[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ffg_2025-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":28,"citing_decisions":41,"is_thin":42},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ffg_2025","Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2024-12-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fffg_2025\u002Fxml.zip",1226336,"§ 2","2","Aufgaben der Filmförderungsanstalt","Rechtsform und Aufgaben der Filmförderungsanstalt","Die Filmförderungsanstalt hat die Aufgabe, 1.Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films und zur Verbesserung der Struktur der deutschen Film- und Kinowirtschaft durchzuführen;\n2.die gesamtwirtschaftlichen Belange der Film- und Kinowirtschaft in Deutschland zu unterstützen, insbesondere durch Maßnahmen zur Marktforschung einschließlich der Auswertung von Daten, zur Bekämpfung der Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten und zur Filmbildung junger Menschen;\n3.die Digitalisierung zum Zweck des Erhalts und der Zugänglichmachung des deutschen Filmerbes zu unterstützen;\n4.die internationale Orientierung des deutschen Filmschaffens und die Grundlagen für die Verbreitung und marktgerechte Auswertung des deutschen Films im Inland und seine wirtschaftliche und kulturelle Ausstrahlung im Ausland zu verbessern;\n5.deutsch-ausländische Gemeinschaftsproduktionen zu unterstützen;\n6.die Zusammenarbeit zwischen der Filmwirtschaft und den Fernsehveranstaltern zur Stärkung des deutschen Kinofilms zu unterstützen;\n7.die Bundesregierung in zentralen Fragen der Belange des deutschen Films zu beraten, insbesondere im Hinblick auf die Unterstützung der Film- und Kinowirtschaft, technologische Entwicklungen mit Auswirkungen auf die Film- und Kinowirtschaft einschließlich der Entwicklungen im Bereich Künstliche Intelligenz und die Harmonisierung der Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens innerhalb der Europäischen Union;\n8.auf eine Abstimmung und Koordinierung der Filmförderung des Bundes und der Länder hinzuwirken und\n9.darauf hinzuwirken, dass in der Film- und Kinowirtschaft eingesetztes Personal zu sozialverträglichen und angemessenen Bedingungen beschäftigt wird.","FFG_2025 - Aufbau und Organisation der Filmförderungsanstalt - Rechtsform und Aufgaben der Filmförderungsanstalt - § 2 Aufgaben der Filmförderungsanstalt\n\nDie Filmförderungsanstalt hat die Aufgabe, 1.Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films und zur Verbesserung der Struktur der deutschen Film- und Kinowirtschaft durchzuführen;\n2.die gesamtwirtschaftlichen Belange der Film- und Kinowirtschaft in Deutschland zu unterstützen, insbesondere durch Maßnahmen zur Marktforschung einschließlich der Auswertung von Daten, zur Bekämpfung der Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten und zur Filmbildung junger Menschen;\n3.die Digitalisierung zum Zweck des Erhalts und der Zugänglichmachung des deutschen Filmerbes zu unterstützen;\n4.die internationale Orientierung des deutschen Filmschaffens und die Grundlagen für die Verbreitung und marktgerechte Auswertung des deutschen Films im Inland und seine wirtschaftliche und kulturelle Ausstrahlung im Ausland zu verbessern;\n5.deutsch-ausländische Gemeinschaftsproduktionen zu unterstützen;\n6.die Zusammenarbeit zwischen der Filmwirtschaft und den Fernsehveranstaltern zur Stärkung des deutschen Kinofilms zu unterstützen;\n7.die Bundesregierung in zentralen Fragen der Belange des deutschen Films zu beraten, insbesondere im Hinblick auf die Unterstützung der Film- und Kinowirtschaft, technologische Entwicklungen mit Auswirkungen auf die Film- und Kinowirtschaft einschließlich der Entwicklungen im Bereich Künstliche Intelligenz und die Harmonisierung der Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens innerhalb der Europäischen Union;\n8.auf eine Abstimmung und Koordinierung der Filmförderung des Bundes und der Länder hinzuwirken und\n9.darauf hinzuwirken, dass in der Film- und Kinowirtschaft eingesetztes Personal zu sozialverträglichen und angemessenen Bedingungen beschäftigt wird.",{"teil":21,"kapitel":22},"Teil 1","Kapitel 1",[24],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 1","Filmförderungsanstalt","1",[29,33,37],{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 3","Aufgabenerfüllung","3",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 4","Dienstleistungen für andere Einrichtungen","4",{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 5","Organe der Filmförderungsanstalt","5",[],false]