[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-famfg-96a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"famfg","Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-12-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffamfg\u002Fxml.zip",1225343,"§ 96a","96a","Vollstreckung in Abstammungssachen","Vollstreckung nach der Zivilprozessordnung","(1) Die Vollstreckung eines durch rechtskräftigen Beschluss oder gerichtlichen Vergleich titulierten Anspruchs nach § 1598a des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Duldung einer nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft durchgeführten Probeentnahme, insbesondere die Entnahme einer Speichel- oder Blutprobe, ist ausgeschlossen, wenn die Art der Probeentnahme der zu untersuchenden Person nicht zugemutet werden kann.\n(2) Bei wiederholter unberechtigter Verweigerung der Untersuchung kann auch unmittelbarer Zwang angewendet, insbesondere die zwangsweise Vorführung zur Untersuchung angeordnet werden.","FAMFG - Allgemeiner Teil - Vollstreckung - Vollstreckung nach der Zivilprozessordnung - § 96a Vollstreckung in Abstammungssachen\n\n(1) Die Vollstreckung eines durch rechtskräftigen Beschluss oder gerichtlichen Vergleich titulierten Anspruchs nach § 1598a des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Duldung einer nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft durchgeführten Probeentnahme, insbesondere die Entnahme einer Speichel- oder Blutprobe, ist ausgeschlossen, wenn die Art der Probeentnahme der zu untersuchenden Person nicht zugemutet werden kann.\n(2) Bei wiederholter unberechtigter Verweigerung der Untersuchung kann auch unmittelbarer Zwang angewendet, insbesondere die zwangsweise Vorführung zur Untersuchung angeordnet werden.",{"buch":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Buch 1","Abschnitt 8","Unterabschnitt 3",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 96","Vollstreckung in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz und in Ehewohnungssachen","96",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 95","Anwendung der Zivilprozessordnung","95",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 94","Eidesstattliche Versicherung","94",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 97","Vorrang und Unberührtheit","97",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 98","Ehesachen; Verbund von Scheidungs- und Folgesachen","98",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 99","Kindschaftssachen","99",[],false]