[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fgo-116":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":34,"citing_decisions":44,"is_thin":105},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fgo","Finanzgerichtsordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1965-10-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffgo\u002Fxml.zip",1226629,"§ 116","116",null,"Revision","(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.\n(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.\n(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.\n(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.\n(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.\n(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.\n(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.","FGO - Verfahren - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens - Revision - § 116\n\n(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.\n(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.\n(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.\n(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.\n(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.\n(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.\n(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Zweiter Teil","Abschnitt V","Unterabschnitt 1",[25,28,31],{"norm_key":26,"title":16,"slug":27},"§ 115","115",{"norm_key":29,"title":16,"slug":30},"§ 114","114",{"norm_key":32,"title":16,"slug":33},"§ 113","113",[35,38,41],{"norm_key":36,"title":16,"slug":37},"§ 117","117",{"norm_key":39,"title":16,"slug":40},"§ 118","118",{"norm_key":42,"title":16,"slug":43},"§ 119","119",[45,52,57,63,69,75,81,87,93,99],{"title":46,"ecli":47,"leitsatz":48,"date":49,"source_url":50,"source_type":51},"BFH, Beschl. v. 29.04.2026 – V B 90\u002F25","ECLI:DE:BFH:2026:B.290426.VB90.25.0","NV: Zu den Darlegungsanforderungen für eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache in Bezug auf die wirtschaftliche Eingliederung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG.","2026-04-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202650098.zip","rechtsprechung",{"title":53,"ecli":54,"leitsatz":55,"date":49,"source_url":56,"source_type":51},"BFH, Beschl. v. 29.04.2026 – VIII B 71\u002F25","ECLI:DE:BFH:2026:B.290426.VIIIB71.25.0","NV: Die Glaubhaftmachung der inhaltlichen Übereinstimmung des zunächst formunwirksam eingereichten und später formwirksam nachgereichten elektronischen Dokuments ist unverzichtbare Tatbestandsvoraussetzung für eine Heilung nach § 52a Abs. 6 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung. Diese fehlt jedenfalls dann, wenn der Prozessbevollmächtigte die zunächst im falschen Format eingereichte Begründungsschrift im zulässigen PDF-Format ohne jegliche ergänzende Erklärung nachreicht.","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202650099.zip",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":51},"BFH, Beschl. v. 13.04.2026 – V B 64\u002F25","ECLI:DE:BFH:2026:B.130426.VB64.25.0","NV: Eine Schlussbesprechung nach § 201 Abs. 1 AO ist nur dann abzuhalten, wenn --anders als im Falle einer Fahndungsprüfung (§ 208 Abs. 1 AO) nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens-- die mit der Steuerfahndung betraute Dienststelle nach § 195 Satz 2, § 208 Abs. 2 Nr. 1 AO mit einer Außenprüfung beauftragt worden ist, es sei denn, dass sich nach dem Ergebnis der Außenprüfung keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt oder der Steuerpflichtige auf die Besprechung verzichtet hat (Anschluss an BFH-Urteil vom 11.12.1997 - V R 56\u002F94, BFHE 185, 98, BStBl II 1998, 367).","2026-04-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202650077.zip",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":66,"date":67,"source_url":68,"source_type":51},"BFH, Beschl. v. 08.04.2026 – V B 8\u002F25","ECLI:DE:BFH:2026:B.080426.VB8.25.0","NV: Eine Vertretungsbefugnis eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (hier: Königreich der Niederlande) niedergelassenen Steuerberaters folgt jedenfalls dann nicht aus der unionsrechtlich gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wenn eine Qualifikation, aus der sich eine unionsrechtliche Legitimation zur Erbringung einer vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung im Inland ergibt, nicht dargetan und nachgewiesen ist.","2026-04-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202650074.zip",{"title":70,"ecli":71,"leitsatz":72,"date":73,"source_url":74,"source_type":51},"BFH, Beschl. v. 07.04.2026 – VIII B 21\u002F25","ECLI:DE:BFH:2026:B.070426.VIIIB21.25.0","1. NV: § 52d Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist auch dann anzuwenden, wenn ein Steuerberater, der von seinem Selbstvertretungsrecht nach § 62 Abs. 4 Satz 5 i.V.m. § 62 Abs. 4 Satz 3 FGO Gebrauch macht, ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren führt.