[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fgo-72":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":33,"citing_decisions":43,"is_thin":104},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fgo","Finanzgerichtsordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1965-10-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffgo\u002Fxml.zip",1226582,"§ 72","72",null,"Verfahren im ersten Rechtszug","(1) Der Kläger kann seine Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung und nach Ergehen eines Gerichtsbescheides ist die Rücknahme nur mit Einwilligung des Beklagten möglich. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.\n(1a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 der Abgabenordnung von Bedeutung sein können, kann die Klage hierauf begrenzt zurückgenommen werden. § 50 Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend.\n(2) Die Rücknahme hat bei Klagen, deren Erhebung an eine Frist gebunden ist, den Verlust der Klage zur Folge. Wird die Klage zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluss ein. Wird nachträglich die Unwirksamkeit der Klagerücknahme geltend gemacht, so gilt § 56 Abs. 3 sinngemäß.","FGO - Verfahren - Verfahren im ersten Rechtszug - § 72\n\n(1) Der Kläger kann seine Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung und nach Ergehen eines Gerichtsbescheides ist die Rücknahme nur mit Einwilligung des Beklagten möglich. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.\n(1a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 der Abgabenordnung von Bedeutung sein können, kann die Klage hierauf begrenzt zurückgenommen werden. § 50 Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend.\n(2) Die Rücknahme hat bei Klagen, deren Erhebung an eine Frist gebunden ist, den Verlust der Klage zur Folge. Wird die Klage zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluss ein. Wird nachträglich die Unwirksamkeit der Klagerücknahme geltend gemacht, so gilt § 56 Abs. 3 sinngemäß.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Zweiter Teil","Abschnitt III",[24,27,30],{"norm_key":25,"title":16,"slug":26},"§ 71","71",{"norm_key":28,"title":16,"slug":29},"§ 70","70",{"norm_key":31,"title":16,"slug":32},"§ 69","69",[34,37,40],{"norm_key":35,"title":16,"slug":36},"§ 73","73",{"norm_key":38,"title":16,"slug":39},"§ 74","74",{"norm_key":41,"title":16,"slug":42},"§ 75","75",[44,51,57,63,69,75,81,87,93,99],{"title":45,"ecli":46,"leitsatz":47,"date":48,"source_url":49,"source_type":50},"BFH, Beschl. v. 19.11.2025 – IX B 121\u002F24","ECLI:DE:BFH:2025:B.191125.IXB121.24.0","1. NV: Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass formelle Buchführungsmängel nur insoweit zur Schätzung berechtigen, als sie Anlass geben, die sachliche Richtigkeit des Buchführungsergebnisses anzuzweifeln.\n2. NV: Entscheidungen, die durch die Rechtsprechung des BFH aufgehoben worden sind, können eine Divergenz nicht begründen.","2025-11-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202520345.zip","rechtsprechung",{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":50},"BFH, Beschl. v. 24.06.2025 – V B 72\u002F23","ECLI:DE:BFH:2025:B.240625.VB72.23.0","NV: Die von einem Prozessbevollmächtigten abgegebene Erklärung, dass die Klage vollumfänglich zurückgenommen werde, umfasst auch dann sämtliche Streitgegenstände, wenn zuvor durch Beschluss mehrere Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden.","2025-06-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202520190.zip",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":50},"BFH, Urt. v. 23.10.2024 – XI R 20\u002F22","ECLI:DE:BFH:2024:U.231024.XIR20.22.0","1. Die Vorsteuer aus einer Insolvenzverwalterleistung ist entsprechend § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen, wenn der zum Vorsteuerabzug berechtigte Insolvenzschuldner die Leistung des Insolvenzverwalters sowohl für die Befriedigung seiner unternehmerischen als auch privaten (nichtunternehmerischen) Insolvenzverbindlichkeiten bezieht.