[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ffg_2025-116":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ffg_2025","Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2024-12-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fffg_2025\u002Fxml.zip",1226452,"§ 116","116","Art der Förderung","Kinoförderung","(1) Die Filmförderungsanstalt gewährt für Maßnahmen nach § 114 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Förderhilfen zu 50 Prozent als unbedingt zurückzuzahlendes zinsloses Darlehen mit einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren und zu 50 Prozent als Zuschuss.\n(2) Förderhilfen für Maßnahmen nach § 114 Absatz 1 Nummer 1 und 2, die der Herstellung von Barrierefreiheit gemäß § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes dienen, werden abweichend von Absatz 1 insgesamt als Zuschuss gewährt.\n(3) Im Falle des § 115 Absatz 2 in Verbindung mit § 114 Absatz 1 Nummer 2 sind Förderhilfen abweichend von Absatz 1 vollständig als unbedingt zurückzuzahlendes zinsloses Darlehen mit einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren zu gewähren.\n(4) Förderhilfen für Maßnahmen nach § 114 Absatz 1 Nummer 3 und 4 werden als Zuschuss gewährt.","FFG_2025 - Förderungen - Produktionsförderung für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme - Kinoförderung - § 116 Art der Förderung\n\n(1) Die Filmförderungsanstalt gewährt für Maßnahmen nach § 114 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Förderhilfen zu 50 Prozent als unbedingt zurückzuzahlendes zinsloses Darlehen mit einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren und zu 50 Prozent als Zuschuss.\n(2) Förderhilfen für Maßnahmen nach § 114 Absatz 1 Nummer 1 und 2, die der Herstellung von Barrierefreiheit gemäß § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes dienen, werden abweichend von Absatz 1 insgesamt als Zuschuss gewährt.\n(3) Im Falle des § 115 Absatz 2 in Verbindung mit § 114 Absatz 1 Nummer 2 sind Förderhilfen abweichend von Absatz 1 vollständig als unbedingt zurückzuzahlendes zinsloses Darlehen mit einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren zu gewähren.\n(4) Förderhilfen für Maßnahmen nach § 114 Absatz 1 Nummer 3 und 4 werden als Zuschuss gewährt.",{"teil":21,"abschnitt":22,"kapitel":23},"Teil 3","Abschnitt 2","Kapitel 4",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 115","Antragsberechtigung","115",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 114","Förderhilfen","114",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 113","Schlussprüfung, Aufhebung von Förderbescheiden","113",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 117","Höhe der Förderung","117",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 118","Verfahren","118",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 119","Erlass von Restschulden","119",[],false]