[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-famfg-71":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":108},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"famfg","Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-12-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffamfg\u002Fxml.zip",1225316,"§ 71","71","Frist und Form der Rechtsbeschwerde","Rechtsbeschwerde","(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: 1.die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und\n2.die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.\nDie Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.\n(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.\n(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1.die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);\n2.die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar a)die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;\nb)soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.\n(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.","FAMFG - Allgemeiner Teil - Rechtsmittel - Rechtsbeschwerde - § 71 Frist und Form der Rechtsbeschwerde\n\n(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: 1.die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und\n2.die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.\nDie Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.\n(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.\n(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1.die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);\n2.die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar a)die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;\nb)soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.\n(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.",{"buch":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Buch 1","Abschnitt 5","Unterabschnitt 2",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 70","Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde","70",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 69","Beschwerdeentscheidung","69",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 68","Gang des Beschwerdeverfahrens","68",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 72","Gründe der Rechtsbeschwerde","72",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 73","Anschlussrechtsbeschwerde","73",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 74","Entscheidung über die Rechtsbeschwerde","74",[51,58,64,70,75,81,86,92,97,103],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 24.02.2026 – XIII ZA 8\u002F23","ECLI:DE:BGH:2026:240226BXIIIZA8.23.0",null,"2026-02-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE705252026.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":60,"leitsatz":61,"date":62,"source_url":63,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 19.02.2026 – V ZB 41\u002F25","ECLI:DE:BGH:2026:190226BVZB41.25.0","Der Abschluss eines Kaufvertrags über ein Aneignungsrecht des Landesfiskus aus § 928 Abs. 2 Satz 1 BGB berechtigt die Gemeinde nicht zur Ausübung des Vorkaufsrechts nach §§ 24 f. BauGB. Das Grundbuchamt darf daher eine aufgrund einer Aneignungserklärung beantragte Eigentumseintragung nicht von der Vorlage eines Zeugnisses über die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des gemeindlichen Vorkaufsrechts im Sinne des § 28 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BauGB abhängig machen.","2026-02-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE704902026.zip",{"title":65,"ecli":66,"leitsatz":67,"date":68,"source_url":69,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 20.11.2025 – V ZB 40\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:201125BVZB40.24.0","1. Die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung durch das Grundbuchamt ist nur in gesetzlich besonders geregelten, nicht verallgemeinerungsfähigen Ausnahmefällen vorgesehen. Für den Nachweis der Erbfolge nach § 35 Abs. 1 GBO gilt diese Nachweisform nicht .\n2. Sind in einer öffentlich beurkundeten letztwilligen Verfügung als Erben oder Nacherben eingesetzte Abkömmlinge namentlich nicht benannt, kann der Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt durch Personenstandsurkunden geführt werden. Der daneben erforderliche Nachweis der negativen Tatsache, dass es keine weiteren Abkömmlinge gibt, kann durch einfache Erklärungen in der Form des § 29 Abs. 1 GBO geführt werden. Ausschließlich dann, wenn gleichwohl auf konkrete Anhaltspunkte gegründete Zweifel an der Erbfolge verbleiben, darf das Grundbuchamt die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.","2025-11-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE701322026.zip",{"title":71,"ecli":72,"leitsatz":54,"date":73,"source_url":74,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 07.08.2025 – XIII ZB 33\u002F25","ECLI:DE:BGH:2025:070825BXIIIZB33.25.0","2025-08-07","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE720232025.zip",{"title":76,"ecli":77,"leitsatz":78,"date":79,"source_url":80,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 05.06.2025 – V ZB 37\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:050625BVZB37.24.0","1. Den beabsichtigten Vollzug einer Urkunde i.S.d. § 53 BeurkG muss der Notar regelmäßig in einem Vorbescheid ankündigen, wenn einer der Urkundsbeteiligten dem Vollzug widerspricht. Nach Zustellung des Vorbescheids hat der Notar zunächst zwei Wochen abzuwarten, ob der dem Vollzug widersprechende Urkundsbeteiligte um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollziehung nachsucht.\n2. Als Maßnahme des vorläufigen Rechtsschutzes kommt in erster Linie ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei dem Prozessgericht mit dem Ziel in Betracht, dem anderen Urkundsbeteiligten aufzugeben, den Notar anzuweisen, die Urkunde (vorläufig) nicht zu vollziehen. Auch kann im Rahmen einer Notarbeschwerde beantragt werden, im Wege einer einstweiligen Anordnung die Vollziehung auszusetzen.\n3. Lehnen die Gerichte den von dem widersprechenden Urkundsbeteiligten beantragten vorläufigen Rechtsschutz ab, ist der Notar berechtigt, die Urkunde zu vollziehen. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn er nicht abwartet, bis über mögliche Rechtsmittel gegen die Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden worden ist (Fortführung von Senat, Beschluss vom 19. September 2019 - V ZB 119\u002F18, NJW 2020, 610 Rn. 45).","2025-06-05","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE719642025.zip",{"title":82,"ecli":83,"leitsatz":54,"date":84,"source_url":85,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 03.04.2025 – 3 ZA 1\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:030425B3ZA1.24.0","2025-04-03","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE711492025.zip",{"title":87,"ecli":88,"leitsatz":89,"date":90,"source_url":91,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 12.03.2025 – XII ZB 417\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:120325BXIIZB417.24.0","Ein in der Rechtsbeschwerdeinstanz gestellter Feststellungsantrag nach § 62 FamFG kann auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist in einen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung umgestellt werden.","2025-03-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE708572025.zip",{"title":93,"ecli":94,"leitsatz":54,"date":95,"source_url":96,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 20.06.2024 – V ZB 1\u002F24","ECLI:DE:BGH:2024:200624BVZB1.24.0","2024-06-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE619252024.zip",{"title":98,"ecli":99,"leitsatz":100,"date":101,"source_url":102,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 21.03.2024 – V ZB 17\u002F23","ECLI:DE:BGH:2024:210324BVZB17.23.0","1. Eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes, mit der eine Fristverlängerung abgelehnt wird, kann mit der Beschwerde angegriffen werden. Folglich kann nach Zulassung auch Rechtsbeschwerde erhoben werden.\n2. Die Angemessenheit einer Frist zur Hebung eines Eintragungshindernisses richtet sich nicht danach, ob nach Antragstellung der Verlust einer Rechtsposition wegen nachträglicher Verfügungsbeschränkungen droht, sondern danach, wie lange der Zeitraum zur Hebung des Hindernisses nach Grundbuchaktenlage unter Berücksichtigung des Erledigungsinteresses und der Aufgaben des Grundbuchamtes zu bemessen ist.","2024-03-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE700882024.zip",{"title":104,"ecli":105,"leitsatz":54,"date":106,"source_url":107,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 13.11.2023 – 3 ZB 2\u002F22","ECLI:DE:BGH:2023:131123B3ZB2.22.0","2023-11-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE606782023.zip",false]