[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fev_2010-anlage-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":30,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fev_2010","Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2010-12-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffev_2010\u002Fxml.zip",3769720,"Anlage 9","anlage-9","(zu § 25 Absatz 3)","Durchführungs-, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften","(Fundstelle: BGBl.\nI 2013, 60 - 63;bzgl. einzelner Änderungen vgl.\nFußnote)\nA.\nVorbemerkungenBeschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form von Schlüsselzahlen in Feld 12 im Führerschein einzutragen.\nBeziehen sie sich auf einzelne Fahrerlaubnisklassen, sind sie in Feld 12 in der Zeile der betreffenden Fahrerlaubnisklasse einzutragen.\nSolche, die für alle erteilten Fahrerlaubnisklassen gelten, sind in der letzten Zeile des Feldes 12 unter den Spalten 9 bis 12 zu vermerken.\nDie harmonisierten Schlüsselzahlen der Europäischen Union bestehen aus zwei Ziffern (Hauptschlüsselzahlen).\nUnterschlüsselungen bestehen aus einer Hauptschlüsselzahl (erster Teil) und aus zwei Ziffern und\u002Foder Buchstaben (zweiter Teil).\nErster und zweiter Teil sind durch einen Punkt getrennt.\nDer zweite Teil kann bei bestimmten Verschlüsselungen weitere Ziffern\u002FBuchstaben enthalten.\nNationale Schlüsselungen bestehen aus drei Ziffern.\nSie gelten nur im Inland.\nDie einzutragenden Schlüsselzahlen müssen die Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben vollständig erfassen.\nFür die Hauptschlüsselzahlen 44, 50, 51, 70, 71 und 79 ist die Verwendung von Unterschlüsselungen obligatorisch.\nHäufungen sind durch Komma und Alternativen durch Schrägstrich zu trennen.\nHarmonisierte Schlüsselzahlen sind vor den nationalen aufzuführen.\nBei der Ausstellung eines Führerscheins ist der Inhaber über die Bedeutung der eingetragenen Schlüsselzahlen zu informieren.\nB.\nListe der SchlüsselzahlenI.\nSchlüsselzahlen der Europäischen Union Lfd.\nNr.\nSchlüsselzahl\n1\t01\tKorrektur des Sehvermögens und\u002Foder Augenschutz\n2\t01.01\tBrille\n3\t01.02\tKontaktlinse(n)\n4\t01.03\tSchutzbrille\n5\t01.05\tAugenschutz\n6\t01.06\tBrille oder Kontaktlinsen\n7\t01.07\tSpezifische optische Hilfe\n8\t02\tHörhilfe\u002FKommunikationshilfe\n9\t03\tProthese\u002FOrthese der Gliedmaßen\n10\t03.01\tProthese\u002FOrthese der Arme\n11\t03.02\tProthese\u002FOrthese der Beine\n12\t\t(weggefallen)\n13\t\t(weggefallen)\n14\t\t(weggefallen)\n15\t\t(weggefallen)\n16\t\t(weggefallen)\n17\t\t(weggefallen)\n18\t\t(weggefallen)\n19\t\t(weggefallen)\n20\t\t(weggefallen)\n21\t10\tAngepasste Schaltung\n22\t10.02\tAutomatische Wahl des Getriebeganges\n23\t10.04\tAngepasste Schalteinrichtungen\n24\t15\tAngepasste Kupplung\n25\t15.01\tAngepasstes Kupplungspedal\n26\t15.02\tHandkupplung\n27\t15.03\tAutomatische Kupplung\n28\t15.04\tMaßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Kupplungspedals zu verhindern\n29\t20\tAngepasste Bremsmechanismen\n30\t20.01\tAngepasstes Bremspedal\n31\t20.03\tBremspedal, geeignet für Betätigung mit dem linken Fuß\n32\t20.04\tBremspedal mit Gleitschiene\n33\t20.05\tBremspedal (Kipppedal)\n34\t20.06\tMit der Hand betätigte Bremse\n35\t20.07\tBremsbetätigung mit maximaler Kraft von … N(*) (z.\nB.: ‚20.07(300N)‘)\n36\t20.09\tAngepasste Feststellbremse\n37\t20.12\tMaßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Bremspedals zu verhindern\n38\t20.13\tMit dem Knie betätigte Bremse\n39\t20.14\tDurch Fremdkraft unterstützte Bremsanlage\n40\t25\tAngepasste Beschleunigungsmechanismen\n41\t25.01\tAngepasstes Gaspedal\n42\t25.03\tGaspedal (Kipppedal)\n43\t25.04\tHandgas\n44\t25.05\tMit dem Knie betätigter Gashebel\n45\t25.06\tDurch Fremdkraft unterstützte Betätigung des Gaspedals\u002F-hebels\n46\t25.08\tGaspedal links\n47\t25.09\tMaßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gaspedals zu verhindern\n48\t\t(weggefallen)\n49\t31\tAnpassungen und Sicherungen der Pedale\n50\t31.01\tExtrasatz Parallelpedale\n51\t31.02\tPedale auf der gleichen (oder fast