[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fev_2010-anlage-13":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fev_2010","Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2010-12-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffev_2010\u002Fxml.zip",3769731,"Anlage 13","anlage-13","(zu § 40)","Durchführungs-, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften","(Fundstelle BGBl.\nI 2014, 363 – 367;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl.\nFußnoten)\nIm Fahreignungsregister sind nachfolgende Entscheidungen zu speichern und im Fahreignungs-Bewertungssystem wie folgt zu bewerten: 1.mit drei Punkten folgende Straftaten, soweit die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist:laufende Nummer\tStraftat\tVorschriften\n1.1\tFahrlässige Tötung\t§ 222 StGB\n1.2\tFahrlässige Körperverletzung\t§ 229 StGB\n1.3\tNötigung\t§ 240 StGB\n1.3a\tGefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr\t§ 315 StGB\n1.4\tGefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr\t§ 315b StGB\n1.5\tGefährdung des Straßenverkehrs\t§ 315c StGB\n1.6\tVerbotene Kraftfahrzeugrennen\t§ 315d Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2, 4 und 5 StGB\n1.7\tUnerlaubtes Entfernen vom Unfallort\t§ 142 StGB\n1.8\tTrunkenheit im Verkehr\t§ 316 StGB\n1.9\tVollrausch\t§ 323a StGB\n1.10\tUnterlassene Hilfeleistung\t§ 323c StGB\n1.11\tFühren oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins\t§ 21 StVG\n1.12\tKennzeichenmissbrauch\t§ 22 StVG\n2.mit zwei Punkten\n2.1folgende Straftaten, soweit sie nicht von Nummer 1 erfasst sind:laufende Nummer\tStraftat\tVorschriften\n2.1.1\tFahrlässige Tötung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde\t§ 222 StGB\n2.1.2\tFahrlässige Körperverletzung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde\t§ 229 StGB\n2.1.3\tNötigung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde\t§ 240 StGB\n2.1.3a\tGefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr, sofern ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde\t§ 315 StGB\n2.1.4\tGefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr\t§ 315b StGB\n2.1.5\tGefährdung des Straßenverkehrs\t§ 315c StGB\n2.1.6\tVerbotene Kraftfahrzeugrennen\t§ 315d Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2, 4 und 5 StGB\n2.1.7\tUnerlaubtes Entfernen vom Unfallort\t§ 142 StGB\n2.1.8\tTrunkenheit im Verkehr\t§ 316 StGB\n2.1.9\tVollrausch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde\t§ 323a StGB\n2.1.10\tUnterlassene Hilfeleistung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde\t§ 323c StGB\n2.1.11\tFühren oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins\t§ 21 StVG\n2.1.12\tKennzeichenmissbrauch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde\t§ 22 StVG\n2.2folgende besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten:laufende Nummer\tOrdnungswidrigkeit\tlaufende Nummer der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung (BKat)\n2.2.1\tKraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg\u002Fl oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt\t241, 241.1, 241.2\n2.2.1a\tKraftfahrzeug geführt mit 3,5 ng\u002Fml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum\t242, 242.1, 242.2, 243a, 243a.1, 243a.2\n2.2.2\tKraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschendenMittels geführt\t243, 243.1, 243.2\n2.2.3\tZulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten\t9.1 bis 9.3, 11.1 bis 11.3 jeweils in Verbindung mit 11.1.6 bis 11.1.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.1.6 nur innerhalb geschlossener Ortschaften), 11.2.5 bis 11.2.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.2.5 nur innerhalb geschlossener Ortschaften) oder 11.3.6 bis 11.3.