[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fev_2010-anlage-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fev_2010","Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2010-12-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffev_2010\u002Fxml.zip",3769705,"Anlage 7","anlage-7","(zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3)","Durchführungs-, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften","(Fundstelle: BGBl.\nI 2013, 46 - 57;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl.\nFußnote)\n1.Theoretische PrüfungEinzelheiten der theoretischen Prüfung ergeben sich auch aus der Prüfungsrichtlinie für die theoretische Fahrerlaubnisprüfung in der jeweils geltenden Fassung, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.\n1.1PrüfungsstoffGegenstand der Prüfung sind Kenntnisse in den Sachgebieten des Anhangs II Abschnitt A Nummer 2 bis 4 der Richtlinie 2006\u002F126\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.\nDezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl.\nL 403 vom 30.12.2006, S. 18; L 169 vom 28.6.2016, S. 18) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018\u002F933 der Kommission vom 29.\nJuni 2018 zur Berichtigung der deutschen Fassung der Richtlinie 2006\u002F126\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl.\nL 165 vom 2.7.2018, S. 35) und in den folgenden Sachgebieten: 1.Gefahrenlehre\n2.Verhalten im Straßenverkehr\n3.Vorfahrt, Vorrang\n4.Verkehrszeichen\n5.Umweltschutz\n6.Vorschriften über den Betrieb der Fahrzeuge\n7.Technik\n8.Eignung und Befähigung von Kraftfahrern.\nDer Prüfungsstoff bildet die Grundlage für den Fragenkatalog.\nDer Fragenkatalog ist Teil der Prüfungsrichtlinie nach Nummer 1.\n1.2Form und Umfang der Prüfung, Zusammenstellung der Fragen, Bewertung der Prüfung\n1.2.1AllgemeinesJede Prüfung enthält Fragen aus dem Grundstoff und dem Zusatzstoff des Fragenkatalogs.\nDer Grundstoff beinhaltet den für alle Klassen geltenden Prüfungsstoff, der Zusatzstoff den Stoff, der sich aus den besonderen Anforderungen der jeweiligen Klasse ergibt.\nBei einer Prüfung für mehrere Klassen wird der Grundstoff nur einmal geprüft.\nBei der Prüfung zur Erweiterung einer Fahrerlaubnis wird der Grundstoff in reduziertem Umfang erneut mitgeprüft.\nNach Abschluss der Prüfung können aus Gründen der Qualitätssicherung und der Weiterentwicklung der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung zusätzliche Fragen oder Aufgaben zur Bearbeitung vorgelegt werden.\nDie Ergebnisse dieser Fragen oder Aufgaben werden bei der Prüfungsbewertung nicht berücksichtigt.\nDie Teilnahme an dieser Erprobung erfolgt freiwillig und anonym.\n1.2.2Wertigkeit der Fragen und Zusammenstellung der FragenDie Fragen werden entsprechend ihrem Inhalt und dessen Bedeutung für die Verkehrssicherheit, den Umweltschutz und die Energieeinsparung mit zwei bis fünf Punkten bewertet.\nDie Wertigkeit ist im Fragenkatalog bei jeder Frage angegeben.Die Anzahl der Fragen je Klasse, die Anzahl der Punkte und die zulässige Fehlerpunktzahl ergeben sich aus den folgenden Tabellen:Ersterwerb Klasse\tZahl der Fragen\tSumme der Punkte\tZulässige Fehlerpunkte\nAM, A1, A2, A, B, L, T\t30\t110\t10\nMofa\t20\t69\t 7\nErweiterung Klasse\tZahl der Fragen\tSumme der Punkte\tZulässige Fehlerpunkte\nAM, A1, A2, A, B, L, T\t20\t 72\t  6\nC\t37\t128\t10\nC1, CE\t30\t105\t10\nD\t40\t138\t10\nD1\t35\t121\t10\n1.2.3Bewertung der PrüfungDie theoretische Prüfung ist nicht bestanden, wenn die unter Nummer 1.2.2 bei den einzelnen Klassen jeweils aufgeführte Zahl der zulässigen Fehlerpunkte überschritten oder zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet worden sind.Eine nicht bestandene theoretische Prüfung ist in vollem Umfang zu wiederholen.\n1.3Durchführung der PrüfungDie theoretische Prüfung ist in deutscher Sprache abzulegen und erfolgt anhand von Fragen.\nDie Bewerber können Audio-Unterstützung in deutscher Sprache über Kopfhörer erhalten.