[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fgo-162":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":36,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fgo","Finanzgerichtsordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1965-10-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffgo\u002Fxml.zip",1226672,"§ 162","162",null,"Übergangs- und Schlußbestimmungen","Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 52a bis 52d in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 52a bis 52d in Papierform übermittelt werden. Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.","FGO - Übergangs- und Schlußbestimmungen - § 162\n\nDokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 52a bis 52d in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 52a bis 52d in Papierform übermittelt werden. Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.",{"teil":21},"Vierter Teil",[23,26,29],{"norm_key":24,"title":16,"slug":25},"§ 161","161",{"norm_key":27,"title":16,"slug":28},"§ 160","160",{"norm_key":30,"title":16,"slug":31},"§ 159","159",[33],{"norm_key":34,"title":16,"slug":35},"§ 184","184",[37],{"title":38,"ecli":16,"leitsatz":39,"date":40,"source_url":41,"source_type":42},"BFH, Urt. v. 20.05.2014 – VII R 12\u002F12","1. NV: Ob ein bei Fälligkeit von USt-Vorauszahlungen bereits abberufener Geschäftsführer gleichwohl in Haftung genommen werden kann, weil seine Abberufung im Zusammenhang mit einer sog. Firmenbestattung steht, deshalb sittenwidrig und nichtig ist, bedarf keiner Klärung, wenn der Geschäftsführer die erforderlichen Mittel für die Begleichung der streitigen Vorauszahlungen nicht schon vor seiner Abberufung hätte zurücklegen müssen.\n2. NV: Als Haftungsschuldner i.S. von § 69 AO, § 34 AO kommt auch ein zwischenzeitlich ausgeschiedener Geschäftsführer in Betracht, wenn er ungeachtet der erkennbar entstehenden Steueransprüche für deren spätere Tilgung im Zeitpunkt der Fälligkeit keine Sorge trifft.\n3. NV: Haftungsbegründend ist die Verletzung der Mittelvorsorgepflicht, wenn er in der Lage gewesen wäre, die zur Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten der GmbH erforderlichen Beträge vollständig vorzuhalten. Müssen sich dem FG insoweit vor dem Hintergrund eines bevorstehenden Insolvenzverfahrens Zweifel aufdrängen, muss es diesen auch bei einer - dem Grunde nach berechtigten - Schätzung der Tilgungsquote nachgehen.","2014-05-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201450358.zip","rechtsprechung",false]