[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fgo-109":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":33,"citing_decisions":43,"is_thin":100},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fgo","Finanzgerichtsordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1965-10-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffgo\u002Fxml.zip",1226624,"§ 109","109",null,"Urteile und andere Entscheidungen","(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.\n(2) Die Entscheidung muss binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden. Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergänzung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder über die Kosten entschieden werden soll und wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert.","FGO - Verfahren - Urteile und andere Entscheidungen - § 109\n\n(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.\n(2) Die Entscheidung muss binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden. Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergänzung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder über die Kosten entschieden werden soll und wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Zweiter Teil","Abschnitt IV",[24,27,30],{"norm_key":25,"title":16,"slug":26},"§ 108","108",{"norm_key":28,"title":16,"slug":29},"§ 107","107",{"norm_key":31,"title":16,"slug":32},"§ 106","106",[34,37,40],{"norm_key":35,"title":16,"slug":36},"§ 110","110",{"norm_key":38,"title":16,"slug":39},"§ 113","113",{"norm_key":41,"title":16,"slug":42},"§ 114","114",[44,51,57,63,69,75,80,85,90,95],{"title":45,"ecli":46,"leitsatz":47,"date":48,"source_url":49,"source_type":50},"BFH, Beschl. v. 12.05.2026 – IX B 120\u002F25","ECLI:DE:BFH:2026:B.120526.IXB120.25.0","1. NV: Gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist abweichend von § 108 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Beschwerde unter anderem statthaft, wenn der Antrag als unzulässig verworfen wurde.\n2. NV: Ein Urteil des Finanzgerichts ist einer Tatbestandsberichtigung nach § 108 FGO nur dann zugänglich, wenn es aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen ist.\n3. NV: Eindeutige Anträge eines Prozessbevollmächtigten sind aufgrund des bei fachkundigen Berufsträgern in der Regel anzulegenden strengen Maßstabs keiner Auslegung zugänglich.\n4. NV: Es fehlt am Rechtsschutzbedürfnis für einen Berichtigungsantrag, wenn die Unrichtigkeit nicht entscheidungserheblich ist.","2026-05-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202650106.zip","rechtsprechung",{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":50},"BFH, Urt. v. 24.07.2025 – X R 10\u002F20","ECLI:DE:BFH:2025:U.240725.XR10.20.0","1. Der Sonderausgabenabzug von Beiträgen für eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung, die der (teilweisen) Absicherung von nicht durch die Pflege-Pflichtversicherung gedeckten Kosten wegen dauernder Pflegebedürftigkeit dient, ist verfassungsrechtlich nicht geboten, da der Gesetzgeber sich bewusst für ein Teilleistungssystem entschieden hat.\n2. Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums erfordert lediglich, dass der Staat diejenigen Beiträge für Pflegeversicherungen steuerlich freistellen muss, die der Gesetzgeber als verpflichtende Vorsorge ansieht und die nicht über das sozialhilferechtliche Niveau hinausgehen.\n3. Die Regelung in § 10 Abs. 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG), nach welcher Beiträge für eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG) unberücksichtigt bleiben, wenn der (gemeinsame) Höchstbetrag (§ 10 Abs. 4 Satz 1 bis 3 EStG) bereits durch die Beiträge zur Basisabsicherung der Kranken- und Pflegeversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG) ausgeschöpft wird, ist daher verfassungsrechtlich unbedenklich.","2025-07-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202520291.zip",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":50},"BFH, Beschl. v. 13.03.2024 – VIII B 10\u002F23","ECLI:DE:BFH:2024:B.130324.VIIIB10.23.0","NV: Werden das Haupturteil und das Ergänzungsurteil jeweils mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen, so sind die Darlegungs- und Zulassungsvoraussetzungen für beide Beschwerden gesondert zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.04.1991 - VIII R 82\u002F89, VIII R 83\u002F89, BFH\u002FNV 1992, 670, unter 1. (Rz 23)).","2024-03-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202450053.zip",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":66,"date":67,"source_url":68,"source_type":50},"BFH, Urt. v. 23.02.2021 – II R 22\u002F19","ECLI:DE:BFH:2021:U.230221.IIR22.19.0","1. Erwirbt ein Treuhänder von einem Dritten für den Treugeber ein Grundstück (Erwerbstreuhand), ist sowohl der Grundstückserwerb durch den Treuhänder als auch der Erwerb der Verwertungsbefugnis durch den Treugeber grunderwerbsteuerpflichtig.\n2. Für Grund und Umfang von Steuerbefreiungen sind grundsätzlich beide Erwerbsvorgänge getrennt zu betrachten.\n3. Die Festsetzung von Grunderwerbsteuer und die abweichende Festsetzung der Grunderwerbsteuer aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO begründen zwei selbständige Verfahren.