\nBei Prüfung von Gehörlosen ist ein Gehörlosen-Dolmetscher zuzulassen.Abweichend von Satz 1 kann die Prüfung auch in folgenden Fremdsprachen abgelegt werden: a)Englisch,\nb)Französisch,\nc)Griechisch,\nd)Italienisch,\ne)Polnisch,\nf)Portugiesisch,\ng)Rumänisch,\nh)Russisch,\ni)Kroatisch,\nj)Spanisch,\nk)Türkisch,\nl)Hocharabisch.\n1.4(weggefallen)\n2.Praktische PrüfungEinzelheiten der praktischen Prüfung ergeben sich auch aus der Prüfungsrichtlinie für die praktische Fahrerlaubnisprüfung in der jeweils geltenden Fassung, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.\n2.1PrüfungsstoffDie Prüfung setzt sich wie folgt zusammen:\n2.1.1Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt\n2.1.2Abfahrtkontrolle (nur bei den Klassen C, C1, D, D1 und T).Handfertigkeiten (nur bei den Klassen D und D1).\n2.1.3Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (nur bei den Klassen BE, CE, C1E, DE, D1E und T).\n2.1.4Grundlage für die Durchführung der Grundfahraufgaben ist der Fahraufgabenkatalog.\nDer Fahraufgabenkatalog ist Teil der Prüfungsrichtlinie nach Nummer 2.\n2.1.4.1Bei den Zweiradklassen\n2.1.4.1.1Bei den Klassen A, A1 und A2 a)Obligatorisch aa)Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit,\nbb)Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung,\ncc)Ausweichen ohne Abbremsen,\ndd)Ausweichen nach Abbremsen,\nb)Alternativ, wobei aus den Doppelbuchstaben aa und bb je eine Aufgabe auszuwählen ist: aa)Slalom oder Langer Slalom,\nbb)Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus, Stop and Go oder Kreisfahrt.\nSumme der zu fahrenden Grundfahraufgaben: sechs.Bei stufenweisem Zugang und jeweils zweijährigem Vorbesitz von A1 nach A2 und A2 nach A entfallen die alternativen Aufgaben.\nSumme der zu fahrenden Grundfahraufgaben: vier.\n2.1.4.1.2Bei der Klasse AM a)Obligatorisch aa)Slalom,\nbb)Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung,\nb)Alternativ, wobei aus den Doppelbuchstaben aa und bb je eine Aufgabe auszuwählen ist: aa)Ausweichen ohne Abbremsen oder Ausweichen nach Abbremsen,\nbb)Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus, Stop and Go oder Kreisfahrt.\nSumme der zu fahrenden Grundfahraufgaben: vier.\n2.1.4.2Bei der Klasse B a)Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss: aa)Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt oder\nbb)Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung),\nb)Alternativ, wobei zwei Aufgaben geprüft werden müssen: aa)Umkehren,\nbb)Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung) oder\ncc)Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung.\nSumme der zu fahrenden Grundfahraufgaben: drei.\n2.1.4.3Bei den Klassen C1, C, D1, D a)Obligatorisch, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss: aa)Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen (nur Klasse C, C1) oder\nbb)Halten zum Ein- oder Aussteigen (nur Klasse D, D1),\nb)Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss: aa)Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt,\nbb)Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung) oder\ncc)Rückwärts quer oder schräg einparken.\nSumme der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei.\n2.1.4.4Bei den Klassen BE, C1E, DE und D1E –Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links,\nzusätzlich bei Klasse C1E –Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen.\nSumme der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klasse C1E: zwei.Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klassen BE, DE und D1E: eine.\n2.1.4.5Bei der Klasse CE\n2.1.4.5.1Gliederzüge (keine Kombinationen mit Starrdeichselanhänger) a)Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links,\nb)Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen.\nSumme der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei.\n2.1.4.5.2Sattelkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger a)Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links,\nb)Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen.\nSumme der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei.\n2.1.4.6Bei der Klasse TRückwärtsfahren geradeaus.Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: eine.\n2.1.5Grundlage für die Durchführung der Prüfungsfahrt ist der Fahraufgabenkatalog.\nDer Fahraufgabenkatalog ist Teil der Prüfungsrichtlinie nach Nummer 2.\n2.1.6Fahrtechnischer Abschluss der Fahrt\n2.2PrüfungsfahrzeugeFür die Klassen B, C1, C, D1 und D sind nur linksgelenkte Fahrzeuge zulässig.\nNach Beginn der Prüfung sind Änderungen am Prüfungsfahrzeug hinsichtlich Ausstattung und Ladung unzulässig.\nEin Fahrzeugwechsel während der Prüfungsfahrt ist nur bei einem unvorhersehbaren Defekt am Prüfungsfahrzeug zulässig.Als Prüfungsfahrzeuge sind zu verwenden:\n2.2.1Für Klasse A:Krafträder ohne Beiwagen der Klasse A a)Motorleistung mindestens 50 kW und\nb)Hubraum mindestens 600 cm3, wobei eine Unterschreitung des Mindesthubraums um 5 cm3 zulässig ist,\nc)Leermasse von mindestens 180 kg, wobei eine Unterschreitung um 5 kg zulässig ist,\nd)mit Elektromotor Verhältnis Leistung\u002FLeermasse mindestens 0,25 kW\u002Fkg.\n2.2.2Für Klasse A2:Krafträder ohne Beiwagena)Motorleistung mindestens 20 kW, jedoch nicht mehr als 35 kW,\nb)Verhältnis Leistung\u002FLeermasse von nicht mehr als 0,2 kW\u002Fkg,\nc)mit Verbrennungsmotor Hubraum mindestens 250 cm3,\nd)mit Elektromotor: Verhältnis Leistung\u002FLeermasse mindestens 0,15 kW\u002Fkg.\n2.2.3Für Klasse A1:Krafträder der Klasse A1 ohne Beiwagen a)Motorleistung bis zu 11 kW,\nb)Verhältnis von Leistung zu Leermasse von nicht mehr als 0,1 kW\u002Fkg,\nc)durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 90 km\u002Fh,\nd)mit Verbrennungsmotor Hubraum mindestens 120 cm3, wobei eine Unterschreitung des Hubraums um 5 cm3 zulässig ist,\ne)mit Elektromotor Verhältnis Leistung\u002FLeermasse mindestens 0,08 kW\u002Fkg.\n2.2.4Für Klasse B:Personenkraftwagen a)durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 130 km\u002Fh,\nb)mindestens vier Sitzplätze und\nc)mindestens zwei Türen auf der rechten Seite, welche unabhängig voneinander zu öffnen und zu schließen sind.\n2.2.5Für Klasse BE:Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger gemäß § 30a Absatz 2 Satz 1 StVZO mit mehr als 4 250 kg, die als Kombination nicht der Klasse B zuzurechnen sind, a)Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m,\nb)zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg,\nc)tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,\nd)Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, Breite und Höhe mindestens wie das Zugfahrzeug, und\ne)Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht.\n2.2.6Für Klasse C:Fahrzeuge der Klasse C a)Mindestlänge 8 m,\nb)Mindestbreite 2,4 m,\nc)zulässige Gesamtmasse mindestens 12 000 kg,\nd)tatsächliche Gesamtmasse mindestens 10 000 kg,\ne)durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km\u002Fh,\nf)mit Anti-Blockier-System (ABS),\ng)mit Fahrtenschreiber,\nh)Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie das Führerhaus, und\ni)Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht.\n2.2.7Für Klasse CE: a)Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C mit selbsttätiger Kupplung und einem Anhänger mit eigener Lenkung oder mit einem Starrdeichselanhänger mit Tandem-\u002FDoppelachse aa)Länge der Fahrzeugkombination mindestens 14 m,\nbb)zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 20 000 kg,\ncc)tatsächliche Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 15 000 kg,\ndd)Zweileitungs-Bremsanlage,\nee)durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km\u002Fh,\nff)Anhänger mit Anti-Blockier-System (ABS),\ngg)Länge des Anhängers mindestens 7,5 m,\nhh)Mindestbreite des Anhängers 2,4 m,\nii)Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie das Führerhaus des Zugfahrzeugs, und\njj)Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht\noder\nb)Sattelkraftfahrzeuge aa)Länge mindestens 14 m,\nbb)Mindestbreite der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers 2,4 m,\ncc)zulässige Gesamtmasse mindestens 20 000 kg,\ndd)tatsächliche Gesamtmasse mindestens 15 000 kg,\nee)durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km\u002Fh,\nff)Sattelzugmaschine und Sattelanhänger mit Anti-Blockier-System (ABS),\ngg)mit Fahrtenschreiber,\nhh)Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie das Führerhaus, und\nii)Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht.\n2.2.8Für Klasse C1:Fahrzeuge der Klasse C1 a)Länge mindestens 5 m,\nb)zulässige Gesamtmasse mindestens 5 500 kg,\nc)durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km\u002Fh,\nd)mit Anti-Blockier-System (ABS),\ne)mit Fahrtenschreiber,\nf)Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie das Führerhaus, und\ng)Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht.\n2.2.9Für Klasse C1E:Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger a)Länge der Fahrzeugkombination mindestens 9 m,\nb)durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km\u002Fh,\nc)zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg,\nd)tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,\ne)Anhänger mit eigener Bremsanlage,\nf)Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so hoch und etwa so breit wie das Führerhaus des Zugfahrzeugs (der Aufbau kann geringfügig weniger breit sein), und\ng)Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht.\n2.2.10Für Klasse D:Fahrzeuge der Klasse D a)Länge mindestens 10 m,\nb)Mindestbreite 2,4 m,\nc)durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km\u002Fh,\nd)mit Anti-Blockier-System (ABS) und\ne)mit Fahrtenschreiber.\n2.2.11Für Klasse DE:Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger a)Länge der Fahrzeugkombination mindestens 13,5 m,\nb)Mindestbreite des Anhängers 2,4 m,\nc)durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km\u002Fh,\nd)zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg,\ne)tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,\nf)Anhänger mit eigener Bremsanlage,\ng)Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2 m breit und hoch, und\nh)Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht.\n2.2.12Für Klasse D1:Fahrzeuge der Klasse D1 a)Länge mindestens 5 m, maximale Länge 8 m,\nb)durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km\u002Fh,\nc)zulässige Gesamtmasse mindestens 4 000 kg,\nd)mit Anti-Blockier-System (ABS) und\ne)mit Fahrtenschreiber.\n2.2.13Für Klasse D1E:Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger a)Länge der Fahrzeugkombination mindestens 8,5 m,\nb)durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km\u002Fh,\nc)zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg,\nd)tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,\ne)Anhänger mit eigener Bremsanlage,\nf)Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2 m breit und hoch, und\ng)Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht.\n2.2.14Für Klasse AM:Zweirädrige Kleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 40 km\u002Fh.\n2.2.15Für Klasse T:Fahrzeugkombinationen bestehend aus einer Zugmaschine der Klasse T und einem Anhänger a)durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschine mehr als 32 km\u002Fh,\nb)Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mehr als 32 km\u002Fh,\nc)Zweileitungs-Bremsanlage,\nd)Anhänger mit mindestens geschlossener Ladefläche (Fahrgestell ohne geschlossenen Boden nicht zulässig),\ne)Länge des Anhängers bei Verwendung eines Starrdeichselanhängers mindestens 4,5 m und\nf)Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m.\n2.2.16Weitere Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge:Unter Länge des Fahrzeugs ist der Abstand zwischen serienmäßiger vorderer Stoßstange und hinterer Begrenzung des Aufbaus zu verstehen.