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.3.6 nur innerhalb geschlossener Ortschaften)\n2.2.4\tErforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten\t12.6 in Verbindung mit 12.6.3, 12.6.4 oder 12.6.5 der Tabelle 2 des Anhangs sowie 12.7 in Verbindung mit 12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5 der Tabelle 2 des Anhangs\n2.2.5\tÜberholvorschriften nicht eingehalten\t19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2\n2.2.5a\tBei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen keine vorschriftsmäßige Gasse gebildet\t50, 50.1, 50.2, 50.3\n2.2.5b\tUnberechtigt mit einem Fahrzeug auf einer Autobahn oder Außerortsstraße eine freie Gasse für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen (§ 11 Absatz 2 StVO) benutzt\t50a, 50a.1, 50a.2, 50a.3\n2.2.6\tAuf der durchgehenden Fahrbahn von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren\t83.3\n2.2.7\tAls Fahrzeugführer Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht oder trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert\t89b.2, 244\n2.2.8\tAls Kraftfahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt bei Gefährdung, mit Sachbeschädigung oder bei schon länger als einer Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens\t132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2\n2.2.8a\tEinem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie Bahn geschaffen\t135, 135.1, 135.2\n2.2.8b\tBeim Führen eines Kraftfahrzeugs elektronisches Gerät rechtswidrig benutzt mit Gefährdung oder mit Sachbeschädigung\t246.2, 246.3\n3.mit einem Punkt folgende verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten:\n3.1folgende Verstöße gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes:laufende Nummer\tVerstöße gegen die Vorschriften\tlaufende Nummer des BKat*\n3.1.1\tdes § 24c des Straßenverkehrsgesetzes\t243b\n3.2folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung:laufende Nummer\tVerstöße gegen die Vorschriften über\tlaufende Nummer des BKat\n3.2.1\tdie Straßenbenutzung durch Fahrzeuge\t4.1, 4.2, 5a, 5a.1, 6\n3.2.2\tdie Geschwindigkeit\t8.1, 9, 10, 11 in Verbindung mit 11.1.3, 11.1.4, 11.1.5, 11.1.6 der Tabelle 1 des Anhangs (11.1.6 nur außerhalb geschlossener Ortschaften), 11.2.2, 11.2.3, 11.2.4, 11.2.5 der Tabelle 1 des Anhangs (11.2.2 nur innerhalb, 11.2.5 nur außerhalb geschlossener Ortschaften), 11.3.4, 11.3.5, 11.3.6 der Tabelle 1 des Anhangs (11.3.6 nur außerhalb geschlossener Ortschaften)\n3.2.3\tden Abstand\t12.5 in Verbindung mit 12.5.1, 12.5.2, 12.5.3, 12.5.4 oder 12.5.5 der Tabelle 2 des Anhangs, 12.6 in Verbindung mit 12.6.1 oder 12.6.2 der Tabelle 2 des Anhangs, 12.7 in Verbindung mit 12.7.1 oder 12.7.2 der Tabelle 2 des Anhangs, 15\n3.2.4\tdas Überholen\t17, 18, 19, 19.1, 153a, 21, 22\n3.2.5\tdie Vorfahrt\t34\n3.2.6\tdas Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren\t39.1, 41, 42.1, 44, 45\n3.2.7\tPark- oder Halteverbote mit Behinderung von Rettungsfahrzeugen\t51b.3, 53.1\n3.2.7a\tUnzulässiges Halten in „zweiter Reihe“\t51a.1, 51a.2, 51a.3\n3.2.7b\tUnzulässiges Parken auf Geh- und Radwegen oder Radschnellwegen\t52a.1, 52a.2, 52a.2.1, 52a.3, 52a.4\n3.2.7c\tUnzulässiges Halten auf Schutzstreifen für den Radverkehr\t54a.1, 54a.2, 54a.3\n3.2.7d\tUnzulässiges Parken in „zweiter Reihe“\t58.1, 58.1.1, 58.1.2, 58.2, 58.2.1\n3.2.8\tdas Liegenbleiben von Fahrzeugen\t66\n3.2.9\tdie Beleuchtung\t76\n3.2.10\tdie Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen\t79, 80.1, 82, 83.1, 83.2, 85, 87a, 88\n3.2.11\tdas Verhalten an Bahnübergängen\t89, 89a, 89b.1, 136, 245\n3.2.12\tdas Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen\t92.1, 92.2, 93, 95.1, 