[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fgo-75":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":33,"citing_decisions":43,"is_thin":60},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fgo","Finanzgerichtsordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1965-10-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffgo\u002Fxml.zip",1226585,"§ 75","75",null,"Verfahren im ersten Rechtszug","Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn der Inhalt der Klageschrift dazu Anlass gibt, von Amts wegen mitzuteilen.","FGO - Verfahren - Verfahren im ersten Rechtszug - § 75\n\nDen Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn der Inhalt der Klageschrift dazu Anlass gibt, von Amts wegen mitzuteilen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Zweiter Teil","Abschnitt III",[24,27,30],{"norm_key":25,"title":16,"slug":26},"§ 74","74",{"norm_key":28,"title":16,"slug":29},"§ 73","73",{"norm_key":31,"title":16,"slug":32},"§ 72","72",[34,37,40],{"norm_key":35,"title":16,"slug":36},"§ 76","76",{"norm_key":38,"title":16,"slug":39},"§ 77","77",{"norm_key":41,"title":16,"slug":42},"§ 77a","77a",[44,50,55],{"title":45,"ecli":16,"leitsatz":46,"date":47,"source_url":48,"source_type":49},"BFH, Beschl. v. 29.08.2013 – IX B 17\u002F13","1. NV: Es ist geklärt, dass ein \"rechtswirksamer Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder gleichstehenden Rechtsakts\" i.S.v. § 7i Abs. 1 Satz 5 EStG erst mit Annahme des (notariellen) Kaufvertragsangebots des Käufers durch den Voreigentümer vorliegt .\n2. NV: Die Frage, ob im Rahmen des Feststellungsverfahrens auch das Vorliegen eines Neubaus zu klären ist, stellt sich nicht, wenn ausweislich der Verfügungssätze des maßgebenden Feststellungsbescheids lediglich die Anschaffungskosten und deren Aufteilung auf Grund und Boden, Altbausubstanz und Sanierungskosten gesondert festgestellt sind .\n3. NV: Bei im Klageverfahren durch einen sachkundigen Prozessbevollmächtigten vertretenen Beteiligten stellt das Unterlassen eines (von ihnen angeforderten und nach ihrer Ansicht notwendigen) Hinweises i.S.d. § 76 Abs. 2 FGO regelmäßig keinen Verfahrensmangel dar .\n4. NV: Ein Verstoß gegen die in § 75 FGO geregelte Pflicht, den Beteiligten die Unterlagen der Besteuerung mitzuteilen, liegt nicht vor, wenn die der Entscheidung des FG (und der Finanzbehörde) zugrunde liegenden Besteuerungsgrundlagen dem Kläger bereits bekannt waren .\n5. NV: Ein Verstoß gegen § 78 Abs. 1 FGO liegt nur dann vor, wenn dem Kläger Akteneinsicht ausdrücklich verwehrt wurde .\n6. NV: Ein für eine Terminsänderung erforderlicher erheblicher Grund i.S.d. § 227 Abs. 1 ZPO kann nicht in dem --vom Kläger zu vertretenden-- fehlenden Kontakt des Prozessbevollmächtigten zum Kläger wegen dessen Umzugs gesehen werden .","2013-08-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201350526.zip","rechtsprechung",{"title":51,"ecli":16,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":49},"BFH, Beschl. v. 26.02.2010 – VIII B 17\u002F08","1. NV: Die Grenzen der Zumutbarkeit eines an den Steuerpflichtigen gerichteten Mitwirkungsverlangens sind einzelfallbezogen zu prüfen .\n2. NV: Die Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen berührt grundsätzlich nicht die Pflicht des Steuerpflichtigen, Steuererklärungen abzugeben; bei Nichterfüllung der Erklärungspflicht darf das FA auch in diesem Fall die Besteuerungsgrundlagen schätzen .\n3. NV: Einem Urteil fehlen nicht deshalb die Gründe, weil die Begründung nicht den Erwartungen eines Beteiligten entspricht oder lückenhaft, rechtsfehlerhaft oder nicht überzeugend ist .\n4. NV: Die Ausschöpfung von Aktenmaterial zur Sachverhaltsaufklärung schafft keine neuen, vom angefochtenen Verwaltungsakt nicht erfassten Lebenssachverhalte, die bei der Entscheidung des Gerichts unberücksichtigt bleiben müssten .","2010-02-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201050239.zip",{"title":56,"ecli":16,"leitsatz":57,"date":58,"source_url":59,"source_type":49},"BFH, Beschl. v. 25.02.2010 – V B 14\u002F09","1. NV: Ein Verfahrensfehler in Form der Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das FG dem Stpfl. Tatsachen, Beweismittel oder Beweisergebnisse vorenthält, die das Ergebnis des Verfahrens beeinflussen können.\n2. NV: Die Pflicht des FG dem Stpfl. gem.  § 75 FGO die Grundlagen der Besteuerung mitzuteilen, hat als Ausfluss des rechtlichen Gehörs den Zweck, dem Stpfl. die Kenntnis zu verschaffen, wogegen er sich verteidigen soll. Sie hat nicht den Zweck, dem Stpfl. in Verfahren mit komplexen Sachverhalten die ergänzende Akteneinsicht nach § 78 FGO zu ersparen.\n3. NV: In Verfahren mit einer Vielzahl von Beweisanträgen ist ein Rügeverzicht nach § 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO nur dann ausgeschlossen, wenn der Bevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung konkret die nicht erledigten Beweisanträge bezeichnet.","2010-02-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201050227.zip",false]