gleichen) Ebene\n52\t31.03\tMaßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gas- und des Bremspedals zu verhindern, wenn Pedale nicht mit dem Fuß betätigt werden\n53\t31.04\tBodenerhöhung\n54\t32\tKombinierte Beschleunigungs- und Betriebsbremsvorrichtungen\n55\t32.01\tGas und Betriebsbremse als kombinierte, mit einer Hand betätigte Vorrichtung\n56\t32.02\tGas und Betriebsbremse als kombinierte, mit Fremdkraft betätigte Vorrichtung\n57\t33\tKombinierte Betriebsbrems-, Beschleunigungs- und Lenkvorrichtungen\n58\t33.01\tGas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit einer Hand betätigte Vorrichtung\n59\t33.02\tGas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit zwei Händen betätigte Vorrichtung\n60\t35\tAngepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer\u002F-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.)\n61\t35.02\tGebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen\n62\t35.03\tGebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen\n63\t35.04\tGebrauch der Bedienvorrichtung mit der rechten Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen\n64\t35.05\tGebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung und Beschleunigungs- und Bremsvorrichtungen loszulassen\n65\t40\tAngepasste Lenkung\n66\t40.01\tLenkung mit maximaler Kraft von … N(*) (z.\nB.: ‚40.01(140N)‘)\n67\t40.05\tAngepasstes Lenkrad (mit verbreitertem\u002Fverstärktem Lenkradteil; verkleinertem Durchmesser usw.)\n68\t40.06\tAngepasste Position des Lenkrads\n69\t40.09\tFußlenkung\n70\t40.11\tAssistenzeinrichtung am Lenkrad\n71\t40.14\tAndersartig angepasstes, mit einer Hand\u002Feinem Arm bedientes Lenksystem\n72\t40.15\tAndersartig angepasstes, mit zwei Händen\u002FArmen bedientes Lenksystem\n73\t42\tAngepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten\u002Fzur Seite\n74\t42.01\tAngepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten\n75\t42.03\tZusätzliche Innenvorrichtung zur Erweiterung der Sicht zur Seite\n76\t42.05\tEinrichtung für die Sicht in den toten Winkel\n77\t43\tSitzposition des Fahrzeugführers\n78\t43.01\tHöhe des Fahrersitzes für normale Sicht und in normalem Abstand zum Lenkrad und zu den Pedalen\n79\t43.02\tDer Körperform angepasster Sitz\n80\t43.03\tFahrersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Stabilität\n81\t43.04\tFahrersitz mit Armlehne\n82\t43.06\tAngepasster Sicherheitsgurt\n83\t43.07\tSicherheitsgurte mit Unterstützung zur Verbesserung der Stabilität\n84\t44\tAnpassungen an Krafträdern (obligatorische Verwendung von Untercodes)\n85\t44.01\tEinzeln gesteuerte Bremsen\n86\t44.02\tAngepasste Vorderradbremse\n87\t44.03\tAngepasste Hinterradbremse\n88\t44.04\tAngepasste Beschleunigungsvorrichtung\n89\t44.05\tAngepasste Handschaltung und Handkupplung*\n90\t44.06\tAngepasster Rückspiegel*\n91\t44.07\tAngepasste Kontrolleinrichtungen*\n92\t44.08\tSitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig sowie das Balancieren des Kraftrades beim Anhalten und Stehen ermöglichen\n93\t44.09\tMaximale Betätigungskraft der Vorderradbremse … N(*) (z.\nB. ‚44.09(140N)‘)\n94\t44.10\tMaximale Betätigungskraft der Hinterradbremse … N(*) (z.\nB. ‚44.10(240N)‘)\n95\t44.11\tAngepasste Fußraste\n96\t44.12\tAngepasster Handgriff\n97\t45\tKraftrad nur mit Seitenwagen\n98\t46\tNur dreirädrige Kraftfahrzeuge\n99\t47\tBeschränkt auf Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern, die vom Fahrer beim Anfahren, Anhalten und Stehen nicht im Gleichgewicht ausbalanciert werden müssen\n100\t50\tBeschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug\u002Feine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer)\n101\t51\tNur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)*\n102\t61\tBeschränkung auf Fahrten bei Tag (z.