[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-famfg-88":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":64},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"famfg","Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-12-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffamfg\u002Fxml.zip",1225334,"§ 88","88","Grundsätze","Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs","(1) Die Vollstreckung erfolgt durch das Gericht, in dessen Bezirk die Person zum Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.\n(2) Das Jugendamt leistet dem Gericht in geeigneten Fällen Unterstützung.\n(3) Die Verfahren sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen. Die §§ 155b und 155c gelten entsprechend.","FAMFG - Allgemeiner Teil - Vollstreckung - Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs - § 88 Grundsätze\n\n(1) Die Vollstreckung erfolgt durch das Gericht, in dessen Bezirk die Person zum Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.\n(2) Das Jugendamt leistet dem Gericht in geeigneten Fällen Unterstützung.\n(3) Die Verfahren sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen. Die §§ 155b und 155c gelten entsprechend.",{"buch":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Buch 1","Abschnitt 8","Unterabschnitt 2",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 87","Verfahren; Beschwerde","87",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 86","Vollstreckungstitel","86",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 85","Kostenfestsetzung","85",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 89","Ordnungsmittel","89",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 90","Anwendung unmittelbaren Zwanges","90",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 91","Richterlicher Durchsuchungsbeschluss","91",[51,58],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 27.11.2019 – XII ZB 311\u002F19","ECLI:DE:BGH:2019:271119BXIIZB311.19.0","1. Die Vorschrift des § 99 Abs. 1 FamFG regelt die internationale Zuständigkeit auch für die Vollstreckung von Entscheidungen über das Umgangsrecht, wenn sich nicht aus Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft anderes ergibt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 30. September 2015 - XII ZB 635\u002F14, FamRZ 2015, 2147).\n2. Der Brüssel IIa-Verordnung lassen sich vorrangige Bestimmungen über die internationale Zuständigkeit für die Vollstreckung eines deutschen Umgangstitels nicht entnehmen.\n3. Eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Festsetzung eines Ordnungsgelds zur Durchsetzung eines deutschen Umgangstitels ist daher auch dann gegeben, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem anderen Mitgliedstaat hat.","2019-11-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE313552019.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":60,"leitsatz":61,"date":62,"source_url":63,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 30.09.2015 – XII ZB 635\u002F14",null,"1. Bei der Vollstreckung eines als einstweilige Anordnung erlassenen Umgangstitels handelt es sich um ein selbstständiges Verfahren mit einem eigenständigen Rechtsmittelzug, weshalb § 70 Abs. 4 FamFG die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht hindert.\n2. Die Vorschrift des § 99 Abs. 1 FamFG regelt die internationale Zuständigkeit auch für die Vollstreckung von Entscheidungen über das Umgangsrecht, wenn sich nicht aus Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft anderes ergibt.\n3. Daher sind die deutschen Gerichte für die Vollstreckung eines Umgangstitels auch dann international zuständig, wenn das Kind Deutscher ist, aber seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat und vorgehende Bestimmungen im Sinne des § 97 Abs. 1 FamFG fehlen.","2015-09-30","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE301422015.zip",false]