[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fev_2010-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fev_2010","Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2010-12-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffev_2010\u002Fxml.zip",3769589,"§ 9","9","Voraussetzung des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnis anderer Klassen","Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis","(1) Eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C, D1 oder D darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Fahrerlaubnis für die höhere Klasse frühestens mit der Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt werden.\n(2) Eine Fahrerlaubnis der Klasse BE, C1E, CE, D1E oder DE darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Fahrerlaubnis der Klasse BE, C1E, CE, D1E oder DE frühestens mit der Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug erteilt werden.\n(3) Absatz 1 gilt auch im Fall des § 69a Absatz 2 des Strafgesetzbuches.","FEV_2010 - Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis - § 9 Voraussetzung des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnis anderer Klassen\n\n(1) Eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C, D1 oder D darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Fahrerlaubnis für die höhere Klasse frühestens mit der Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt werden.\n(2) Eine Fahrerlaubnis der Klasse BE, C1E, CE, D1E oder DE darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Fahrerlaubnis der Klasse BE, C1E, CE, D1E oder DE frühestens mit der Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug erteilt werden.\n(3) Absatz 1 gilt auch im Fall des § 69a Absatz 2 des Strafgesetzbuches.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 8","Ausschluss des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnis der beantragten Klasse","8",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 7","Ordentlicher Wohnsitz im Inland","7",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 6c","Sonderbestimmungen für das Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und des Katastrophenschutzes","6c",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 10","Mindestalter","10",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 11","Eignung","11",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 12","Sehvermögen","12",[],false]