\nB. eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)\n103\t62\tBeschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von … km vom Wohnsitz oder innerorts in …\u002Finnerhalb der Region …\n104\t63\tFahren ohne Beifahrer\n105\t64\tBeschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als … km\u002Fh\n106\t65\tFahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins von mindestens der gleichwertigen Klasse sein muss\n107\t66\tOhne Anhänger\n108\t67\tFahren auf Autobahnen nicht erlaubt\n109\t68\tKein Alkohol\n110\t69\tBeschränkt auf Fahrzeuge mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre gemäß EN 50436\n111\t70\tUmtausch des Führerscheins Nummer …, ausgestellt durch … (EU\u002FUN-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittlandes, z.\nB. „70.0123456789.NL“)\n112\t71\tDuplikat des Führerscheins Nummer … (EU\u002FUN-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittlandes, z.\nB. „71.987654321.HR“)\n113\t\t(weggefallen)\n114\t73\tNur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)\n115\t\t(weggefallen)\n116\t\t(weggefallen)\n117\t\t(weggefallen)\n118\t\t(weggefallen)\n119\t78\tNur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe\n120\t79 (…)\tNur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen, bei Anwendung von Artikel 13 der Richtlinie 2006\u002F126\u002FEG\n121\t79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)\nBeschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12 000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12 000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil).\nDie vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t.\nDer Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.\n122\t79 (S1 ≤ 25\u002F7 500 kg)\nBegrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder maximal 7 500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger.\nDie Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz.\n123\t79 (L ≤ 3)\nBeschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als drei Achsen.\nDer Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.\n124\t79.01\tNur zweirädrige Fahrzeuge mit oder ohne Beiwagen\n125\t79.02\tNur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse AM oder vierrädrige Leichtfahrzeuge der Klasse AM\n126\t79.03\tNur dreirädrige Fahrzeuge\n127\t79.04\tNur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg\n128\t79.05\tKrafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW\u002Fkg\n129\t79.06\tFahrzeuge (Fahrzeugkombination) der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3 500 kg übersteigt\n130\t80\tNur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 24.\nLebensjahr noch nicht vollendet haben\n131\t81\tNur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zweirädrige Krafträder der Klasse A, die das 21.\nLebensjahr noch nicht vollendet haben\n132\t\t(weggefallen)\n133\t95\tKraftfahrerin\u002FKraftfahrer, die\u002Fder Inhaberin\u002FInhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis zum … erfüllt [zum Beispiel: 95(01.01.14)]\n134\t96\tFahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse einer derartigen Kombination mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt.\n135\t97\tBerechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821\u002F85 des Rates fällt\nIa.\nÄquivalenz für entfallene Schlüsselzahlen der Europäischen Union Lfd.\nNr.\nEntfallene Schlüsselzahl\tBei Ausstellung eines neuen Führerscheins einzutragende Schlüsselzahl\n1\t05.01\tNur bei Tageslicht\t61\n2\t05.02\tIn einem Umkreis von … km des Wohnsitzes oder innerorts\u002Finnerhalb der Region …\t62\n3\t05.03\tOhne Beifahrer\u002FSozius\t63\n4\t05.04\tBeschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als … km\u002Fh\t64\n5\t05.05\tNur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist\t65\n6\t05.06\tOhne Anhänger\t66\n7\t05.07\tNicht gültig auf Autobahnen\t67\n8\t05.08\tKein Alkohol\t68\n9\t30\tAngepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen\t32, ggf. in Kombination mit 20 und\u002Foder 25\n10\t72\tNur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm3 und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)\t79.05\n11\t74\tNur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1)\tentfällt\n12\t75\tNur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1)\tentfällt\n13\t76\tNur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1E)\tentfällt\n14\t77\tNur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern a)die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und\nb)der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E)\nentfällt\n15\t90\tCodes, die in Kombination mit Codes für an dem Fahrzeug vorgenommene Anpassungen verwendet werden\tentfällt\nII. nationale Schlüsselzahlen Lfd.