\n4. Hat das FA im Rahmen einer die Festsetzung betreffenden Einspruchsentscheidung erstmals über einen Billigkeitsantrag entschieden, stellt eine unmittelbar erhobene Klage insoweit eine Sprungklage dar. Stimmt das FA dieser nicht zu, gilt sie als Einspruch. Das Verfahren ist formlos an das FA abzugeben.","2021-02-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202110133.zip",{"title":70,"ecli":71,"leitsatz":72,"date":73,"source_url":74,"source_type":50},"BFH, Beschl. v. 13.05.2020 – VIII B 117\u002F19","ECLI:DE:BFH:2020:B.130520.VIIIB117.19.0","NV: Eine Überraschungsentscheidung kann vorliegen, wenn das FG den nicht im Besitz seiner Belegsammlung befindlichen Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals mit der Feststellung konfrontiert, die geltend gemachten Betriebsausgaben für bestimmte Aufwendungen seien nicht vollständig durch Belege nachgewiesen, und das FG in der Entscheidung den Abzug dieser Betriebsausgaben kürzt.","2020-05-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202050214.zip",{"title":76,"ecli":16,"leitsatz":77,"date":78,"source_url":79,"source_type":50},"BFH, Beschl. v. 19.02.2016 – X S 38\u002F15 (PKH)","1. NV: Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf der Schriftform .\n2. NV: § 52a Abs. 1 Satz 3 FGO enthält eine Verpflichtung für den Verordnungsgeber .\n3. NV: Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit begründen für sich genommen keine Reise- oder Verhandlungsunfähigkeit .\n4. NV: Sind die Gründe für einen Terminsverlegungsantrag nicht glaubhaft gemacht, hat das FG zur Ergänzung der Angaben aufzufordern, soweit dies zeitlich noch möglich ist .\n5. NV: Geht ein Terminsverlegungsantrag am Nachmittag vor dem Termin ein, so genügt es, wenn das FG versucht, seine Aufforderung zur Ergänzung der Angaben unter der auf dem Antrag angegebenen Telefon- und Telefaxnummer zu übermitteln .\n6. NV: Die Frage, ob der Zinssatz des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO verfassungsgemäß ist, hat für den Zeitraum bis 2013 keine grundsätzliche Bedeutung .\n7. NV: Ist ein Streitgegenstand in Rubrum, Tenor, Tatbestand und Entscheidungsgründen nicht genannt, so ist darüber nicht entschieden .\n8. NV: Ist ein Antrag übergangen, der auch im Tatbestand nicht erwähnt ist, so ist vor einem etwaigen Antrag auf Urteilsergänzung grundsätzlich zunächst ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung zu stellen .","2016-02-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201650134.zip",{"title":81,"ecli":16,"leitsatz":82,"date":83,"source_url":84,"source_type":50},"BFH, Beschl. v. 04.08.2014 – VII R 28\u002F13","1. NV: Ist der Antrag auf Ergänzung des Urteils gemäß § 109 Abs. 1 FGO offensichtlich unzulässig, so kann er entsprechend dem Rechtsgedanken aus § 126 Abs. 1 FGO durch Beschluss in der Besetzung von drei Richtern verworfen werden.\n2. NV: Die Entscheidung über einen Antrag auf nachträgliche Ergänzung eines Beschlusses nach § 109 FGO ergeht gerichtsgebührenfrei.","2014-08-04","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201450468.zip",{"title":86,"ecli":16,"leitsatz":87,"date":88,"source_url":89,"source_type":50},"BFH, Beschl. v. 01.08.2014 – V S 16\u002F14 (PKH)","1. NV: Das Übergehen eines von mehreren Sachanträgen ist nicht mit der Verfahrensrüge, sondern mit einem Antrag auf Ergänzung des Urteils zu korrigieren. Hat das Finanzgericht (FG) den übergangenen Sachantrag weder im Tatbestand des Urteils wiedergegeben noch in Entscheidungsgründen behandelt, so muss der Kläger zunächst einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes stellen .\n2. NV: Legt der Kläger zur Begründung seines Verlegungsantrages ein ärztliches Attest vor, muss dieses entweder die Verhandlungsunfähigkeit bescheinigen oder eine so genaue Schilderung enthalten, dass das FG selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung ein Erscheinen zum Termin unzumutbar macht; jedenfalls bei einem unmittelbar vor dem Termin eingereichten ärztlichen Attest ist erforderlich, dass dieses die Diagnose unverschlüsselt ausweist und nicht nur Diagnosekürzel verwendet  .","2014-08-01","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201450461.zip",{"title":91,"ecli":16,"leitsatz":92,"date":93,"source_url":94,"source_type":50},"BFH, Beschl. v. 12.06.2014 – XI B 133\u002F13","NV: Kündigt ein Beteiligter nach Schluss der mündlichen Verhandlung, aber vor Zustellung des Urteils dem FG schriftsätzlich lediglich an, er werde \"im Hinblick auf die durchgeführte Beweiserhebung zu den erfolgten Vernehmungen mit separatem Schreiben in Kürze weiter vortragen\", besteht für das FG weder Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, noch diese Entscheidung im Urteil ausdrücklich zu begründen    .","2014-06-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201450402.zip",{"title":96,"ecli":16,"leitsatz":97,"date":98,"source_url":99,"source_type":50},"BFH, Beschl. v. 30.05.2014 – I B 118\u002F13","1. NV: Unterlässt das FG infolge unrichtiger Auslegung des Klageantrags eine Entscheidung über einen Teil des Rechtsstreits, ist dies nicht im Verfahren der Urteilsergänzung gemäß § 109 FGO geltend zu machen, sondern kann als Verfahrensmangel im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt werden.\n2. NV: Der BFH ist in der Auslegung des Klageantrags nicht an die Auffassung des FG gebunden.","2014-05-30","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201450374.zip",false]