\nNicht zur Fahrzeuglänge zählen Anbauten wie Seilwinden, Wasserpumpen, Rangierkupplungen, zusätzlich angebrachte Stoßstangenhörner, Anhängekupplungen, Skiträger oder ähnliche Teile und Einrichtungen.Die Prüfungsfahrzeuge müssen ausreichende Sitzplätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, den Fahrlehrer und den Bewerber bieten; das gilt nicht bei Fahrzeugen der Klassen A, A1, A2, AM und T.\nEs muss gewährleistet sein, dass der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer alle für den Ablauf der praktischen Prüfung wichtigen Verkehrsvorgänge beobachten kann.Bei der Prüfung auf Prüfungsfahrzeugen der Klassen A, A1, A2, AM und T muss eine Funkanlage zur Verfügung stehen, die es mindestens gestattet, den Bewerber während der Prüfungsfahrt anzusprechen (einseitiger Führungsfunk).\nDas gilt nicht für Prüfungsfahrzeuge der Klasse T, wenn auf diesen geeignete Plätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer und den Fahrlehrer vorhanden sind.Prüfungsfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D und D1 müssen mit akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein.Prüfungsfahrzeuge der Klasse B müssen ferner mit einem zusätzlichen Innenspiegel sowie mit zwei rechten Außenspiegeln, gegebenenfalls in integrierter Form, oder einem gleichwertigen Außenspiegel ausgerüstet sein, um dem Fahrlehrer eine ausreichende Sicht nach hinten zu ermöglichen.\nDie Außenspiegel können durch andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht ersetzt werden.Prüfungsfahrzeuge der Klassen BE, C, C1, D und D1 müssen mit je einem zusätzlichen rechten und linken Außenspiegel ausgestattet sein, soweit die Spiegel für den Fahrer dem Fahrlehrer keine ausreichende Sicht nach hinten ermöglichen.\nDie Außenspiegel können durch andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht ersetzt werden.\n2.2.17Die Kennzeichnung der zu Prüfungsfahrten verwendeten Kraftfahrzeuge als Schulfahrzeuge (§ 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2.\nJanuar 2018 (BGBl.\nI S. 2)) muss entfernt sein.\nAlle vom Fahrzeughersteller lieferbaren Ausstattungen und Systeme sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der Richtlinie nach Nummer 2 zugelassen.\nDies gilt auch für den nachträglichen Einbau gleicher oder ähnlicher Produkte.\nBei Prüfungsfahrzeugen, die über Systeme verfügen, die die Längs- und Querführung des Fahrzeugs in einem spezifischen Anwendungsfall aktiv und kontinuierlich übernehmen können, entscheidet der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr über den Einsatz dieser Systeme.\n2.2.18Bei Prüfungen der Klasse A, A1, A2 und AM dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, für die eine Helmtragepflicht besteht.\n2.2.19Prüfungsfahrzeuge für Bewerber mit körperlicher Behinderung Soll aufgrund einer körperlichen Behinderung die Fahrerlaubnis nur für bestimmte Fahrzeugarten oder nur für angepasste Fahrzeuge erteilt werden, so ist die Prüfung unter Berücksichtigung der wesentlichen Anforderungen auf einem solchen Fahrzeug durchzuführen.\n2.2.20(weggefallen)\n2.3Prüfungsdauer und MindestfahrzeitDie Prüfungsdauer und die Fahrzeit betragen mindestens bei\tPrüfungsdauer insgesamt\tdavon Fahrzeit\nKlasse A\t70 Minuten\t30 Minuten\n60 Minuten Aufstieg\t30 Minuten\nKlasse A2\t70 Minuten Direkteinstieg\t30 Minuten\n60 Minuten Aufstieg\t30 Minuten\nKlasse A1\t70 Minuten\t30 Minuten\nKlasse B\t55 Minuten\t30 Minuten\nKlasse BE\t55 Minuten\t30 Minuten\nKlasse C\t85 Minuten\t50 Minuten\nKlasse CE\t85 Minuten\t50 Minuten\nKlasse C1\t85 Minuten\t50 Minuten\nKlasse C1E\t85 Minuten\t50 Minuten\nKlasse D\t85 Minuten\t50 Minuten\nKlasse DE\t80 Minuten\t50 Minuten\nKlasse D1\t85 Minuten\t50 Minuten\nKlasse D1E\t80 Minuten\t50 Minuten\nKlasse AM\t55 Minuten\t30 Minuten\nKlasse T\t70 Minuten\t35 Minuten,\nfalls der Bewerber nicht schon vorher gezeigt hat, dass er den Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist.Bei Prüfungen, die ausschließlich der Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe (§ 17a Absatz 2) oder der Austragung der Schlüsselzahl 197 (§ 17a Absatz 4) dienen, verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung um 10 Minuten.