\n2. Die Vorsteueraufteilung kann jedoch ausnahmsweise nach der Gesamttätigkeit des Insolvenzschuldners während seiner Verwaltungszeit nach Maßgabe seiner steuerpflichtigen, steuerfreien und nichtwirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen werden, wenn der Insolvenzverwalter in einem Sonderfall ohne Vornahme von Verwertungshandlungen die unternehmerische Tätigkeit des Insolvenzschuldners fortführt (Abgrenzung zu den BFH-Urteilen vom 15.04.2015 - V R 44\u002F14, BFHE 250, 263, BStBl II 2015, 679; vom 02.12.2015 - V R 15\u002F15, BFHE 252, 472, BStBl II 2016, 486 und vom 23.11.2023 - V R 3\u002F22, BFHE 282, 180, BStBl II 2024, 501).","2024-10-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202520052.zip",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":66,"date":67,"source_url":68,"source_type":50},"BFH, Beschl. v. 16.06.2023 – IX B 90\u002F22","ECLI:DE:BFH:2023:B.160623.IXB90.22.0","NV: Die Rücknahme einer Klage ist als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und kann auch nicht --etwa in entsprechender Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Anfechtung von Willenserklärungen-- angefochten werden.","2023-06-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202350115.zip",{"title":70,"ecli":71,"leitsatz":72,"date":73,"source_url":74,"source_type":50},"BFH, Urt. v. 23.11.2021 – VIII R 17\u002F19","ECLI:DE:BFH:2021:U.231121.VIIIR17.19.0","1. Ein zwischen dem Angehörigen eines freien Berufs und seinem minderjährigen Kind zivilrechtlich wirksam geschlossenes, als stille Gesellschaft bezeichnetes Gesellschaftsverhältnis führt --da es an einem Handelsgewerbe i.S. des § 230 HGB fehlt-- zur Entstehung einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts, die einer stillen Gesellschaft einkommensteuerlich gleichsteht.\n2. Eine solche Innengesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen nahen Angehörigen kann steuerlich auch dann anerkannt werden, wenn die Beteiligung oder die zum Erwerb der Beteiligung aufzuwendenden Mittel dem in die Gesellschaft aufgenommenen Angehörigen unentgeltlich zugewendet worden sind. Voraussetzung ist jedoch, dass die Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten, d.h. sie müssen zivilrechtlich wirksam sein, inhaltlich dem unter fremden Dritten Üblichen entsprechen und auch wie unter fremden Dritten vollzogen werden.\n3. Bei der Prüfung der Frage, ob der geschlossene Vertrag wie zwischen fremden Dritten vollzogen wird, kommt insbesondere der Umsetzung bzw. dem Vollzug der Einlagebestimmungen, den Gewinnbeteiligungsregelungen und der Beachtung der Informations- und Kontrollrechte Bedeutung zu.","2021-11-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202210026.zip",{"title":76,"ecli":77,"leitsatz":78,"date":79,"source_url":80,"source_type":50},"BFH, Beschl. v. 25.03.2021 – VIII R 28\u002F16","ECLI:DE:BFH:2021:B.250321.VIIIR28.16.0","NV: Das Verfahren wird eingestellt, nachdem der Beklagte mit Einwilligung der Kläger die Revision gegen das Urteil des FG Köln vom 14.09.2016 - 9 K 1560\u002F14 zurückgenommen hat.","2021-03-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202150080.zip",{"title":82,"ecli":83,"leitsatz":84,"date":85,"source_url":86,"source_type":50},"BFH, Beschl. v. 10.03.2020 – X B 136\u002F19","ECLI:DE:BFH:2020:B.100320.XB136.19.0","1. NV: Da das Fehlen einer (wirksamen) Klagerücknahme eine Sachentscheidungsvoraussetzung ist, stellt es einen Verfahrensmangel dar, wenn das FG trotz Unwirksamkeit einer Klagerücknahme deren Wirksamkeit feststellt.