[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fgo-70":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":33,"citing_decisions":43,"is_thin":97},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fgo","Finanzgerichtsordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1965-10-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffgo\u002Fxml.zip",1226580,"§ 70","70",null,"Verfahren im ersten Rechtszug","Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.","FGO - Verfahren - Verfahren im ersten Rechtszug - § 70\n\nFür die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Zweiter Teil","Abschnitt III",[24,27,30],{"norm_key":25,"title":16,"slug":26},"§ 69","69",{"norm_key":28,"title":16,"slug":29},"§ 68","68",{"norm_key":31,"title":16,"slug":32},"§ 67","67",[34,37,40],{"norm_key":35,"title":16,"slug":36},"§ 71","71",{"norm_key":38,"title":16,"slug":39},"§ 72","72",{"norm_key":41,"title":16,"slug":42},"§ 73","73",[44,51,57,62,67,72,77,82,87,92],{"title":45,"ecli":46,"leitsatz":47,"date":48,"source_url":49,"source_type":50},"BFH, Beschl. v. 14.11.2023 – IV S 24\u002F23","ECLI:DE:BFH:2023:B.141123.IVS24.23.0","NV: Eine Entscheidung über den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts (FG) bedarf keiner Kostenentscheidung. Dies gilt bei antragsgemäßer Bestimmung des zuständigen FG ebenso wie bei Zurückweisung des Antrags.","2023-11-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202350197.zip","rechtsprechung",{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":50},"BFH, Beschl. v. 21.08.2018 – X S 23\u002F18","ECLI:DE:BFH:2018:B.210818.XS23.18.0","1. NV: Die gesetzlich angeordnete Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entfällt ausnahmsweise dann, wenn ein solcher Beschluss auf einem offensichtlichen Irrtum beruht (bzw. offensichtlich fehlerhaft ist) und zu einem mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht zu vereinbarenden --d.h. im Ergebnis willkürlichen-- Ausschluss des gesetzlichen Richters führen würde.\n2. NV: Zu den ungeschriebenen Sachentscheidungsvoraussetzungen einer jeden Anrufung eines Gerichts gehört das Vorhandensein eines Rechtsschutzbedürfnisses. Dies fehlt u.a. dann, wenn es für den Rechtsbehelfsführer einen verfahrensmäßig einfacheren und\u002Foder schnelleren Weg gibt, das angestrebte Rechtsschutzziel zu erreichen.\n3. NV: Hat ein Gericht AdV für die Dauer des Einspruchsverfahrens gewährt, fehlt einem auf § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO gestützten Antrag des FA auf Aufhebung der AdV das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Einspruch entscheidungsreif ist und das FA die AdV auch ohne Anrufung des Gerichts schneller und einfacher durch Erlass der Einspruchsentscheidung beenden könnte.","2018-08-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201850178.zip",{"title":58,"ecli":16,"leitsatz":59,"date":60,"source_url":61,"source_type":50},"BFH, Beschl. v. 29.06.2015 – III S 12\u002F15","1. NV: Die für ein gerichtliches Aussetzungsverfahren vorzunehmende Bestimmung des örtlich zuständigen FG nach § 39 Abs. 1 Nr. 4 FGO wird nicht unzulässig, wenn vor der Entscheidung durch den BFH der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurückgenommen wird .\n2. NV: Die einmal begründete örtliche Zuständigkeit eines FG besteht fort, solange der Streitgegenstand des betreffenden Verfahrens unverändert bleibt  .","2015-06-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201550306.zip",{"title":63,"ecli":16,"leitsatz":64,"date":65,"source_url":66,"source_type":50},"BFH, Beschl. v. 16.12.2014 – X K 5\u002F14","1. NV: \"Revisionsgericht\" i.S. des § 584 ZPO ist auch das Rechtsmittelgericht, das über eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entschieden hat. Für den Restitutionsgrund des Auffindens einer Urkunde ist jedoch stets das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig  .\n2. NV: Wird mit einer Restitutionsklage ein unzuständiges Gericht angerufen, ist die Entscheidung über die Verweisung an das zuständige Gericht nicht durch formlose Abgabe, sondern durch bindenden Beschluss zu treffen. Die Klageerhebung beim unzuständigen Gericht wahrt die für Wiederaufnahmeklagen geltende Frist von einem Monat seit Erlangung der Kenntnis vom Anfechtungsgrund .","2014-12-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201550023.zip",{"title":68,"ecli":16,"leitsatz":69,"date":70,"source_url":71,"source_type":50},"BFH, Beschl. v. 12.02.2014 – V B 39\u002F13","1. NV: Der BFH prüft bei einer Entscheidung über eine Revision oder über eine Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht, ob das FG für seine Entscheidung örtlich zuständig war.