[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-famfg-99":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":80},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"famfg","Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-12-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffamfg\u002Fxml.zip",1225346,"§ 99","99","Kindschaftssachen","Internationale Zuständigkeit","(1) Die deutschen Gerichte sind außer in Verfahren nach § 151 Nr. 7 zuständig, wenn das Kind 1.Deutscher ist oder\n2.seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.\nDie deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit das Kind der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf.\n(2) Sind für die Anordnung einer Vormundschaft sowohl die deutschen Gerichte als auch die Gerichte eines anderen Staates zuständig und ist die Vormundschaft in dem anderen Staat anhängig, kann die Anordnung der Vormundschaft im Inland unterbleiben, wenn dies im Interesse des Mündels liegt.\n(3) Sind für die Anordnung einer Vormundschaft sowohl die deutschen Gerichte als auch die Gerichte eines anderen Staates zuständig und besteht die Vormundschaft im Inland, kann das Gericht, bei dem die Vormundschaft anhängig ist, sie an den Staat, dessen Gerichte für die Anordnung der Vormundschaft zuständig sind, abgeben, wenn dies im Interesse des Mündels liegt, der Vormund seine Zustimmung erteilt und dieser Staat sich zur Übernahme bereit erklärt. Verweigert der Vormund oder, wenn mehrere Vormünder die Vormundschaft gemeinschaftlich führen, einer von ihnen seine Zustimmung, so entscheidet anstelle des Gerichts, bei dem die Vormundschaft anhängig ist, das im Rechtszug übergeordnete Gericht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.\n(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Verfahren nach § 151 Nr. 5 und 6.","FAMFG - Allgemeiner Teil - Verfahren mit Auslandsbezug - Internationale Zuständigkeit - § 99 Kindschaftssachen\n\n(1) Die deutschen Gerichte sind außer in Verfahren nach § 151 Nr. 7 zuständig, wenn das Kind 1.Deutscher ist oder\n2.seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.\nDie deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit das Kind der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf.\n(2) Sind für die Anordnung einer Vormundschaft sowohl die deutschen Gerichte als auch die Gerichte eines anderen Staates zuständig und ist die Vormundschaft in dem anderen Staat anhängig, kann die Anordnung der Vormundschaft im Inland unterbleiben, wenn dies im Interesse des Mündels liegt.\n(3) Sind für die Anordnung einer Vormundschaft sowohl die deutschen Gerichte als auch die Gerichte eines anderen Staates zuständig und besteht die Vormundschaft im Inland, kann das Gericht, bei dem die Vormundschaft anhängig ist, sie an den Staat, dessen Gerichte für die Anordnung der Vormundschaft zuständig sind, abgeben, wenn dies im Interesse des Mündels liegt, der Vormund seine Zustimmung erteilt und dieser Staat sich zur Übernahme bereit erklärt. Verweigert der Vormund oder, wenn mehrere Vormünder die Vormundschaft gemeinschaftlich führen, einer von ihnen seine Zustimmung, so entscheidet anstelle des Gerichts, bei dem die Vormundschaft anhängig ist, das im Rechtszug übergeordnete Gericht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.\n(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Verfahren nach § 151 Nr. 5 und 6.",{"buch":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Buch 1","Abschnitt 9","Unterabschnitt 2",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 98","Ehesachen; Verbund von Scheidungs- und Folgesachen","98",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 97","Vorrang und Unberührtheit","97",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 96a","Vollstreckung in Abstammungssachen","96a",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 100","Abstammungssachen","100",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 101","Adoptionssachen","101",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 102","Versorgungsausgleichssachen","102",[51,58,64,69,75],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 27.11.2019 – XII ZB 311\u002F19","ECLI:DE:BGH:2019:271119BXIIZB311.19.0","1. Die Vorschrift des § 99 Abs. 1 FamFG regelt die internationale Zuständigkeit auch für die Vollstreckung von Entscheidungen über das Umgangsrecht, wenn sich nicht aus Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft anderes ergibt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 30. September 2015 - XII ZB 635\u002F14, FamRZ 2015, 2147).\n2. Der Brüssel IIa-Verordnung lassen sich vorrangige Bestimmungen über die internationale Zuständigkeit für die Vollstreckung eines deutschen Umgangstitels nicht entnehmen.