\nBei der Aufhebung einer Beschränkung in den Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE umfasst die Prüfung den Prüfungsstoff nach Nummer 2.1.1, 2.1.4 und 2.1.5.\n2.4PrüfungsstreckeEtwa die Hälfte der Fahrzeit soll für Prüfungsstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben, verwendet werden.\nAbweichend hiervon sind Prüfungen für die Klasse AM überwiegend innerhalb geschlossener Ortschaften durchzuführen.\nDie Prüfung für die Klasse T kann auch an Orten durchgeführt werden, die nicht Prüforte im Sinn von § 17 Absatz 4 sind.\n2.5Bewertung der Prüfung\n2.5.1Für die Durchführung der praktischen Prüfung sind a)die fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt (2.1.1), die Grundfahraufgaben (2.1.4), die Prüfungsfahrt (2.1.5) und der fahrtechnische Abschluss der Fahrt (2.1.6),\nb)die Abfahrtkontrolle und die Handfertigkeiten (2.1.2) und\nc)das Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (2.1.3)\njeweils getrennte Prüfungsteile, die jeweils getrennt voneinander bewertet werden.\nBereits bestandene Prüfungsteile sind nicht zu wiederholen.\n2.5.2Zum Nichtbestehen der Prüfung führen: a)Fehler, die zur sofortigen Beendigung der Prüfung führen oder\nb)die Wiederholung oder Häufung von leichten oder schweren Fehlern, die als Einzelfehler in der Regel noch nicht zum Nichtbestehen führen.\n2.5.3Verhalten des FahrlehrersVersucht der Fahrlehrer den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer zu täuschen oder macht das Verhalten des Fahrlehrers die Beurteilung des Bewerbers bei der Prüfungsfahrt unmöglich, so ist diese als nicht bestanden zu beenden.\n2.5.4Vorzeitige Beendigung der PrüfungsfahrtDie Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt, dass der Bewerber den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird.\n2.6PrüfungsergebnisDer Sachverständige oder Prüfer unterrichtet den Bewerber am Ende der Prüfung über das Prüfungsergebnis und stellt ihm eine schriftliche Leistungsrückmeldung mit Empfehlungen zum Fahrkompetenzerwerb zur Verfügung.\n2.7(weggefallen)\nEs sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet.Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet.Amtliche Anmerkung: Erfolgt die Zuteilung der Klasse T nur auf Antrag, wird diese nur in der Land- oder Forstwirtschaft tätigen Personen zugeteilt.Fahrzeit ohne Grundfahraufgaben, ohne Sicherheits-\u002FAbfahrtkontrolle\u002FHandfertigkeiten, ohne Verbinden und Trennen und ohne Vor- und Nachbereitung (z.\nB.\nBekanntgabe des Ergebnisses).\nDie aufgeführte reine Fahrzeit entspricht EU-Vorgaben.Nur bei Erweiterung von der Klasse A1 auf die Klasse A2 und von der Klasse A2 zur Klasse A (stufenweiser Zugang bei jeweils zweijährigem Vorbesitz und Erweiterung auf die nächsthöhere Klasse).","FEV_2010 - Durchführungs-, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften - Anlage 7 (zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3) [1\u002F5]\n\n(Fundstelle: BGBl.\nI 2013, 46 - 57;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl.\nFußnote)\n1.Theoretische PrüfungEinzelheiten der theoretischen Prüfung ergeben sich auch aus der Prüfungsrichtlinie für die theoretische Fahrerlaubnisprüfung in der jeweils geltenden Fassung, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.\n1.1PrüfungsstoffGegenstand der Prüfung sind Kenntnisse in den Sachgebieten des Anhangs II Abschnitt A Nummer 2 bis 4 der Richtlinie 2006\u002F126\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.\nDezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl.\nL 403 vom 30.12.2006, S. 18; L 169 vom 28.6.2016, S. 18) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018\u002F933 der Kommission vom 29.\nJuni 2018 zur Berichtigung der deutschen Fassung der Richtlinie 2006\u002F126\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl.\nL 165 vom 2.7.2018, S. 35) und in den folgenden Sachgebieten: 1.Gefahrenlehre\n2.Verhalten im Straßenverkehr\n3.Vorfahrt, Vorrang\n4.Verkehrszeichen\n5.Umweltschutz\n6.Vorschriften über den Betrieb der Fahrzeuge\n7.Technik\n8.Eignung und Befähigung von Kraftfahrern.