[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ffg_2025-122":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ffg_2025","Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2024-12-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fffg_2025\u002Fxml.zip",1226458,"§ 122","122","Einnahmen","Allgemeine Vorschriften","(1) Die Filmförderungsanstalt finanziert sich im Wesentlichen durch die Erhebung einer nach Untergruppen von Abgabeschuldnern differenziert ausgestalteten Filmabgabe.\n(2) Die Filmförderungsanstalt kann darüber hinaus finanzielle Leistungen von Dritten entgegennehmen, sofern der Leistungszweck mit der Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 2 in Einklang steht. Die Leistungen sind den Einnahmen der Filmförderungsanstalt zuzuführen und nach Maßgabe des § 138 zu verwenden, sofern sich aus dem Leistungszweck nicht etwas anderes ergibt.","FFG_2025 - Finanzierung, Verwendung der Mittel - Finanzierung - Allgemeine Vorschriften - § 122 Einnahmen\n\n(1) Die Filmförderungsanstalt finanziert sich im Wesentlichen durch die Erhebung einer nach Untergruppen von Abgabeschuldnern differenziert ausgestalteten Filmabgabe.\n(2) Die Filmförderungsanstalt kann darüber hinaus finanzielle Leistungen von Dritten entgegennehmen, sofern der Leistungszweck mit der Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 2 in Einklang steht. Die Leistungen sind den Einnahmen der Filmförderungsanstalt zuzuführen und nach Maßgabe des § 138 zu verwenden, sofern sich aus dem Leistungszweck nicht etwas anderes ergibt.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 4","Abschnitt 1","Unterabschnitt 1",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 121","Richtlinie zur Unterstützung der Digitalisierung des deutschen Filmerbes","121",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 120","Auszahlung, Aufhebung von Förderbescheiden","120",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 119","Erlass von Restschulden","119",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 123","Verhältnis der Abgabevorschriften zueinander","123",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 124","Erhebung der Filmabgabe","124",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 125","Fälligkeit","125",[],false]