[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ffg_2025-101":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ffg_2025","Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2024-12-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fffg_2025\u002Fxml.zip",1226437,"§ 101","101","Aufhebung von Förderbescheiden","Produktionsförderung für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme","(1) Gegenüber dem Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 ist der Bescheid über die nach § 96 Absatz 1 zuerkannten Förderhilfen ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, wenn 1.er seiner Verpflichtung nach § 100 Absatz 2 Satz 1 nicht nachgekommen ist,\n2.er den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderhilfe nicht erbracht hat,\n3.die Zuerkennung oder Auszahlung aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist,\n4.die nach § 96 Absatz 2 erteilten Auflagen nicht erfüllt worden sind oder\n5.Auszahlungshindernisse nach § 99 Absatz 2 nachträglich eingetreten oder bekannt geworden sind.\n(2) Im Falle einer Aufhebung nach Absatz 1 sind bereits ausgezahlte Fördermittel zurückzufordern. Die zurückgeforderten Leistungen sind durch Verwaltungsakt festzusetzen. Wird in Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 die nach § 47 zulässige Beihilfehöchstintensität überschritten und der Film sowohl von der Filmförderungsanstalt als auch von anderen mit öffentlichen Mitteln finanzierten Fördereinrichtungen gefördert, erfolgt die Rückzahlung entsprechend dem Verhältnis der einzelnen Förderbeträge.","FFG_2025 - Förderungen - Produktionsförderung für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme - § 101 Aufhebung von Förderbescheiden\n\n(1) Gegenüber dem Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 ist der Bescheid über die nach § 96 Absatz 1 zuerkannten Förderhilfen ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, wenn 1.er seiner Verpflichtung nach § 100 Absatz 2 Satz 1 nicht nachgekommen ist,\n2.er den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderhilfe nicht erbracht hat,\n3.die Zuerkennung oder Auszahlung aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist,\n4.die nach § 96 Absatz 2 erteilten Auflagen nicht erfüllt worden sind oder\n5.Auszahlungshindernisse nach § 99 Absatz 2 nachträglich eingetreten oder bekannt geworden sind.\n(2) Im Falle einer Aufhebung nach Absatz 1 sind bereits ausgezahlte Fördermittel zurückzufordern. Die zurückgeforderten Leistungen sind durch Verwaltungsakt festzusetzen. Wird in Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 die nach § 47 zulässige Beihilfehöchstintensität überschritten und der Film sowohl von der Filmförderungsanstalt als auch von anderen mit öffentlichen Mitteln finanzierten Fördereinrichtungen gefördert, erfolgt die Rückzahlung entsprechend dem Verhältnis der einzelnen Förderbeträge.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 3","Abschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 100","Schlussprüfung, Pflichtexemplar","100",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 99","Auszahlung","99",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 98","Begonnene Maßnahmen","98",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 102","Förderhilfen, Referenzpunkte","102",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 103","Berücksichtigung von Erfolgen","103",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 104","Bonus für inklusive Werbemaßnahmen","104",[],false]