[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fev_2010-6c":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fev_2010","Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2010-12-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffev_2010\u002Fxml.zip",3769586,"§ 6c","6c","Sonderbestimmungen für das Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und des Katastrophenschutzes","Allgemeine Regelungen","Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Bestimmungen zu erlassen über 1.die Erteilung der Berechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks oder des Katastrophenschutzes auf öffentlichen Straßen nach § 2 Absatz 10a des Straßenverkehrsgesetzes,\n2.die Prüfung zur Erlangung dieser Berechtigung und\n3.die Einweisung in das Führen solcher Einsatzfahrzeuge.\nBei der näheren Ausgestaltung sind die Besonderheiten der unterschiedlichen Gewichtsklassen der Fahrberechtigung nach § 2 Absatz 10a Satz 1 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes zu berücksichtigen.","FEV_2010 - Allgemeine Regelungen - § 6c Sonderbestimmungen für das Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und des Katastrophenschutzes\n\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Bestimmungen zu erlassen über 1.die Erteilung der Berechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks oder des Katastrophenschutzes auf öffentlichen Straßen nach § 2 Absatz 10a des Straßenverkehrsgesetzes,\n2.die Prüfung zur Erlangung dieser Berechtigung und\n3.die Einweisung in das Führen solcher Einsatzfahrzeuge.\nBei der näheren Ausgestaltung sind die Besonderheiten der unterschiedlichen Gewichtsklassen der Fahrberechtigung nach § 2 Absatz 10a Satz 1 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes zu berücksichtigen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 6b","Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196","6b",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 6a","Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96","6a",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 6","Einteilung der Fahrerlaubnisklassen","6",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 7","Ordentlicher Wohnsitz im Inland","7",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 8","Ausschluss des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnis der beantragten Klasse","8",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 9","Voraussetzung des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnis anderer Klassen","9",[],false]