[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ffg_2025-54":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":16,"content":17,"enriched_content":18,"hierarchy":19,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ffg_2025","Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2024-12-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fffg_2025\u002Fxml.zip",1226390,"§ 54","54","Sperrfristen","(1) Wer Produktions- oder Verleihfördermittel nach diesem Gesetz in Anspruch nimmt, darf den mit diesen Mitteln hergestellten oder ausgewerteten Film oder Teile desselben zum Schutz der einzelnen Verwertungsstufen vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Sperrfristen weder durch Bildträger im Inland oder in deutscher Sprachfassung im Ausland noch im Fernsehen oder in sonstiger Weise auswerten oder auswerten lassen. Satz 1 gilt nur für programmfüllende Filme.\n(2) Die Sperrfristen enden jeweils 1.für die Bildträgerauswertung, die Auswertung durch entgeltliche Videoabrufdienste und durch Bezahlfernsehen vier Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung;\n2.für die Auswertung durch frei empfangbares Fernsehen und durch unentgeltliche Videoabrufdienste zwölf Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung.\nBei den in Satz 1 genannten Sperrfristen handelt es sich um den vorbehaltlich einer Verkürzung der Sperrfristen frühestmöglichen Auswertungszeitpunkt. Satz 1 steht einer individuellen Vereinbarung einer späteren Auswertung in einer der genannten Auswertungsstufen, insbesondere zur Sicherung der Finanzierung durch Verleiher, entgeltliche Videoabrufdienste und durch Bezahlfernsehen gegen individuelles sowie pauschales Entgelt, nicht entgegen.\n(3) Eine geringfügige ausschnittsweise Nutzung, insbesondere zu Werbezwecken, stellt keine Sperrfristverletzung dar.","FFG_2025 - Förderungen - Sperrfristen - § 54 Sperrfristen\n\n(1) Wer Produktions- oder Verleihfördermittel nach diesem Gesetz in Anspruch nimmt, darf den mit diesen Mitteln hergestellten oder ausgewerteten Film oder Teile desselben zum Schutz der einzelnen Verwertungsstufen vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Sperrfristen weder durch Bildträger im Inland oder in deutscher Sprachfassung im Ausland noch im Fernsehen oder in sonstiger Weise auswerten oder auswerten lassen. Satz 1 gilt nur für programmfüllende Filme.\n(2) Die Sperrfristen enden jeweils 1.für die Bildträgerauswertung, die Auswertung durch entgeltliche Videoabrufdienste und durch Bezahlfernsehen vier Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung;\n2.für die Auswertung durch frei empfangbares Fernsehen und durch unentgeltliche Videoabrufdienste zwölf Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung.\nBei den in Satz 1 genannten Sperrfristen handelt es sich um den vorbehaltlich einer Verkürzung der Sperrfristen frühestmöglichen Auswertungszeitpunkt. Satz 1 steht einer individuellen Vereinbarung einer späteren Auswertung in einer der genannten Auswertungsstufen, insbesondere zur Sicherung der Finanzierung durch Verleiher, entgeltliche Videoabrufdienste und durch Bezahlfernsehen gegen individuelles sowie pauschales Entgelt, nicht entgegen.\n(3) Eine geringfügige ausschnittsweise Nutzung, insbesondere zu Werbezwecken, stellt keine Sperrfristverletzung dar.",{"teil":20,"abschnitt":21},"Teil 3","Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 53","Abtretung und Verpfändung","53",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 52","Zweckbindung der Fördermittel","52",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 51","Vorläufige Projektbescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle","51",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 55","Ordentliche Verkürzung der Sperrfristen","55",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 56","Außerordentliche Verkürzung der Sperrfristen","56",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 57","Ersetzung der regulären Erstaufführung und Fortsetzung der weiteren Kinoauswertung in Fällen höherer Gewalt","57",[],false]