[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fgo-145":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":33,"citing_decisions":43,"is_thin":98},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fgo","Finanzgerichtsordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1965-10-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffgo\u002Fxml.zip",1226658,"§ 145","145",null,"Kosten","Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.","FGO - Kosten und Vollstreckung - Kosten - § 145\n\nDie Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Dritter Teil","Abschnitt I",[24,27,30],{"norm_key":25,"title":16,"slug":26},"§ 144","144",{"norm_key":28,"title":16,"slug":29},"§ 143","143",{"norm_key":31,"title":16,"slug":32},"§ 142","142",[34,37,40],{"norm_key":35,"title":16,"slug":36},"§ 149","149",{"norm_key":38,"title":16,"slug":39},"§ 150","150",{"norm_key":41,"title":16,"slug":42},"§ 151","151",[44,51,57,63,68,73,78,83,88,93],{"title":45,"ecli":46,"leitsatz":47,"date":48,"source_url":49,"source_type":50},"BFH, Beschl. v. 14.01.2025 – X B 72\u002F23","ECLI:DE:BFH:2025:B.140125.XB72.23.0","1. NV: Aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes hat das Gericht bei Streit über das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 24b Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes unabhängig von einem entsprechenden Beweisantrag die andere volljährige Person, mit der die Haushaltsgemeinschaft bestehen könnte, als Zeugen zu vernehmen.\n2. NV: § 68 der Finanzgerichtsordnung dient der Herstellung der prozessualen Waffengleichheit, der Prozessökonomie und der Verfahrensvereinfachung.\n3. NV: Die Rüge der fehlerhaften Kostenentscheidung führt nicht zur Zulassung der Revision, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in der Hauptsache Erfolg hat.","2025-01-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202550007.zip","rechtsprechung",{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":50},"BFH, Beschl. v. 28.04.2020 – IX B 105\u002F19","ECLI:DE:BFH:2020:B.280420.IXB105.19.0","NV: Die Beschwerde gegen einen FG-Beschluss im Erinnerungsverfahren ist unzulässig; denn in Streitigkeiten über Kosten, zu denen auch die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung gehört, ist die Beschwerde nicht gegeben und daher nicht statthaft .","2020-04-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202050148.zip",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":50},"BFH, Beschl. v. 03.07.2019 – VIII B 86\u002F18","ECLI:DE:BFH:2019:B.030719.VIIIB86.18.0","1. NV: Eine Zulassung der Revision wegen Divergenz nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO kommt nicht in Betracht, wenn das FG ersichtlich von der Rechtsauffassung des BFH ausgegangen ist und sie seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, diese aber aus Sicht des Beschwerdeführers falsch angewendet hat .\n2. NV: Außergerichtliche Verfahrenskosten, die wegen eines Antrags auf AdV eines angefochtenen Feststellungsbescheids zur Höhe eines Veräußerungsgewinns entstanden sind, stellen keine Veräußerungskosten i.S. des § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG dar .","2019-07-03","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201950170.zip",{"title":64,"ecli":16,"leitsatz":65,"date":66,"source_url":67,"source_type":50},"BFH, Beschl. v. 20.05.2016 – III B 62\u002F15","1. NV: Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen einer Abweichung des Urteils des FG von anderen Entscheidungen setzt voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist. Ferner muss das Urteil des FG im Grundsätzlichen von der Divergenzentscheidung abweichen.\n2. NV: Eine unzulässige Überraschungsentscheidung ist nicht gegeben, wenn das FG das angefochtene Urteil auf einen rechtlichen Gesichtspunkt gestützt hat, der im bisherigen Verfahren zumindest am Rande angesprochen worden ist.\n3. NV: Ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO liegt u.a. dann vor, wenn das FG eine nach Aktenlage feststehende Tatsache, die richtigerweise in die Beweiswürdigung hätte einfließen müssen, unberücksichtigt lässt oder seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht.\n4. NV: Ein Verstoß gegen die aus § 76 Abs. 1 FGO folgende Sachaufklärungspflicht liegt vor, wenn das FG einen entscheidungserheblichen Beweisantrag übergeht. Für die Frage, ob ein Beweisantrag entscheidungserheblich ist, kommt es auf den materiell-rechtlichen Standpunkt des FG an. Das gilt auch dann, wenn dieser unrichtig sein sollte.