[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ffg_2025-131":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ffg_2025","Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2024-12-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fffg_2025\u002Fxml.zip",1226467,"§ 131","131","Besondere Bestimmungen für nicht redaktionell verantwortliche Anbieter von Videoabrufdiensten","Filmabgabe der Kinos und der Videowirtschaft","(1) Als Anbieter von Videoabrufdiensten im Sinne des § 130 gilt derjenige Anbieter, der gegenüber den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern diesen Dienst als Inhaber von Lizenzrechten erbringt.\n(2) Werden Videoabrufdienste von Anbietern verwertet, die nicht die redaktionelle Verantwortung für den Videoabrufdienst tragen, und ist zwischen dem nicht redaktionell verantwortlichen Anbieter und dem redaktionell verantwortlichen Anbieter eine Erlösbeteiligung vorgesehen, ist für die Berechnung der Erlösbeteiligung die Berechnungsgrundlage um die Filmabgabe zu vermindern.\n(3) Werden die Einnahmen des redaktionell verantwortlichen Anbieters bereits bei der Berechnung der unmittelbar von diesem zu zahlenden Filmabgabe berücksichtigt, sind diese bei der Ermittlung der Abgabenhöhe des nicht redaktionell verantwortlichen Anbieters nicht erneut zu berücksichtigen.\n(4) Werden Videoabrufdienste von nicht redaktionell verantwortlichen Anbietern verwertet, hat der redaktionell verantwortliche Anbieter dem Verwerter die für die Berechnung der Filmabgabe erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.","FFG_2025 - Finanzierung, Verwendung der Mittel - Finanzierung - Filmabgabe der Kinos und der Videowirtschaft - § 131 Besondere Bestimmungen für nicht redaktionell verantwortliche Anbieter von Videoabrufdiensten\n\n(1) Als Anbieter von Videoabrufdiensten im Sinne des § 130 gilt derjenige Anbieter, der gegenüber den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern diesen Dienst als Inhaber von Lizenzrechten erbringt.\n(2) Werden Videoabrufdienste von Anbietern verwertet, die nicht die redaktionelle Verantwortung für den Videoabrufdienst tragen, und ist zwischen dem nicht redaktionell verantwortlichen Anbieter und dem redaktionell verantwortlichen Anbieter eine Erlösbeteiligung vorgesehen, ist für die Berechnung der Erlösbeteiligung die Berechnungsgrundlage um die Filmabgabe zu vermindern.\n(3) Werden die Einnahmen des redaktionell verantwortlichen Anbieters bereits bei der Berechnung der unmittelbar von diesem zu zahlenden Filmabgabe berücksichtigt, sind diese bei der Ermittlung der Abgabenhöhe des nicht redaktionell verantwortlichen Anbieters nicht erneut zu berücksichtigen.\n(4) Werden Videoabrufdienste von nicht redaktionell verantwortlichen Anbietern verwertet, hat der redaktionell verantwortliche Anbieter dem Verwerter die für die Berechnung der Filmabgabe erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 4","Abschnitt 1","Unterabschnitt 2",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 130","Filmabgabe der Anbieter von Videoabrufdiensten","130",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 129","Filmabgabe der Videoprogrammanbieter","129",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 128","Filmabgabe der Kinos","128",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 132","Filmabgabe der öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter","132",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 133","Filmabgabe der Veranstalter frei empfangbarer Fernsehprogramme privaten Rechts","133",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 134","Filmabgabe der Veranstalter von Bezahlfernsehen","134",[],false]