\n2. NV: Kommt das FG im (fortgesetzten) Klageverfahren, das die Frage der Wirksamkeit einer Klagerücknahme zum Gegenstand hat, zum Ergebnis, die Klagerücknahme sei wirksam, hat es nicht über die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage zu entscheiden, sondern die Wirksamkeit der Klagerücknahme festzustellen.\n3. NV: Die Erklärung der Klagerücknahme ist zwar grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar. Sie kann gemäß § 72 Abs. 2 Satz 3 FGO aber insbesondere dann unwirksam sein, wenn ein rechtsunkundiger Kläger in unzulässiger Weise zur Abgabe einer solchen Erklärung veranlasst worden ist, z.B. wenn sie auf Druck, Drohung, Täuschung oder auch einer unbewussten Irreführung seitens des FG --etwa durch objektiv unzutreffende rechtliche Hinweise-- beruht.","2020-03-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202050118.zip",{"title":88,"ecli":89,"leitsatz":90,"date":91,"source_url":92,"source_type":50},"BFH, Beschl. v. 10.01.2018 – I R 45\u002F16","ECLI:DE:BFH:2018:B.100118.IR45.16.0","1. NV: Werden sowohl die Klage als auch die Revision zurückgenommen, ist nach der Rechtsprechung des BFH regelmäßig anzunehmen, dass in erster Linie die Rücknahme der Klage als Prozesserklärung mit den weiterreichenden Folgen erklärt wurde .\n2. NV: Von einem Vorrang der Klagerücknahme ist stets auszugehen, wenn die Revisionsrücknahme lediglich hilfsweise, etwa für den Fall der Unwirksamkeit der Klagerücknahme mangels Zustimmung des Beklagten, erklärt wird .\n3. NV: Die Zustimmung des Beklagten zur Klagerücknahme wird fingiert, wenn dieser nicht innerhalb der in § 72 Abs. 1 Satz 3 FGO genannten Zwei-Wochen-Frist der Klagerücknahme widerspricht und er auf diese Folge hingewiesen wurde .","2018-01-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201850043.zip",{"title":94,"ecli":95,"leitsatz":96,"date":97,"source_url":98,"source_type":50},"BFH, Beschl. v. 12.12.2017 – X B 106\u002F17","ECLI:DE:BFH:2017:B.121217.XB106.17.0","1. NV: Eine Klagerücknahme kann u.a. dann unwirksam sein, wenn sie auf einer unbewussten Irreführung beruht .\n2. NV: Ob eine unbewusste Irreführung vorliegt, ist eine Tatsachenfrage .\n3. NV: Erklärungen sind im Lichte der jeweiligen Verfahrenslage zu interpretieren .\n4. NV: Ein Rechtsirrtum über die prozessualen Folgen einer Erklärung ist kein Versehen nach Art eines Verschreibens .","2017-12-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201850025.zip",{"title":100,"ecli":16,"leitsatz":101,"date":102,"source_url":103,"source_type":50},"BFH, Beschl. v. 12.06.2015 – III B 81\u002F14","1. NV: Stellt der BFH das Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision nach Rücknahme der Beschwerde ein, ist das Verfahren fortzusetzen und über die Wirksamkeit der Rücknahme sowie gegebenenfalls über die Sache selbst zu entscheiden, wenn der Beschwerdeführer innerhalb der Frist des § 72 Abs. 2 Satz 3 FGO die Unwirksamkeit der Rücknahme der Beschwerde geltend macht .\n2. NV: Die Rücknahme der Beschwerde kann als Prozesshandlung grundsätzlich weder widerrufen noch in entsprechender Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Anfechtung von Willenserklärungen angefochten werden .\n3. NV: Erklärt ein rechtskundiger Prozessvertreter die Rücknahme der Beschwerde kommt ein Widerruf der Rücknahme der Beschwerde ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein Wiederaufnahmegrund i.S. der §§ 579, 580 ZPO gegeben ist oder die Rücknahme auf einem offenkundigen Versehen beruht .","2015-06-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201550225.zip",false]