\n2. NV: Bei der Frage, ob durch einen längeren Auslandsaufenthalt ein volljähriges Kind seinen inländischen Wohnsitz aufgegeben oder beibehalten hat, handelt es sich um eine Einzelfallwürdigung, die sich abstrakt generellen Maßstäben entzieht.","2014-02-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201450108.zip",{"title":73,"ecli":16,"leitsatz":74,"date":75,"source_url":76,"source_type":50},"BFH, Beschl. v. 29.01.2014 – XI R 29\u002F13","1. NV: Wird nach Erhebung einer Klage wegen Kindergeld durch Organisationsakt eine andere Familienkasse für die Bearbeitung des Kindergeldfalls zuständig, die ihren Sitz nicht im Gerichtsbezirk des angerufenen FG hat, lässt dies die örtliche Zuständigkeit des angerufenen FG unberührt, solange die neu zuständige Familienkasse keinen Änderungsbescheid erlässt  .\n2. NV: Eine Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b i.V.m. § 1 Abs. 3 EStG besteht nur in den Monaten des betreffenden Kalenderjahrs, in denen der Kindergeldberechtigte inländische Einkünfte i.S. des § 49 EStG erzielt hat .","2014-01-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201450106.zip",{"title":78,"ecli":16,"leitsatz":79,"date":80,"source_url":81,"source_type":50},"BFH, Beschl. v. 11.01.2013 – V S 27\u002F12 (PKH)","1. NV: Ein Anspruch auf Hinzuziehung eines Dolmetschers (§ 52 Abs. 1 FGO i.V.m. § 185 GVG) besteht für die mündliche Verhandlung, nicht jedoch für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und zur Überprüfung von Entscheidungen eines Gerichts außerhalb der mündlichen Verhandlung .\n2. NV: Über die Zuziehung eines Dolmetschers entscheidet das FG nach pflichtgemäßem Ermessen; es besteht kein Anspruch eines Beteiligten darauf, dass das FG bis zu einem bestimmten Zeitpunkt über die Bestellung eines Dolmetschers entscheidet  .\n3. NV: Einem Verweisungsbeschluss kommt ausnahmsweise dann keine Bindungswirkung zu, wenn er offensichtlich unhaltbar ist und sich in willkürlicher Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt .\n4. NV: Ein Besetzungsmangel im Sinne des § 119 Nr. 1 FGO liegt nur vor, wenn an der Entscheidung ein zwar erfolglos wegen Befangenheit abgelehnter Richter mitgewirkt hat, die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs aber willkürlich war .","2013-01-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201350221.zip",{"title":83,"ecli":16,"leitsatz":84,"date":85,"source_url":86,"source_type":50},"BFH, Beschl. v. 20.12.2012 – IV B 93\u002F12","1. NV: Ein Fall des § 17a Abs. 3 Sätze 1 und 2 GVG liegt nicht vor, wenn es nicht um die Zulässigkeit des Finanzrechtsweges, sondern um die Frage geht, welcher Senat des für die Entscheidung zuständigen FG nach dessen Geschäftsverteilungsplan als gesetzlicher Richter zur Entscheidung berufen ist.\n2. NV: Die Möglichkeit, vorab am Beschlusswege über die Zuständigkeit nach dem gerichtsinternen Geschäftsverteilungsplan zu entscheiden, ergibt sich auch nicht in entsprechender Anwendung des § 155 FGO i.V. mit § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG, weil eine Regelungslücke fehlt.","2012-12-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201350077.zip",{"title":88,"ecli":16,"leitsatz":89,"date":90,"source_url":91,"source_type":50},"BFH, Beschl. v. 10.12.2012 – VIII S 23\u002F12","NV: Begehrt ein Steuerpflichtiger die Vollziehungsaussetzung eines Steuerbescheides während eines Einspruchsverfahrens, fehlt dem BFH die instanzielle Befugnis zur Entscheidung über den Aussetzungsantrag; vielmehr ist das FG zuständig, das bei Hauptsachenerledigung der Aussetzungssache über die Gerichtskosten zu entscheiden hat .","2012-12-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201350029.zip",{"title":93,"ecli":16,"leitsatz":94,"date":95,"source_url":96,"source_type":50},"BFH, Beschl. v. 25.10.2012 – X S 21\u002F12","NV: Mit der Zurückverweisung an das FG wird das FG zum Gericht der Hauptsache und ist damit für die Entscheidung über den beim BFH wegen AdV im Rahmen eines NZB-Verfahrens gestellten AdV-Antrag zuständig .","2012-10-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201250720.zip",false]