\n3. Eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Festsetzung eines Ordnungsgelds zur Durchsetzung eines deutschen Umgangstitels ist daher auch dann gegeben, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem anderen Mitgliedstaat hat.","2019-11-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE313552019.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":60,"leitsatz":61,"date":62,"source_url":63,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 24.01.2018 – XII ZB 383\u002F17","ECLI:DE:BGH:2018:240118BXIIZB383.17.0","1. Der Vormund, der geltend macht, dass die Vormundschaft entgegen der gerichtlichen Feststellung nicht von Gesetzes wegen beendet ist, ist gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt.\n2. Ist der Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit des Mündels sowohl für die Vertretungsbefugnis als auch für die verfahrensgegenständliche Frage, ob die Vormundschaft beendet ist, maßgeblich, so handelt es sich insoweit um eine doppelrelevante Tatsache, für die im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung die Minderjährigkeit als gegeben zu unterstellen ist.\n3. Dass das Mündel das 14. Lebensjahr vollendet hat und deshalb auch bei fortbestehender Minderjährigkeit nach § 60 Satz 1 und 3 FamFG das Beschwerderecht in allen seine Person betreffenden Angelegenheiten ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters und damit selbst ausüben kann, steht der Vertretungsbefugnis des Vormunds nicht entgegen, sondern begründet lediglich ein zusätzliches eigenständiges Beschwerderecht des Mündels.","2018-01-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE304432018.zip",{"title":65,"ecli":66,"leitsatz":67,"date":62,"source_url":68,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 24.01.2018 – XII ZB 423\u002F17","ECLI:DE:BGH:2018:240118BXIIZB423.17.0",null,"http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE619772018.zip",{"title":70,"ecli":71,"leitsatz":72,"date":73,"source_url":74,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 20.12.2017 – XII ZB 333\u002F17","ECLI:DE:BGH:2017:201217BXIIZB333.17.0","1. Kind im Sinne des § 99 FamFG kann auch eine Person sein, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat, wenn diese nach dem insoweit anwendbaren Recht noch minderjährig ist.\n2. Ist der Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit sowohl für die internationale Zuständigkeit als auch für die verfahrensgegenständliche Frage, ob die Vormundschaft beendet ist, maßgeblich, so handelt es sich insoweit um eine doppelrelevante Tatsache, für die im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung die Minderjährigkeit als gegeben zu unterstellen ist.\n3. Auch wenn das deutsche Gericht seine internationale Zuständigkeit bei Anordnung einer Vormundschaft auf Art. 8 Abs. 1 Brüssel IIa-VO stützt, ist die hypothetische Zuständigkeit nach Art. 5 und 6 KSÜ ausreichend dafür, dass gemäß Art. 15 Abs. 1 KSÜ deutsches Recht zur Anwendung kommt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. März 2011, XII ZB 407\u002F10, FamRZ 2011, 796).\n4. Die Regelung in Art. 12 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention erfasst auch die Frage der Volljährigkeit eines Flüchtlings, so dass sie die Staatsangehörigkeitsanknüpfung des Art. 7 Abs. 1 EGBGB verdrängt.\n5. Der Anwendungsbereich des Haager Erwachsenenschutzübereinkommens ist nur für Schutzmaßnahmen eröffnet, die die Hilfsbedürftigkeit wegen einer psychischen oder körperlichen Behinderung oder Krankheit auffangen sollen, nicht aber bei der Vormundschaft wegen Minderjährigkeit.\n6. Zu den Anforderungen an die Feststellung des Eintritts der Volljährigkeit nach ausländischem Recht (hier der Republik Guinea).","2017-12-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE304102018.zip",{"title":76,"ecli":67,"leitsatz":77,"date":78,"source_url":79,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 30.09.2015 – XII ZB 635\u002F14","1. Bei der Vollstreckung eines als einstweilige Anordnung erlassenen Umgangstitels handelt es sich um ein selbstständiges Verfahren mit einem eigenständigen Rechtsmittelzug, weshalb § 70 Abs. 4 FamFG die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht hindert.\n2. Die Vorschrift des § 99 Abs. 1 FamFG regelt die internationale Zuständigkeit auch für die Vollstreckung von Entscheidungen über das Umgangsrecht, wenn sich nicht aus Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft anderes ergibt.\n3. Daher sind die deutschen Gerichte für die Vollstreckung eines Umgangstitels auch dann international zuständig, wenn das Kind Deutscher ist, aber seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat und vorgehende Bestimmungen im Sinne des § 97 Abs. 1 FamFG fehlen.","2015-09-30","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE301422015.zip",false]