[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ffvav-1":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":22,"citing_decisions":35,"is_thin":36},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ffvav","Verordnung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme oder Fernkälte","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-09-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fffvav\u002Fxml.zip",1226494,"§ 1","1","Anwendungsbereich",null,"(1) Bei einem Vertrag über die Versorgung mit Fernwärme oder über die Versorgung mit Fernkälte hat ein Unternehmen, das einen Kunden mit Fernwärme oder Fernkälte versorgt, die nachfolgenden Bestimmungen in Bezug auf die Verbrauchserfassung und Abrechnung sowie die in diesem Zusammenhang erforderliche Bereitstellung von Informationen einzuhalten.\n(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auch für öffentlich-rechtlich gestaltete Versorgungsverhältnisse anzuwenden.","FFVAV - § 1 Anwendungsbereich\n\n(1) Bei einem Vertrag über die Versorgung mit Fernwärme oder über die Versorgung mit Fernkälte hat ein Unternehmen, das einen Kunden mit Fernwärme oder Fernkälte versorgt, die nachfolgenden Bestimmungen in Bezug auf die Verbrauchserfassung und Abrechnung sowie die in diesem Zusammenhang erforderliche Bereitstellung von Informationen einzuhalten.\n(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auch für öffentlich-rechtlich gestaltete Versorgungsverhältnisse anzuwenden.",{},[],[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 2","Begriffsbestimmungen","2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Messung des Verbrauchs von Fernwärme und Fernkälte","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Abrechnung, Abrechnungsinformationen, Verbrauchsinformationen","4",[],false]