[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fev_2010-23":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fev_2010","Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2010-12-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffev_2010\u002Fxml.zip",3769608,"§ 23","23","Geltungsdauer der Fahrerlaubnis, Beschränkungen und Auflagen","Verfahren bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis","(1) Die Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T wird unbefristet erteilt. Die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE wird längstens für fünf Jahre erteilt. Grundlage für die Bemessung der Geltungsdauer ist das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt.\n(2) Ist der Bewerber nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig beschränken oder unter den erforderlichen Auflagen erteilen. Die Beschränkung kann sich insbesondere auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen erstrecken.","FEV_2010 - Verfahren bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis - § 23 Geltungsdauer der Fahrerlaubnis, Beschränkungen und Auflagen\n\n(1) Die Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T wird unbefristet erteilt. Die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE wird längstens für fünf Jahre erteilt. Grundlage für die Bemessung der Geltungsdauer ist das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt.\n(2) Ist der Bewerber nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig beschränken oder unter den erforderlichen Auflagen erteilen. Die Beschränkung kann sich insbesondere auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen erstrecken.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 22a","Abweichendes Verfahren bei Elektronischem Prüfauftrag und Vorläufigem Nachweis der Fahrerlaubnis","22a",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 22","Verfahren bei der Behörde und der Technischen Prüfstelle","22",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 21","Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis","21",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 24","Verlängerung von Fahrerlaubnissen","24",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 24a","Gültigkeit von Führerscheinen","24a",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 25","Ausfertigung des Führerscheins","25",[],false]