\nNr.\nSchlüsselzahl\n1\t104\tMuss ein gültiges ärztliches Attest mitführen\n2\t171\tKlasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7 500 kg, jedoch ohne Fahrgäste\n3\t172\tKlasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste\n4\t174\tKlasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km\u002Fh, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km\u002Fh geführt werden\n5\t175\tKlasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km\u002Fh und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1, A2 und AM gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3\n6\t176\tAuflage: Bis zur Vollendung des 18.\nLebensjahres nur für Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer\u002FBerufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden\n7\t177\tBeschränkungen, Nebenbestimmungen und Zusatzangaben nach mitzuführendem Anhang zum Führerschein\n8\t178\tAuflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr\n9\t179\tAuflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden\n10\t180\t(weggefallen)\n11\t181\tKlasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S (seit dem 19.1.2013 AM)\n12\t182\tAuflagen zu den Klassen D1, D1E, D und DE: Bis zur Vollendung des 21.\nLebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer\u002FBerufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.\nDie Auflagen, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfallen nach Abschluss der Ausbildung auch vor Vollendung des 21.\nLebensjahres.\n13\t183\t(weggefallen)\n14\t184\tAuflagen: Bis zur Vollendung des 18.\nLebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in der Prüfungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der Klasse BE) und der Klasse B mit der Schlüsselzahl 961.nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8b namentlich benannten Person und\n2.nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8b namentlich benannte Person a)Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU\u002FEWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,\nb)nicht 0,25 mg\u002Fl oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, und\nc)nicht unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht.\nNummer 2 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.\n15\t185\tAuflagen zu den Klassen C und CE: Bis zur Vollendung des 21.\nLebensjahres nur1.bei Fahrten im Inland und\n2.im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer\u002FBerufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.\nDie Auflagen nach Nummer 1 und 2 entfallen, auch vor Vollendung des 21.\nLebensjahres, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Berufsausbildung abgeschlossen hat.\n16\t186\tAuflagen zu den Klassen D1 und D1E: Bis zur Vollendung des 21.\nLebensjahres nur 1.bei Fahrten im Inland und\n2.im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer\u002FBerufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.\nDie Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21.\nLebensjahr vollendet hat.\nDie Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21.\nLebensjahr vollendet oder die Berufsausbildung abgeschlossen hat.\n17\t187\tAuflagen zu den Klassen D und DE: Bis zur Vollendung des 24.\nLebensjahres nur 1.bei Fahrten im Inland,\n2.im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer\u002FBerufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden und\n3.bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42, 43 und 44 Personenbeförderungsgesetz bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometern oder bei Fahrten ohne Fahrgäste.\nDie Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21.\nLebensjahr vollendet und die Berufsausbildung abgeschlossen hat.\nDie Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Berufsausbildung abgeschlossen hat.\nDie Auflage nach Nummer 3 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 20.