[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fdzgesv-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fdzgesv","Verordnung zur Regelung der Verfahren beim Forschungsdatenzentrum Gesundheit","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2025-01-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffdzgesv\u002Fxml.zip",1225897,"§ 7","7","Übermittlung von Daten aus der elektronischen Patientenakte","Übermittlung von Daten aus elektronischen Patientenakten (Datenfreigabeverfahren)","(1) Daten in elektronischen Patientenakten der gesetzlich Versicherten werden nach § 9 pseudonymisiert und verschlüsselt und nach § 10 an das Forschungsdatenzentrum übermittelt und für die in § 303e Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgeführten Zwecke zugänglich gemacht, soweit 1.Versicherte der elektronischen Patientenakte nicht nach der Einrichtung gemäß § 344 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch widersprochen haben,\n2.die Daten zuverlässig automatisiert pseudonymisierbar im Sinne des § 9 Absatz 2 sind,\n3.Versicherte nicht nach § 337 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch den Zugriff auf die Daten beschränkt haben und\n4.kein Gesamtwiderspruch nach § 8 Absatz 2 Satz 1 vorliegt.\n(2) Die Daten nach Absatz 1 werden erstmals sechs Wochen nach Ablauf der in § 342 Absatz 2 Nummer 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Frist übermittelt.","FDZGESV - Übermittlung von Daten aus elektronischen Patientenakten (Datenfreigabeverfahren) - § 7 Übermittlung von Daten aus der elektronischen Patientenakte\n\n(1) Daten in elektronischen Patientenakten der gesetzlich Versicherten werden nach § 9 pseudonymisiert und verschlüsselt und nach § 10 an das Forschungsdatenzentrum übermittelt und für die in § 303e Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgeführten Zwecke zugänglich gemacht, soweit 1.Versicherte der elektronischen Patientenakte nicht nach der Einrichtung gemäß § 344 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch widersprochen haben,\n2.die Daten zuverlässig automatisiert pseudonymisierbar im Sinne des § 9 Absatz 2 sind,\n3.Versicherte nicht nach § 337 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch den Zugriff auf die Daten beschränkt haben und\n4.kein Gesamtwiderspruch nach § 8 Absatz 2 Satz 1 vorliegt.\n(2) Die Daten nach Absatz 1 werden erstmals sechs Wochen nach Ablauf der in § 342 Absatz 2 Nummer 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Frist übermittelt.",{"teil":21},"Teil 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 6","Verfahren in der Vertrauensstelle","6",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 5","Verfahren der Pseudonymisierung","5",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Datenverarbeitung durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Datensammelstelle","4",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 8","Widerspruch gegen die Datenübermittlung","8",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 9","Pseudonymisierung und Verschlüsselung auszuleitender Daten","9",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 10","Übermittlung an das Forschungsdatenzentrum und die Vertrauensstelle","10",[],false]