\nDer Prüfungsstoff bildet die Grundlage für den Fragenkatalog.\nDer Fragenkatalog ist Teil der Prüfungsrichtlinie nach Nummer 1.\n1.2Form und Umfang der Prüfung, Zusammenstellung der Fragen, Bewertung der Prüfung\n1.2.1AllgemeinesJede Prüfung enthält Fragen aus dem Grundstoff und dem Zusatzstoff des Fragenkatalogs.\nDer Grundstoff beinhaltet den für alle Klassen geltenden Prüfungsstoff, der Zusatzstoff den Stoff, der sich aus den besonderen Anforderungen der jeweiligen Klasse ergibt.\nBei einer Prüfung für mehrere Klassen wird der Grundstoff nur einmal geprüft.\nBei der Prüfung zur Erweiterung einer Fahrerlaubnis wird der Grundstoff in reduziertem Umfang erneut mitgeprüft.\nNach Abschluss der Prüfung können aus Gründen der Qualitätssicherung und der Weiterentwicklung der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung zusätzliche Fragen oder Aufgaben zur Bearbeitung vorgelegt werden.\nDie Ergebnisse dieser Fragen oder Aufgaben werden bei der Prüfungsbewertung nicht berücksichtigt.\nDie Teilnahme an dieser Erprobung erfolgt freiwillig und anonym.\n1.2.2Wertigkeit der Fragen und Zusammenstellung der FragenDie Fragen werden entsprechend ihrem Inhalt und dessen Bedeutung für die Verkehrssicherheit, den Umweltschutz und die Energieeinsparung mit zwei bis fünf Punkten bewertet.\nDie Wertigkeit ist im Fragenkatalog bei jeder Frage angegeben.Die Anzahl der Fragen je Klasse, die Anzahl der Punkte und die zulässige Fehlerpunktzahl ergeben sich aus den folgenden Tabellen:Ersterwerb Klasse\tZahl der Fragen\tSumme der Punkte\tZulässige Fehlerpunkte\nAM, A1, A2, A, B, L, T\t30\t110\t10\nMofa\t20\t69\t 7\nErweiterung Klasse\tZahl der Fragen\tSumme der Punkte\tZulässige Fehlerpunkte\nAM, A1, A2, A, B, L, T\t20\t 72\t  6\nC\t37\t128\t10\nC1, CE\t30\t105\t10\nD\t40\t138\t10\nD1\t35\t121\t10\n1.2.3Bewertung der PrüfungDie theoretische Prüfung ist nicht bestanden, wenn die unter Nummer 1.2.2 bei den einzelnen Klassen jeweils aufgeführte Zahl der zulässigen Fehlerpunkte überschritten oder zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet worden sind.Eine nicht bestandene theoretische Prüfung ist in vollem Umfang zu wiederholen.\n1.3Durchführung der PrüfungDie theoretische Prüfung ist in deutscher Sprache abzulegen und erfolgt anhand von Fragen.\nDie Bewerber können Audio-Unterstützung in deutscher Sprache über Kopfhörer erhalten.\nBei Prüfung von Gehörlosen ist ein Gehörlosen-Dolmetscher zuzulassen.Abweichend von Satz 1 kann die Prüfung auch in folgenden Fremdsprachen abgelegt werden: a)Englisch,\nb)Französisch,\nc)Griechisch,\nd)Italienisch,\ne)Polnisch,\nf)Portugiesisch,\ng)Rumänisch,\nh)Russisch,\ni)Kroatisch,\nj)Spanisch,\nk)Türkisch,\nl)Hocharabisch.\n1.4(weggefallen)\n2.Praktische PrüfungEinzelheiten der praktischen Prüfung ergeben sich auch aus der Prüfungsrichtlinie für die praktische Fahrerlaubnisprüfung in der jeweils geltenden Fassung, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.\n2.1PrüfungsstoffDie Prüfung setzt sich wie folgt zusammen:\n2.1.1Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt\n2.1.2Abfahrtkontrolle (nur bei den Klassen C, C1, D, D1 und T).Handfertigkeiten (nur bei den Klassen D und D1).\n2.1.3Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (nur bei den Klassen BE, CE, C1E, DE, D1E und T).\n2.1.4Grundlage für die Durchführung der Grundfahraufgaben ist der Fahraufgabenkatalog.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"Anlage 6","(zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5)","anlage-6",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"Anlage 5","(zu § 11 Absatz 9, § 48 Absatz 4 und 5)","anlage-5",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"Anlage 4","(zu den §§ 11, 13 und 14)","anlage-4",[35],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"Anlage 8","(zu § 25 Absatz 1, § 26 Absatz 1, § 48 Absatz 3)","anlage-8",[],false]