\nLebensjahr vollendet hat.\n18\t188\tAuflage zu der Klasse C: Bis zur Vollendung des 21.\nLebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes.\n19\t189\tAuflage zu der Klasse D: Bis zur Vollendung des 24.\nLebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes.\n20\t190\tAuflage zu der Klasse C: Bis zur Vollendung des 21.\nLebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden.\n21\t191\tAuflage zu der Klasse D: Bis zur Vollendung des 24.\nLebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden.\n22\t\t(weggefallen)\n23\t193\tAuflagen zu den Klassen D und DE: Bis zur Vollendung des 23.\nLebensjahres nur bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 PBefG bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer nach beschleunigter Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 BKrFQG.\n24\t194\tKlasse B berechtigt im Inland a) bis zur Vollendung des 21.\nLebensjahres zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A1 b) nach Vollendung des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A.\n25\t195\tAuflage zu der Klasse AM: Bis zur Vollendung des 16.\nLebensjahres nur im Inland.\n26\t196\tIm Inland Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW\u002Fkg nicht übersteigt.\n27\t197\tDie Prüfung wurde auf einem Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe abgelegt und eine praktische Ausbildung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B mit Schaltgetriebe wurde absolviert (§ 17a FeV).\nIIa.\nEntfallene nationale Schlüsselzahlen Lfd.\nNr.\nEntfallene Schlüsselzahl\n1\t192\tBerechtigt abweichend von § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung zum Führen von Fahrzeugen der Fahrerlaubnisklasse B, deren zulässige Gesamtmasse 3 500 kg übersteigt, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt, soweit 1.die Fahrzeuge a)elektrisch betrieben und\nb)im Bereich Gütertransport eingesetzt\nsind und\n2.der Inhaber der Fahrerlaubnis an einer zusätzlichen Fahrzeugeinweisung teilgenommen hat.\nDie Schlüsselzahlen 171 bis 175, 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31.\nDezember 1998 und in den Fällen des § 76 Nummer 11c erteilt worden sind, verwendet werden.Die Schlüsselzahl 182 darf nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 18.\nJanuar 2013 und in den Fällen des § 76 Nummer 11c erteilt worden sind, verwendet werden.Die Schlüsselzahlen 01.03, 44.05 bis 44.07 und 51 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31.\nDezember 2016 erteilt worden sind, verwendet werden.","FEV_2010 - Durchführungs-, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften - Anlage 9 (zu § 25 Absatz 3) [1\u002F6]\n\n(Fundstelle: BGBl.\nI 2013, 60 - 63;bzgl. einzelner Änderungen vgl.\nFußnote)\nA.\nVorbemerkungenBeschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form von Schlüsselzahlen in Feld 12 im Führerschein einzutragen.\nBeziehen sie sich auf einzelne Fahrerlaubnisklassen, sind sie in Feld 12 in der Zeile der betreffenden Fahrerlaubnisklasse einzutragen.\nSolche, die für alle erteilten Fahrerlaubnisklassen gelten, sind in der letzten Zeile des Feldes 12 unter den Spalten 9 bis 12 zu vermerken.\nDie harmonisierten Schlüsselzahlen der Europäischen Union bestehen aus zwei Ziffern (Hauptschlüsselzahlen).\nUnterschlüsselungen bestehen aus einer Hauptschlüsselzahl (erster Teil) und aus zwei Ziffern und\u002Foder Buchstaben (zweiter Teil).\nErster und zweiter Teil sind durch einen Punkt getrennt.\nDer zweite Teil kann bei bestimmten Verschlüsselungen weitere Ziffern\u002FBuchstaben enthalten.\nNationale Schlüsselungen bestehen aus drei Ziffern.\nSie gelten nur im Inland.\nDie einzutragenden Schlüsselzahlen müssen die Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben vollständig erfassen.\nFür die Hauptschlüsselzahlen 44, 50, 51, 70, 71 und 79 ist die Verwendung von Unterschlüsselungen obligatorisch.\nHäufungen sind durch Komma und Alternativen durch Schrägstrich zu trennen.\nHarmonisierte Schlüsselzahlen sind vor den nationalen aufzuführen.\nBei der Ausstellung eines Führerscheins ist der Inhaber über die Bedeutung der eingetragenen Schlüsselzahlen zu informieren.