[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fgo-63":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":33,"citing_decisions":43,"is_thin":99},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fgo","Finanzgerichtsordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1965-10-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffgo\u002Fxml.zip",1226573,"§ 63","63",null,"Verfahren im ersten Rechtszug","(1) Die Klage ist gegen die Behörde zu richten, 1.die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen oder\n2.die den beantragten Verwaltungsakt oder die andere Leistung unterlassen oder abgelehnt hat oder\n3.der gegenüber die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.\n(2) Ist vor Erlass der Entscheidung über den Einspruch eine andere als die ursprünglich zuständige Behörde für den Steuerfall örtlich zuständig geworden, so ist die Klage zu richten 1.gegen die Behörde, welche die Einspruchsentscheidung erlassen hat,\n2.wenn über den Einspruch ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist (§ 46), gegen die Behörde, die im Zeitpunkt der Klageerhebung für den Steuerfall örtlich zuständig ist.\n(3) Hat eine Behörde, die auf Grund gesetzlicher Vorschrift berechtigt ist, für die zuständige Behörde zu handeln, den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt oder die andere Leistung unterlassen oder abgelehnt, so ist die Klage gegen die zuständige Behörde zu richten.","FGO - Verfahren - Verfahren im ersten Rechtszug - § 63\n\n(1) Die Klage ist gegen die Behörde zu richten, 1.die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen oder\n2.die den beantragten Verwaltungsakt oder die andere Leistung unterlassen oder abgelehnt hat oder\n3.der gegenüber die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.\n(2) Ist vor Erlass der Entscheidung über den Einspruch eine andere als die ursprünglich zuständige Behörde für den Steuerfall örtlich zuständig geworden, so ist die Klage zu richten 1.gegen die Behörde, welche die Einspruchsentscheidung erlassen hat,\n2.wenn über den Einspruch ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist (§ 46), gegen die Behörde, die im Zeitpunkt der Klageerhebung für den Steuerfall örtlich zuständig ist.\n(3) Hat eine Behörde, die auf Grund gesetzlicher Vorschrift berechtigt ist, für die zuständige Behörde zu handeln, den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt oder die andere Leistung unterlassen oder abgelehnt, so ist die Klage gegen die zuständige Behörde zu richten.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Zweiter Teil","Abschnitt III",[24,27,30],{"norm_key":25,"title":16,"slug":26},"§ 62","62",{"norm_key":28,"title":16,"slug":29},"§ 61","61",{"norm_key":31,"title":16,"slug":32},"§ 60a","60a",[34,37,40],{"norm_key":35,"title":16,"slug":36},"§ 64","64",{"norm_key":38,"title":16,"slug":39},"§ 65","65",{"norm_key":41,"title":16,"slug":42},"§ 66","66",[44,51,57,63,68,72,78,84,90,95],{"title":45,"ecli":46,"leitsatz":47,"date":48,"source_url":49,"source_type":50},"BFH, Urt. v. 24.07.2025 – III R 4\u002F24","ECLI:DE:BFH:2025:U.240725.IIIR4.24.0","NV: Die für die Zulässigkeit der Revision erforderliche materielle Beschwer der beklagten Behörde kann gegeben sein, wenn das Finanzgericht annimmt, der Behörde fehle die passive Prozessführungsbefugnis, und deshalb durch Prozess- statt durch Sachurteil entscheidet.","2025-07-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202520328.zip","rechtsprechung",{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":50},"BFH, Urt. v. 10.07.2025 – III R 24\u002F24","ECLI:DE:BFH:2025:U.100725.IIIR24.24.0","NV: Ist die Ausgangsbehörde beim Erlass des ursprünglichen Bescheids unzutreffend von ihrer örtlichen Zuständigkeit ausgegangen, hat dann jedoch die örtlich zuständige Behörde die Einspruchsentscheidung erlassen, ist diese und nicht die Ausgangsbehörde passiv prozessführungsbefugt. Die für eine Änderung der örtlichen Zuständigkeit während des Einspruchsverfahrens maßgebliche Regelung des § 63 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ist auf diesen Fall zu