\n2. NV: Die Berücksichtigung von Zumutbarkeitserwägungen, die § 150 Abs. 8 der Abgabenordnung tatbestandlich vorsieht, gelten für § 52d FGO weder unmittelbar noch entsprechend.","2026-04-07","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202650073.zip",{"title":76,"ecli":77,"leitsatz":78,"date":79,"source_url":80,"source_type":51},"BFH, Beschl. v. 19.03.2026 – V B 5\u002F25","ECLI:DE:BFH:2026:B.190326.VB5.25.0","NV: § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung wird verletzt, wenn eine im Ausland ansässige Person im Verfahren vor dem Finanzgericht nicht als Zeuge vernommen werden kann, aber eine von einem anderen inländischen Gericht protokollierte Zeugenvernehmung dieser Person zu einer entscheidungserheblichen Frage im Rahmen der Tatsachen- und Beweiswürdigung nicht berücksichtigt wird, obwohl sie von einem Beteiligten in das Verfahren eingeführt wurde.","2026-03-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202650064.zip",{"title":82,"ecli":83,"leitsatz":84,"date":85,"source_url":86,"source_type":51},"BFH, Beschl. v. 25.02.2026 – IX B 106\u002F25","ECLI:DE:BFH:2026:B.250226.IXB106.25.0","1. NV: Für die schlüssige Rüge einer Divergenz gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind die angeblichen Divergenzentscheidungen genau --mit Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle-- zu bezeichnen sowie tragende, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits gegenüberzustellen, um die Abweichung deutlich zu machen. Dies erfordert auch die Darlegung, dass es sich im Streitfall um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handelt.\n2. NV: Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten --abstrakt beantwortbaren-- Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar\u002Fklärungsfähig (entscheidungserheblich) ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist.\n3. NV: Der Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) ist ein Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).","2026-02-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202650062.zip",{"title":88,"ecli":89,"leitsatz":90,"date":91,"source_url":92,"source_type":51},"BFH, Beschl. v. 09.02.2026 – V S 2\u002F25 (PKH)","ECLI:DE:BFH:2026:B.090226.VS2.25.0","NV: Innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) muss der Antragsteller zumindest in laienhafter Weise einen Zulassungsgrund im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO darlegen.","2026-02-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202650036.zip",{"title":94,"ecli":95,"leitsatz":96,"date":97,"source_url":98,"source_type":51},"BFH, Beschl. v. 27.01.2026 – VIII B 103\u002F24","ECLI:DE:BFH:2026:B.270126.VIIIB103.24.0","NV: Eine vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsfähig, wenn das Finanzgericht die Klage als unzulässig abgewiesen hat, die aufgeworfene Frage aber die Begründetheit der Klage betrifft.","2026-01-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202620050.zip",{"title":100,"ecli":101,"leitsatz":102,"date":103,"source_url":104,"source_type":51},"BFH, Beschl. v. 19.01.2026 – V B 56\u002F24","ECLI:DE:BFH:2026:B.190126.VB56.24.0","1. NV: Ist ein Urteil eines Finanzgerichts kumulativ auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt (Mehrfachbegründung), kann die Revision nur dann zugelassen werden, wenn hinsichtlich eines jeden dieser Gründe ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs). Dies gilt auch in dem Fall, in dem das Finanzgericht die Klage als unzulässig angesehen hat, hilfsweise aus materiell-rechtlichen Gründen zudem die Begründetheit verneint und den Urteilstenor entsprechend gefasst hat.\n2. NV: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist hinsichtlich der auf der fehlenden Verfügbarkeit des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) beruhenden Versäumung der Klagefrist zu gewähren, die auf der zum Jahresbeginn 2023 eingetretenen Übergangssituation, nach der eine flächendeckende Freischaltung der Zugänge zum beSt weder möglich gewesen noch erfolgt ist, beruht.","2026-01-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202620039.zip",false]