[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-feleg-18b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"feleg","Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1989-02-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffeleg\u002Fxml.zip",1226026,"§ 18b","18b","Abgabe an Unternehmen im Beitrittsgebiet","Durchführung, Anwendung sonstiger Vorschriften, Kostentragung","Geht die Nutzung an ein Unternehmen mit Sitz im Beitrittsgebiet über, werden auf den nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 für das Unternehmen der Landwirtschaft maßgebenden Fünfjahreszeitraum auch Zeiten des Bestehens des Unternehmens vor dem 1. Januar 1995 angerechnet; hierbei werden Zeiten vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1994 nur insoweit berücksichtigt, als das Unternehmen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte erfüllt hat.","FELEG - Durchführung, Anwendung sonstiger Vorschriften, Kostentragung - § 18b Abgabe an Unternehmen im Beitrittsgebiet\n\nGeht die Nutzung an ein Unternehmen mit Sitz im Beitrittsgebiet über, werden auf den nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 für das Unternehmen der Landwirtschaft maßgebenden Fünfjahreszeitraum auch Zeiten des Bestehens des Unternehmens vor dem 1. Januar 1995 angerechnet; hierbei werden Zeiten vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1994 nur insoweit berücksichtigt, als das Unternehmen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte erfüllt hat.",{"abschnitt":21},"Vierter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 18a","Landwirte im Beitrittsgebiet","18a",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 18","Anwendung sonstiger Vorschriften","18",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 17","Durchführende Stelle","17",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 18c","Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige im Beitrittsgebiet","18c",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 18d","Besonderheiten für das Beitrittsgebiet","18d",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 18e","Besonderheiten für das Ausland","18e",[],false]