übertragen (Bestätigung des Senatsurteils vom 21.05.2025 - III R 30\u002F24).","2025-07-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202520229.zip",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":50},"BFH, Urt. v. 21.05.2025 – III R 30\u002F24","ECLI:DE:BFH:2025:U.210525.IIIR30.24.0","1. NV: Ist nach einem Zuständigkeitswechsel ein Kindergeldbescheid (Ausgangsbescheid) noch von der inzwischen örtlich unzuständigen Familienkasse, die Einspruchsentscheidung dann aber von der nunmehr örtlich zuständigen Familienkasse erlassen worden, ist die Klage in analoger Anwendung von § 63 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung gegen die Familienkasse zu richten, welche die Einspruchsentscheidung erlassen hat.\n2. NV: Die Familienkasse Zentraler Kindergeldservice wurde wirksam errichtet und jedenfalls wirksam mit der Zuständigkeit für die Bearbeitung von Kindergeldverfahren betraut, bei denen Daten von Kindern mit Behinderung verarbeitet werden (Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 17.10.2024 - III R 11\u002F23, BStBl II 2025, 207).","2025-05-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202520202.zip",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":16,"date":66,"source_url":67,"source_type":50},"BVerwG, Urt. v. 14.11.2024 – 5 C 6\u002F23","ECLI:DE:BVerwG:2024:141124U5C6.23.0","2024-11-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202500247.zip",{"title":69,"ecli":70,"leitsatz":16,"date":66,"source_url":71,"source_type":50},"BVerwG, Urt. v. 14.11.2024 – 5 C 5\u002F23","ECLI:DE:BVerwG:2024:141124U5C5.23.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202500248.zip",{"title":73,"ecli":74,"leitsatz":75,"date":76,"source_url":77,"source_type":50},"BFH, Urt. v. 26.10.2023 – III R 16\u002F22","ECLI:DE:BFH:2023:U.261023.IIIR16.22.0","NV: Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Finanzgericht in einem den Erlass einer Kindergeldrückforderung betreffenden Verfahren das besondere Rechtsschutzbedürfnis für die isolierte Anfechtung der Einspruchsentscheidung der zuständigen Familienkasse bejaht, nachdem zuvor die unzuständige Agentur für Arbeit Recklinghausen, Inkasso-Service Familienkasse den Erlass durch Bescheid abgelehnt hatte.","2023-10-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202350202.zip",{"title":79,"ecli":80,"leitsatz":81,"date":82,"source_url":83,"source_type":50},"BFH, Urt. v. 17.08.2023 – III R 11\u002F22","ECLI:DE:BFH:2023:U.170823.IIIR11.22.0","NV: Ein infolge fehlender passiver Prozessführungsbefugnis gegen die falsche Beklagte ergangenes Urteil des Finanzgerichts beinhaltet einen im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel und ist deshalb ohne Sachprüfung aufzuheben.","2023-08-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202350184.zip",{"title":85,"ecli":86,"leitsatz":87,"date":88,"source_url":89,"source_type":50},"BFH, Urt. v. 16.02.2023 – III R 15\u002F22","ECLI:DE:BFH:2023:U.160223.IIIR15.22.0","NV: Die Ablehnung der Stundung einer Kindergeldrückforderung durch eine sachlich unzuständige Behörde wird nicht dadurch rechtmäßig, dass die für die Prüfung der Stundung sachlich und örtlich zuständige Familienkasse den Einspruch gegen den Ausgangsbescheid als unbegründet zurückweist.","2023-02-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202350065.zip",{"title":91,"ecli":92,"leitsatz":93,"date":88,"source_url":94,"source_type":50},"BFH, Urt. v. 16.02.2023 – III R 17\u002F22","ECLI:DE:BFH:2023:U.160223.IIIR17.22.0","NV: Die Ablehnung des Erlasses einer Kindergeldrückforderung durch eine sachlich unzuständige Behörde wird nicht dadurch rechtmäßig, dass die für die Prüfung des Erlasses sachlich und örtlich zuständige Familienkasse den Einspruch gegen den Ausgangsbescheid als unbegründet zurückweist.","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202350066.zip",{"title":96,"ecli":97,"leitsatz":87,"date":88,"source_url":98,"source_type":50},"BFH, Urt. v. 16.02.2023 – III R 21\u002F22","ECLI:DE:BFH:2023:U.160223.IIIR21.22.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202350067.zip",false]