\nB.\nListe der SchlüsselzahlenI.\nSchlüsselzahlen der Europäischen Union Lfd.\nNr.\nSchlüsselzahl\n1\t01\tKorrektur des Sehvermögens und\u002Foder Augenschutz\n2\t01.01\tBrille\n3\t01.02\tKontaktlinse(n)\n4\t01.03\tSchutzbrille\n5\t01.05\tAugenschutz\n6\t01.06\tBrille oder Kontaktlinsen\n7\t01.07\tSpezifische optische Hilfe\n8\t02\tHörhilfe\u002FKommunikationshilfe\n9\t03\tProthese\u002FOrthese der Gliedmaßen\n10\t03.01\tProthese\u002FOrthese der Arme\n11\t03.02\tProthese\u002FOrthese der Beine\n12\t\t(weggefallen)\n13\t\t(weggefallen)\n14\t\t(weggefallen)\n15\t\t(weggefallen)\n16\t\t(weggefallen)\n17\t\t(weggefallen)\n18\t\t(weggefallen)\n19\t\t(weggefallen)\n20\t\t(weggefallen)\n21\t10\tAngepasste Schaltung\n22\t10.02\tAutomatische Wahl des Getriebeganges\n23\t10.04\tAngepasste Schalteinrichtungen\n24\t15\tAngepasste Kupplung\n25\t15.01\tAngepasstes Kupplungspedal\n26\t15.02\tHandkupplung\n27\t15.03\tAutomatische Kupplung\n28\t15.04\tMaßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Kupplungspedals zu verhindern\n29\t20\tAngepasste Bremsmechanismen\n30\t20.01\tAngepasstes Bremspedal\n31\t20.03\tBremspedal, geeignet für Betätigung mit dem linken Fuß\n32\t20.04\tBremspedal mit Gleitschiene\n33\t20.05\tBremspedal (Kipppedal)\n34\t20.06\tMit der Hand betätigte Bremse\n35\t20.07\tBremsbetätigung mit maximaler Kraft von … N(*) (z.\nB.: ‚20.07(300N)‘)\n36\t20.09\tAngepasste Feststellbremse\n37\t20.12\tMaßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Bremspedals zu verhindern\n38\t20.13\tMit dem Knie betätigte Bremse\n39\t20.14\tDurch Fremdkraft unterstützte Bremsanlage\n40\t25\tAngepasste Beschleunigungsmechanismen\n41\t25.01\tAngepasstes Gaspedal\n42\t25.03\tGaspedal (Kipppedal)\n43\t25.04\tHandgas\n44\t25.05\tMit dem Knie betätigter Gashebel\n45\t25.06\tDurch Fremdkraft unterstützte Betätigung des Gaspedals\u002F-hebels\n46\t25.08\tGaspedal links\n47\t25.09\tMaßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gaspedals zu verhindern\n48\t\t(weggefallen)\n49\t31\tAnpassungen und Sicherungen der Pedale\n50\t31.01\tExtrasatz Parallelpedale\n51\t31.02\tPedale auf der gleichen (oder fast gleichen) Ebene\n52\t31.03\tMaßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gas- und des Bremspedals zu verhindern, wenn Pedale nicht mit dem Fuß betätigt werden\n53\t31.04\tBodenerhöhung\n54\t32\tKombinierte Beschleunigungs- und Betriebsbremsvorrichtungen\n55\t32.01\tGas und Betriebsbremse als kombinierte, mit einer Hand betätigte Vorrichtung\n56\t32.02\tGas und Betriebsbremse als kombinierte, mit Fremdkraft betätigte Vorrichtung\n57\t33\tKombinierte Betriebsbrems-, Beschleunigungs- und Lenkvorrichtungen\n58\t33.01\tGas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit einer Hand betätigte Vorrichtung\n59\t33.02\tGas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit zwei Händen betätigte Vorrichtung\n60\t35\tAngepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer\u002F-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.)\n61\t35.02\tGebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen\n62\t35.03\tGebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen\n63\t35.04\tGebrauch der Bedienvorrichtung mit der rechten Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen\n64\t35.05\tGebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung und Beschleunigungs- und Bremsvorrichtungen loszulassen\n65\t40\tAngepasste Lenkung\n66\t40.01\tLenkung mit maximaler Kraft von … N(*) (z.\nB.: ‚40.01(140N)‘)",{},[22,26],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"Anlage 8","(zu § 25 Absatz 1, § 26 Absatz 1, § 48 Absatz 3)","anlage-8",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"Anlage 7","(zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3)","anlage-7",[31,35,39],{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Anlage 10","(zu den §§ 26 und 27)","anlage-10",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"Anlage 11","(zu § 31)","anlage-11",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"Anlage 12","(zu § 34)","anlage-12",[],false]