[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fgo-130":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":34,"citing_decisions":44,"is_thin":77},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fgo","Finanzgerichtsordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1965-10-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffgo\u002Fxml.zip",1226644,"§ 130","130",null,"Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge","(1) Hält das Finanzgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Bundesfinanzhof vorzulegen.\n(2) Das Finanzgericht soll die Beteiligten von der Vorlage der Beschwerde in Kenntnis setzen.","FGO - Verfahren - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens - Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge - § 130\n\n(1) Hält das Finanzgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Bundesfinanzhof vorzulegen.\n(2) Das Finanzgericht soll die Beteiligten von der Vorlage der Beschwerde in Kenntnis setzen.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Zweiter Teil","Abschnitt V","Unterabschnitt 2",[25,28,31],{"norm_key":26,"title":16,"slug":27},"§ 129","129",{"norm_key":29,"title":16,"slug":30},"§ 128","128",{"norm_key":32,"title":16,"slug":33},"§ 127","127",[35,38,41],{"norm_key":36,"title":16,"slug":37},"§ 131","131",{"norm_key":39,"title":16,"slug":40},"§ 132","132",{"norm_key":42,"title":16,"slug":43},"§ 133","133",[45,52,57,62,67,72],{"title":46,"ecli":47,"leitsatz":48,"date":49,"source_url":50,"source_type":51},"BFH, Beschl. v. 03.04.2023 – X B 80\u002F22","ECLI:DE:BFH:2023:B.030423.XB80.22.0","1. NV: Entscheidungen einer Senatsvorsitzenden am BFH sind nicht mit der Beschwerde (§ 128 FGO) anfechtbar.\n2. NV: Die Ablehnung eines Fristverlängerungsantrags kann weder mit der Beschwerde noch mit der Gegenvorstellung angegriffen werden.\n3. NV: Wenn eine rechtzeitig beantragte Akteneinsicht aufgrund von Verzögerungen, die nicht dem Antragsteller und Rechtsmittelführer zuzurechnen sind, erst so spät gewährt wird, dass eine ordnungsmäßige Rechtsmittelbegründung innerhalb der laufenden, nicht mehr verlängerbaren Begründungsfrist nicht angefertigt werden kann, kann die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bis einen Monat nach Wegfall des Hindernisses (Erlangung der vollständigen Akteneinsicht) in Frage kommen. Für weitere Fristverlängerungen gibt es dagegen weder eine einfachgesetzliche Grundlage noch eine verfassungsrechtliche Notwendigkeit.","2023-04-03","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202350069.zip","rechtsprechung",{"title":53,"ecli":16,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":51},"BFH, Beschl. v. 22.03.2016 – VIII B 130\u002F14, VIII B 17\u002F15, VIII B 130\u002F14, VIII B 17\u002F15","1. NV: Mit der Vorlage einer Sache an den BFH gemäß § 130 FGO entfällt die Befugnis des FG, während eines beim BFH anhängigen Beschwerdeverfahrens einen erneuten Berichtigungsbeschluss gleichen Inhalts zu erlassen (Anknüpfung an den BFH-Beschluss vom 18. Februar 1986 VII B 113\u002F85, BFHE 145, 574, BStBl II 1986, 413).\n2. NV: Zuständig für eine Urteilsberichtigung ist gemäß § 107 Abs. 1 FGO das Gericht, das das zu berichtigende Urteil erlassen hat. Ist ein Rechtsmittel eingelegt, ist das Rechtsmittelgericht neben, aber nicht statt des FG für die Berichtigung der Entscheidung der Vorinstanz zuständig.","2016-03-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201650179.zip",{"title":58,"ecli":16,"leitsatz":59,"date":60,"source_url":61,"source_type":51},"BFH, Beschl. v. 18.02.2014 – XI B 140\u002F13","1. NV: Eine Beschwerde gegen einen AdV-Beschluss ist nur statthaft, wenn das FG die Beschwerde zugelassen hat.\n2. NV: Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde ist im Rahmen des AdV-Verfahrens nicht statthaft.\n3. NV: Eine außerordentliche Beschwerde ist seit dem Inkrafttreten des § 133a FGO zum 1. Januar 2005 nicht mehr statthaft.\n4. NV: Eine Umdeutung des von einem fachkundigen Prozessvertreter ausdrücklich als Beschwerde bezeichneten Rechtsmittels in eine gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung, in einen Antrag auf Änderung oder Aufhebung des FG-Beschlusses über die AdV oder in eine subsidiäre Anhörungsrüge kommt nicht in Betracht.","2014-02-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201450188.zip",{"title":63,"ecli":16,"leitsatz":64,"date":65,"source_url":66,"source_type":51},"BFH, Beschl. v. 08.01.2013 – X B 101\u002F12","1. NV: Die gemäß § 130 Abs. 1 FGO nach Einlegung einer Beschwerde erforderliche Entscheidung des FG über eine Abhilfe bedarf eines Beschlusses, der von allen Richtern, die ihn gefasst haben, zu unterschreiben ist. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Beschwerde offensichtlich nicht statthaft oder offensichtlich unzulässig ist.\n2. NV: In den Fällen des § 79a Abs. 1 FGO ist allein der Vorsitzende --bzw. ein bestellter Berichterstatter-- der gesetzliche Richter. Ein Wahlrecht, die Entscheidung stattdessen durch den Senat zu treffen, besteht nicht.\n3. NV: Ist der ursprüngliche Kläger während des finanzgerichtlichen Verfahrens verstorben und haben sämtliche bekannten Erben die Erbschaft ausgeschlagen, kann der Fiskus erst dann prozessuale Rechte als gesetzlicher Erbe des verstorbenen Klägers ausüben --insbesondere die Klagerücknahme erklären--, wenn das Nachlassgericht gemäß § 1964 Abs. 1 BGB, § 38 FamFG durch Beschluss festgestellt hat, dass ein anderer Erbe nicht vorhanden ist.","2013-01-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201350105.zip",{"title":68,"ecli":16,"leitsatz":69,"date":70,"source_url":71,"source_type":51},"BFH, Beschl. v. 18.10.2012 – IV S 17\u002F12","1. NV: Für den Antrag auf gerichtliche Streitwertfestsetzung muss ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis bestehen. Ein solches ist zu verneinen, wenn die Höhe des Streitwerts aus den Anträgen der Beteiligten und der bisherigen Rechtsprechung in gleichgelagerten Fällen eindeutig zu entnehmen ist .\n2. NV: Die Höhe des Streitwerts in einem Revisionsverfahren gegen ein die Erledigung der Hauptsache feststellendes oder diese ablehnendes Urteil ist ausnahmsweise nicht nur nach dem Kosteninteresse zu bestimmen, wenn das Klage- und das Revisionsbegehren auf die Änderung einer das Kosteninteresse übersteigende Steuerfestsetzung gerichtet sind .\n3. NV: Im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung ist der Streitwert in der Regel mit 25 v.H. der streitigen Gewinnbeträge zu bemessen .","2012-10-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201250716.zip",{"title":73,"ecli":16,"leitsatz":74,"date":75,"source_url":76,"source_type":51},"BFH, Beschl. v. 14.02.2012 – IV S 1\u002F12","1. NV: Außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist nach Inkrafttreten des § 133a FGO nicht mehr statthaft.\n2. NV: Keine Umdeutung eines als Rechtsbeschwerde bezeichneten Rechtsbehelfs in Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung bei rechtskundiger Vertretung.\n3. NV: Gegenvorstellung gegen eine nicht abänderbare Entscheidung des BFH ist nicht mehr statthaft.","2012-02-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201250245.zip",false]