[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ffg_2025-140":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ffg_2025","Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2024-12-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fffg_2025\u002Fxml.zip",1226476,"§ 140","140","Ermächtigung des Verwaltungsrats","Verwendung der Einnahmen","(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmung trifft, obliegt die Entscheidung über die Verteilung der Mittel auf die einzelnen Förderarten dem Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat kann die Aufteilung innerhalb der nach § 138 Absatz 2 für die vorgesehenen Förderzwecke zur Verfügung stehenden Mittel weiter konkretisieren.\n(2) Im Rahmen der insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel kann der Verwaltungsrat bei der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan die Prozentsätze des § 138 Absatz 2 um einen Abweichungsspielraum von bis zu 25 Prozent über- oder unterschreiten. Jede Abweichung ist im Rahmen des Abweichungsspielraums nach Satz 1 der für andere Förderbereiche nach § 138 Absatz 2 angesetzten Mittel auszugleichen.","FFG_2025 - Finanzierung, Verwendung der Mittel - Verwendung der Einnahmen - § 140 Ermächtigung des Verwaltungsrats\n\n(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmung trifft, obliegt die Entscheidung über die Verteilung der Mittel auf die einzelnen Förderarten dem Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat kann die Aufteilung innerhalb der nach § 138 Absatz 2 für die vorgesehenen Förderzwecke zur Verfügung stehenden Mittel weiter konkretisieren.\n(2) Im Rahmen der insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel kann der Verwaltungsrat bei der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan die Prozentsätze des § 138 Absatz 2 um einen Abweichungsspielraum von bis zu 25 Prozent über- oder unterschreiten. Jede Abweichung ist im Rahmen des Abweichungsspielraums nach Satz 1 der für andere Förderbereiche nach § 138 Absatz 2 angesetzten Mittel auszugleichen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 4","Abschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 139","Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter","139",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 138","Aufteilung der Einnahmen auf die Förderbereiche","138",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 137","Zusätzliche Leistungen der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter","137",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 141","Ausnahmsweise Umwidmung in Fällen höherer Gewalt","141",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 142","Verwendung von Tilgungen","142",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 143","Verwendung von Rücklagen, Überschüssen und nicht verbrauchten Haushaltsmitteln","143",[],false]