":81,"leitsatz":60,"date":82,"source_url":83,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 26.03.2024 – XIII ZB 69\u002F21","ECLI:DE:BGH:2024:260324BXIIIZB69.21.0","2024-03-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE662802024.zip",{"title":85,"ecli":86,"leitsatz":87,"date":88,"source_url":89,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 20.02.2024 – XIII ZB 42\u002F21","ECLI:DE:BGH:2024:200224BXIIIZB42.21.0","Dem nach Erledigung als Feststellungsantrag weiterverfolgten Haftaufhebungsantrag steht nicht die materielle Rechtskraft der Entscheidung des Landgerichts über die Beschwerde gegen die Haftanordnung entgegen, wenn darin nicht über einen Feststellungsantrag entschieden wurde.","2024-02-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE310582024.zip",{"title":91,"ecli":92,"leitsatz":60,"date":93,"source_url":94,"source_type":56},"BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 31.10.2023 – 1 BvR 571\u002F23","ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20231031.1bvr057123","2023-10-31","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE457982401.zip",{"title":96,"ecli":97,"leitsatz":60,"date":98,"source_url":99,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 12.09.2023 – XIII ZB 43\u002F21","ECLI:DE:BGH:2023:120923BXIIIZB43.21.0","2023-09-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE631822023.zip",{"title":101,"ecli":102,"leitsatz":103,"date":104,"source_url":105,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 09.08.2023 – XII ZB 507\u002F22","ECLI:DE:BGH:2023:090823BXIIZB507.22.0","Die erstmalige Beteiligung eines Angehörigen am Rechtsbeschwerdeverfahren liegt regelmäßig nicht im Interesse des Betroffenen und ist daher im Regelfall nicht veranlasst.","2023-08-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE301112023.zip",false]