95.2\n3.2.13\tdie Personenbeförderung, die Sicherungspflichten\t99.1, 99.2\n3.2.14\tdie Ladung\t102.1, 102.1.1, 102.2.1, 104\n3.2.15\tdie sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers\t108, 109, 246.1, 247\n3.2.16\tdas Verhalten am Fußgängerüberweg\t113\n3.2.17\tdie übermäßige Straßenbenutzung\t116\n3.2.18\tVerkehrshindernisse\t123\n3.2.19\tdas Verhalten gegenüber Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten sowie an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil\t129, 132, 132a, 132a.1, 132a.2, 132a.3, 132a.3.1, 132a.3.2, 133.1, 133.2, 133.3.1, 133.3.2\n3.2.20\tVorschriftzeichen\t150, 151.1, 151.2, 152, 152.1\n3.2.21\tRichtzeichen\t157.3, 159b\n3.2.22\tandere verkehrsrechtliche Anordnungen\t164\n3.2.23\tAuflagen\t166\n3.3folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung:laufende Nummer\tVerstöße gegen die Vorschriften über\tlaufende Nummer des BKat\n3.3.1\tdie Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung\t171, 172\n3.3.2\tdas Führen von Kraftfahrzeugen ohne Begleitung\t251a\n3.4folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung:laufende Nummer\tVerstöße gegen die Vorschriften über\tlaufende Nummer des BKat*\n3.4.1\tdie Zulassung\t175\n3.4.2\tein Betriebsverbot und Beschränkungen\t253\n3.5folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:laufende Nummer\tVerstöße gegen die Vorschriften über\tlaufende Nummer des BKat*\n3.5.1\tdie Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger\t186.1.3, 186.1.4, 186.2.3, 187a\n3.5.2\tdie Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge\t189.1.1, 189.1.2, 189.2.1, 189.2.2, 189.3.1, 189.3.2, 189a.1, 189a.2\n3.5.3\tdie Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen\t192, 193\n3.5.4\tdie Kurvenlaufeigenschaften von Fahrzeugen\t195, 196\n3.5.5\tdie Achslast, das Gesamtgewicht, die Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen\t198 und 199 jeweils in Verbindung mit 198.1.2 bis 198.1.7, 199.1.2 bis 199.1.6, 198.2.4 oder 199.2.4, 198.2.5 oder 199.2.5, 198.2.6 oder 199.2.6 der Tabelle 3 des Anhangs\n3.5.6\tdie Besetzung von Kraftomnibussen\t201, 202\n3.5.7\tBereifung und Laufflächen\t212, 213, 213a\n3.5.8\tdie sonstigen Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs\t214.1, 214.2, 214a.1, 214a.2\n3.5.9\tdie Stützlast\t217\n3.5.10\tden Geschwindigkeitsbegrenzer\t223, 224\n3.5.11\tAuflagen\t233\n3.6folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB):laufende Nummer\tBeschreibung der Zuwiderhandlung\tgesetzliche Grundlage\n3.6.1\tAls tatsächlicher Verlader Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird.\nUnterabschnitt 7.5.7.1 ADR i.\nV. m. § 37 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a GGVSEB\n3.6.2\tAls Fahrzeugführer Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird.\nUnterabschnitt 7.5.7.1 ADR i.\nV. m. § 37 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a GGVSEB\n3.6.3\tAls Beförderer und in der Funktion als Halter des Fahrzeugs entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 15 GGVSEB dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung nicht übergeben\tUnterabschnitt 7.5.7.1 ADR i.\nV. m. § 37 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe o GGVSEB\nBußgeldkatalogBußgeldkatalogBußgeldkatalogBußgeldkatalog","FEV_2010 - Durchführungs-, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften - Anlage 13 (zu § 40) [1\u002F3]\n\n(Fundstelle BGBl.\nI 2014, 363 – 367;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl.