[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fdzgesv-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fdzgesv","Verordnung zur Regelung der Verfahren beim Forschungsdatenzentrum Gesundheit","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2025-01-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffdzgesv\u002Fxml.zip",1225896,"§ 6","6","Verfahren in der Vertrauensstelle","Übermittlung von Daten der Krankenkassen (Datentransparenzverfahren)","(1) Die Vertrauensstelle überführt die ihr vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen übermittelten Lieferpseudonyme in permanente periodenübergreifende Pseudonyme nach § 5 Absatz 2.\n(2) Die Vertrauensstelle prüft, ob die Überführung in periodenübergreifende Pseudonyme fehlerfrei verlaufen ist, und übermittelt dem Forschungsdatenzentrum über ein sicheres Übermittlungsverfahren die periodenübergreifenden Pseudonyme nach Absatz 1 mit den dazugehörigen Arbeitsnummern. Nach erfolgreicher Übermittlung nach Satz 1 löscht die Vertrauensstelle die den periodenübergreifenden Pseudonymen zugrundeliegenden Lieferpseudonyme und Arbeitsnummern sowie die periodenübergreifenden Pseudonyme.","FDZGESV - Übermittlung von Daten der Krankenkassen (Datentransparenzverfahren) - § 6 Verfahren in der Vertrauensstelle\n\n(1) Die Vertrauensstelle überführt die ihr vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen übermittelten Lieferpseudonyme in permanente periodenübergreifende Pseudonyme nach § 5 Absatz 2.\n(2) Die Vertrauensstelle prüft, ob die Überführung in periodenübergreifende Pseudonyme fehlerfrei verlaufen ist, und übermittelt dem Forschungsdatenzentrum über ein sicheres Übermittlungsverfahren die periodenübergreifenden Pseudonyme nach Absatz 1 mit den dazugehörigen Arbeitsnummern. Nach erfolgreicher Übermittlung nach Satz 1 löscht die Vertrauensstelle die den periodenübergreifenden Pseudonymen zugrundeliegenden Lieferpseudonyme und Arbeitsnummern sowie die periodenübergreifenden Pseudonyme.",{"teil":21},"Teil 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 5","Verfahren der Pseudonymisierung","5",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 4","Datenverarbeitung durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Datensammelstelle","4",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 3","Art und Umfang der zu übermittelnden Daten im Datentransparenzverfahren","3",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 7","Übermittlung von Daten aus der elektronischen Patientenakte","7",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 8","Widerspruch gegen die Datenübermittlung","8",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 9","Pseudonymisierung und Verschlüsselung auszuleitender Daten","9",[],false]