\n5. NV: Die Rüge einer fehlerhaften Kostenentscheidung kann nicht zur Zulassung der Revision führen, wenn der Nichtzulassungsbeschwerde in der Hauptsache der Erfolg zu versagen ist. Die Ausnahme in § 128 Abs. 4 Satz 2 FGO, wonach eine Nichtzulassungsbeschwerde in Streitigkeiten über Kosten statthaft ist, hat nur für solche Urteile Bedeutung, deren Gegenstand in der Hauptsache Kosten sind.","2016-05-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201650254.zip",{"title":69,"ecli":16,"leitsatz":70,"date":71,"source_url":72,"source_type":50},"BFH, Urt. v. 13.05.2015 – III R 8\u002F14","Wendet sich der Einspruchsführer isoliert gegen die im Rahmen einer Einspruchsentscheidung ergangene Kostenentscheidung nach § 77 Abs. 1 und 2 EStG, ist statthafter Rechtsbehelf hiergegen ausschließlich die Klage, nicht (auch) der Einspruch.","2015-05-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201510193.zip",{"title":74,"ecli":16,"leitsatz":75,"date":76,"source_url":77,"source_type":50},"BFH, Beschl. v. 11.02.2015 – V B 107\u002F14","1. NV: Beim Auftreten einer Person i.S. des § 3 Nr. 1 - 3 StBerG als Bevollmächtigter kann das Gericht den Nachweis der Bevollmächtigung verlangen, sofern begründete Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen.\n2. NV: Die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung des FG ist unzulässig, wenn zwar ein Rechtsmittel gegen die Hauptsacheentscheidung (Nichtzulassungsbeschwerde) eingelegt wurde, dieses jedoch unzulässig ist.","2015-02-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201550076.zip",{"title":79,"ecli":16,"leitsatz":80,"date":81,"source_url":82,"source_type":50},"BFH, Urt. v. 25.09.2014 – III R 5\u002F12","1. \"Außerordentliche\" Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG können u.a. vorliegen, wenn Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten aufgrund einer vorangegangenen rechtlichen Auseinandersetzung atypisch zusammengeballt zufließen.\n2. Diese Voraussetzungen können auch bei Steuerpflichtigen gegeben sein, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb beziehen und diese durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln.\n3. Eine Anschlussrevision ist nur zulässig, wenn der Anschlussrevisionskläger durch das Urteil des FG beschwert ist. Legt der Kläger die Anschlussrevision ein, ist das Vorliegen der Beschwer bei Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit eines Einkommensteuerbescheids nach der Differenz zwischen begehrter und festgesetzter Steuer zu beurteilen.","2014-09-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201410297.zip",{"title":84,"ecli":16,"leitsatz":85,"date":86,"source_url":87,"source_type":50},"BFH, Beschl. v. 28.01.2014 – III B 20\u002F13","1. NV: Die Rüge einer fehlerhaften Kostenentscheidung kann nicht zur Zulassung der Revision führen, wenn der Nichtzulassungsbeschwerde in der Hauptsache der Erfolg zu versagen ist oder in Bezug auf die Hauptsache keine Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 FGO geltend gemacht werden.\n2. NV: Zu den Darlegungsanforderungen bei Divergenzrügen.","2014-01-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201450099.zip",{"title":89,"ecli":16,"leitsatz":90,"date":91,"source_url":92,"source_type":50},"BFH, Beschl. v. 23.12.2013 – IX R 6\u002F13","NV: Hat das Finanzamt bei einem Gesamtobjekt die Höhe der Schuldzinsen nach § 1 Abs. 3 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung festgestellt und auf die Feststellungsbeteiligten verteilt und hat das Finanzgericht den Feststellungsbescheid lediglich hinsichtlich der Verteilung der Schuldzinsen geändert, so fehlt dem Finanzamt die Beschwer für eine Revision, mit der es eine andere Verteilung der Schuldzinsen herbeizuführen sucht.","2013-12-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201450051.zip",{"title":94,"ecli":16,"leitsatz":95,"date":96,"source_url":97,"source_type":50},"BFH, Beschl. v. 30.09.2013 – III B 20\u002F12","1. NV: Die Rüge einer fehlerhaften Kostenentscheidung kann nicht zur Zulassung der Revision führen, wenn der Nichtzulassungsbeschwerde in der Hauptsache der Erfolg zu versagen ist oder in Bezug auf die Hauptsache gar keine Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 FGO geltend gemacht werden.\n2. NV: Zu den Darlegungsanforderungen bei Gehörs- und Sachaufklärungsrügen.","2013-09-30","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201350570.zip",false]