\nFußnoten)\nIm Fahreignungsregister sind nachfolgende Entscheidungen zu speichern und im Fahreignungs-Bewertungssystem wie folgt zu bewerten: 1.mit drei Punkten folgende Straftaten, soweit die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist:laufende Nummer\tStraftat\tVorschriften\n1.1\tFahrlässige Tötung\t§ 222 StGB\n1.2\tFahrlässige Körperverletzung\t§ 229 StGB\n1.3\tNötigung\t§ 240 StGB\n1.3a\tGefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr\t§ 315 StGB\n1.4\tGefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr\t§ 315b StGB\n1.5\tGefährdung des Straßenverkehrs\t§ 315c StGB\n1.6\tVerbotene Kraftfahrzeugrennen\t§ 315d Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2, 4 und 5 StGB\n1.7\tUnerlaubtes Entfernen vom Unfallort\t§ 142 StGB\n1.8\tTrunkenheit im Verkehr\t§ 316 StGB\n1.9\tVollrausch\t§ 323a StGB\n1.10\tUnterlassene Hilfeleistung\t§ 323c StGB\n1.11\tFühren oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins\t§ 21 StVG\n1.12\tKennzeichenmissbrauch\t§ 22 StVG\n2.mit zwei Punkten\n2.1folgende Straftaten, soweit sie nicht von Nummer 1 erfasst sind:laufende Nummer\tStraftat\tVorschriften\n2.1.1\tFahrlässige Tötung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde\t§ 222 StGB\n2.1.2\tFahrlässige Körperverletzung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde\t§ 229 StGB\n2.1.3\tNötigung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde\t§ 240 StGB\n2.1.3a\tGefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr, sofern ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde\t§ 315 StGB\n2.1.4\tGefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr\t§ 315b StGB\n2.1.5\tGefährdung des Straßenverkehrs\t§ 315c StGB\n2.1.6\tVerbotene Kraftfahrzeugrennen\t§ 315d Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2, 4 und 5 StGB\n2.1.7\tUnerlaubtes Entfernen vom Unfallort\t§ 142 StGB\n2.1.8\tTrunkenheit im Verkehr\t§ 316 StGB\n2.1.9\tVollrausch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde\t§ 323a StGB\n2.1.10\tUnterlassene Hilfeleistung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde\t§ 323c StGB\n2.1.11\tFühren oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins\t§ 21 StVG\n2.1.12\tKennzeichenmissbrauch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde\t§ 22 StVG\n2.2folgende besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten:laufende Nummer\tOrdnungswidrigkeit\tlaufende Nummer der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung (BKat)\n2.2.1\tKraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg\u002Fl oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt\t241, 241.1, 241.2\n2.2.1a\tKraftfahrzeug geführt mit 3,5 ng\u002Fml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum\t242, 242.1, 242.2, 243a, 243a.1, 243a.2\n2.2.2\tKraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschendenMittels geführt\t243, 243.1, 243.2\n2.2.3\tZulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten\t9.1 bis 9.3, 11.1 bis 11.3 jeweils in Verbindung mit 11.1.6 bis 11.1.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.1.6 nur innerhalb geschlossener Ortschaften), 11.2.5 bis 11.2.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.2.5 nur innerhalb geschlossener Ortschaften) oder 11.3.6 bis 11.3.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.3.6 nur innerhalb geschlossener Ortschaften)",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"Anlage 12","(zu § 34)","anlage-12",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"Anlage 11","(zu § 31)","anlage-11",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"Anlage 10","(zu den §§ 26 und 27)","anlage-10",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"Anlage 14","(zu § 66 Absatz 2)","anlage-14",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"Anlage 15","(zu § 70 Absatz 2)","anlage-15",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"Anlage 16","(zu § 42 Absatz 2)","anlage-16",[],false]