[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fev_2010-69":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fev_2010","Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2010-12-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffev_2010\u002Fxml.zip",3769670,"§ 69","69","Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung","Anerkennung und Begutachtung für bestimmte Aufgaben","(1) Die Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung obliegt den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr bei den Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz im Sinne der §§ 10 und 14 des Kraftfahrsachverständigengesetzes sowie den amtlich anerkannten Prüfern und Sachverständigen im Sinne des § 16 des Kraftfahrsachverständigengesetzes.\n(2) Die Fahrerlaubnisprüfung ist nach Anlage 7 durchzuführen.\n(3) Die für die Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung erhobenen personenbezogenen Daten sind nach Ablauf des fünften Kalenderjahres nach Erledigung des Prüfauftrags zu löschen.","FEV_2010 - Anerkennung und Begutachtung für bestimmte Aufgaben - § 69 Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung\n\n(1) Die Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung obliegt den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr bei den Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz im Sinne der §§ 10 und 14 des Kraftfahrsachverständigengesetzes sowie den amtlich anerkannten Prüfern und Sachverständigen im Sinne des § 16 des Kraftfahrsachverständigengesetzes.\n(2) Die Fahrerlaubnisprüfung ist nach Anlage 7 durchzuführen.\n(3) Die für die Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung erhobenen personenbezogenen Daten sind nach Ablauf des fünften Kalenderjahres nach Erledigung des Prüfauftrags zu löschen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 68","Stellen für die Schulung in Erster Hilfe","68",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 67","Sehteststelle","67",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 66","Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung","66",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 70","Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung","70",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 71","Verkehrspsychologische Beratung","71",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 71a","Träger von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten","71a",[],false]