[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fdzgesv-13":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fdzgesv","Verordnung zur Regelung der Verfahren beim Forschungsdatenzentrum Gesundheit","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2025-01-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffdzgesv\u002Fxml.zip",1225903,"§ 13","13","Informationspflichten und Datencockpit","Übermittlung von Daten aus elektronischen Patientenakten (Datenfreigabeverfahren)","(1) Über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts sind Informationen über die Übermittlung von Daten aus der elektronischen Patientenakte nach § 7 übersichtlich nachvollziehbar zu machen (Datencockpit).\n(2) Im Datencockpit können Versicherte ihren Widerspruch nach § 8 erklären.\n(3) Im Datencockpit werden Versicherten insbesondere folgende Informationen bereitgestellt: 1.eine Übersicht über die nach § 10 übermittelten Daten, einschließlich Informationen über den Zeitpunkt der Datenübermittlung an das Forschungsdatenzentrum,\n2.Informationen zu den Zwecken nach § 303e Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, zu welchen Daten im Forschungsdatenzentrum verfügbar gemacht werden, und\n3.Informationen über erklärte Widersprüche der versicherten Person nach § 8, einschließlich des Zeitpunkts der Erklärung und einer möglichen Beschränkung des Widerspruchs auf bestimmte Zwecke im Rahmen eines Teilwiderspruchs nach § 8 Absatz 2.\n(4) Die elektronische Patientenakte muss technisch gewährleisten, dass Versicherte nach Ablauf der in § 342 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Frist bei erstmaliger Nutzung einer Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgerätes im Sinne von § 342 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Benutzeroberfläche allgemein über die Datenübermittlung nach § 7 und über die Möglichkeit eines Widerspruchs nach § 8 im Datencockpit informiert werden.","FDZGESV - Übermittlung von Daten aus elektronischen Patientenakten (Datenfreigabeverfahren) - § 13 Informationspflichten und Datencockpit\n\n(1) Über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts sind Informationen über die Übermittlung von Daten aus der elektronischen Patientenakte nach § 7 übersichtlich nachvollziehbar zu machen (Datencockpit).\n(2) Im Datencockpit können Versicherte ihren Widerspruch nach § 8 erklären.\n(3) Im Datencockpit werden Versicherten insbesondere folgende Informationen bereitgestellt: 1.eine Übersicht über die nach § 10 übermittelten Daten, einschließlich Informationen über den Zeitpunkt der Datenübermittlung an das Forschungsdatenzentrum,\n2.Informationen zu den Zwecken nach § 303e Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, zu welchen Daten im Forschungsdatenzentrum verfügbar gemacht werden, und\n3.Informationen über erklärte Widersprüche der versicherten Person nach § 8, einschließlich des Zeitpunkts der Erklärung und einer möglichen Beschränkung des Widerspruchs auf bestimmte Zwecke im Rahmen eines Teilwiderspruchs nach § 8 Absatz 2.\n(4) Die elektronische Patientenakte muss technisch gewährleisten, dass Versicherte nach Ablauf der in § 342 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Frist bei erstmaliger Nutzung einer Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgerätes im Sinne von § 342 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Benutzeroberfläche allgemein über die Datenübermittlung nach § 7 und über die Möglichkeit eines Widerspruchs nach § 8 im Datencockpit informiert werden.",{"teil":21},"Teil 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 12","Verarbeitung im Forschungsdatenzentrum","12",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 11","Verarbeitung in der Vertrauensstelle","11",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 10","Übermittlung an das Forschungsdatenzentrum und die Vertrauensstelle","10",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 14","Zusammensetzung der AG Pseudonymisierung","14",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 15","Aufgaben der AG Pseudonymisierung","15",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 16","Konzepterstellung einer Datenausleitung an Dritte","16",[],false]