[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-feleg-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"feleg","Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1989-02-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffeleg\u002Fxml.zip",1226016,"§ 11","11","Beginn und Ende der Leistung, Verfahren","Landwirtschaftliche Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige","(1) Die Vorschriften des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte über Renten wegen Todes bei Verschollenheit, über Beginn, Änderung, Ruhen und Ende von Renten, über Ausschluß und Minderung von Renten, über Leistungen an Berechtigte im Ausland, über Beginn und Abschluß des Verfahrens, über Auszahlung und Anpassung und über Berechnungsgrundsätze gelten entsprechend.\n(2) Der Anspruch auf das Ausgleichsgeld endet ferner 1.mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Monat, von dem an a)der nach § 9 Abs. 1 Leistungsberechtigte eine Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte oder\nb)der nach § 9 Abs. 2 Leistungsberechtigte wegen Vollendung des 45. Lebensjahres eine Witwen- oder Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte\nbeanspruchen kann,\n2.mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Leistungsempfänger als Landwirt nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte oder als mitarbeitender Familienangehöriger nach § 1 Abs. 8 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird.","FELEG - Landwirtschaftliche Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige - § 11 Beginn und Ende der Leistung, Verfahren\n\n(1) Die Vorschriften des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte über Renten wegen Todes bei Verschollenheit, über Beginn, Änderung, Ruhen und Ende von Renten, über Ausschluß und Minderung von Renten, über Leistungen an Berechtigte im Ausland, über Beginn und Abschluß des Verfahrens, über Auszahlung und Anpassung und über Berechnungsgrundsätze gelten entsprechend.\n(2) Der Anspruch auf das Ausgleichsgeld endet ferner 1.mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Monat, von dem an a)der nach § 9 Abs. 1 Leistungsberechtigte eine Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte oder\nb)der nach § 9 Abs. 2 Leistungsberechtigte wegen Vollendung des 45. Lebensjahres eine Witwen- oder Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte\nbeanspruchen kann,\n2.mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Leistungsempfänger als Landwirt nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte oder als mitarbeitender Familienangehöriger nach § 1 Abs. 8 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird.",{"abschnitt":21},"Zweiter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 10","Höhe der Leistung","10",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 9","Berechtigter Personenkreis","9",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 8","Zusammentreffen mit Einkommen","8",[36,39,43],{"norm_key":37,"title":33,"slug":38},"§ 12","12",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 13","Beendigung einer Beschäftigung wegen Flächenstillegung, Extensivierung, Aufgabe von Rebflächen und Apfelbaumrodung","13",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 14","Alterssicherung der Landwirte, landwirtschaftliche Unfallversicherung, Krankenversicherung der Landwirte, soziale Pflegeversicherung","14",[],false]