[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fev_2010-50":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fev_2010","Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2010-12-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffev_2010\u002Fxml.zip",3769646,"§ 50","50","Übermittlung der Daten vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Fahrerlaubnisbehörden nach § 2c des Straßenverkehrsgesetzes","Zentrales Fahrerlaubnisregister und örtliche Fahrerlaubnisregister","Das Kraftfahrt-Bundesamt unterrichtet die zuständige Fahrerlaubnisbehörde von Amts wegen, wenn über den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe Entscheidungen in das Fahreignungsregister eingetragen werden, die zu Anordnungen nach § 2a Absatz 2, 4 und 5 des Straßenverkehrsgesetzes führen können. Hierzu übermittelt es folgende Daten: 1.aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister a)die in § 49 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personendaten,\nb)den Tag des Beginns und des Ablaufs der Probezeit,\nc)die erteilende Fahrerlaubnisbehörde,\nd)die Fahrerlaubnisnummer,\ne)den Hinweis, dass es sich bei der Probezeit um die Restdauer einer vorherigen Probezeit handelt unter Angabe der Gründe,\nf)die Gültigkeit des Führerscheins,\n2.aus dem Fahreignungsregister den Inhalt der Eintragungen über die innerhalb der Probezeit begangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.","FEV_2010 - Zentrales Fahrerlaubnisregister und örtliche Fahrerlaubnisregister - § 50 Übermittlung der Daten vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Fahrerlaubnisbehörden nach § 2c des Straßenverkehrsgesetzes\n\nDas Kraftfahrt-Bundesamt unterrichtet die zuständige Fahrerlaubnisbehörde von Amts wegen, wenn über den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe Entscheidungen in das Fahreignungsregister eingetragen werden, die zu Anordnungen nach § 2a Absatz 2, 4 und 5 des Straßenverkehrsgesetzes führen können. Hierzu übermittelt es folgende Daten: 1.aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister a)die in § 49 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personendaten,\nb)den Tag des Beginns und des Ablaufs der Probezeit,\nc)die erteilende Fahrerlaubnisbehörde,\nd)die Fahrerlaubnisnummer,\ne)den Hinweis, dass es sich bei der Probezeit um die Restdauer einer vorherigen Probezeit handelt unter Angabe der Gründe,\nf)die Gültigkeit des Führerscheins,\n2.aus dem Fahreignungsregister den Inhalt der Eintragungen über die innerhalb der Probezeit begangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 49","Speicherung der Daten im Zentralen Fahrerlaubnisregister","49",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 48b","Evaluation","48b",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 48a","Voraussetzungen","48a",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 51","Übermittlung von Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den §§ 52 und 55 des Straßenverkehrsgesetzes","51",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 52","Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Inland nach § 53 des Straßenverkehrsgesetzes","52",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 53","Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Zentralen Fahrerlaubnisregister nach § 54 des Straßenverkehrsgesetzes","53",[],false]