[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fgo-77":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":33,"citing_decisions":43,"is_thin":96},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fgo","Finanzgerichtsordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1965-10-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffgo\u002Fxml.zip",1226587,"§ 77","77",null,"Verfahren im ersten Rechtszug","(1) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann der Vorsitzende sie unter Fristsetzung auffordern. Den Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.\n(2) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.","FGO - Verfahren - Verfahren im ersten Rechtszug - § 77\n\n(1) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann der Vorsitzende sie unter Fristsetzung auffordern. Den Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.\n(2) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Zweiter Teil","Abschnitt III",[24,27,30],{"norm_key":25,"title":16,"slug":26},"§ 76","76",{"norm_key":28,"title":16,"slug":29},"§ 75","75",{"norm_key":31,"title":16,"slug":32},"§ 74","74",[34,37,40],{"norm_key":35,"title":16,"slug":36},"§ 77a","77a",{"norm_key":38,"title":16,"slug":39},"§ 78","78",{"norm_key":41,"title":16,"slug":42},"§ 79","79",[44,51,57,63,69,75,81,86,91],{"title":45,"ecli":46,"leitsatz":47,"date":48,"source_url":49,"source_type":50},"BFH, Beschl. v. 30.04.2025 – XI R 15\u002F23","ECLI:DE:BFH:2025:B.300425.XIR15.23.0","1. Handels- und Geschäftsbriefe im Sinne von § 147 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) können auch E-Mails sein.\n2. (Digitale) Unterlagen über Konzernverrechnungspreise unterfallen dem Anwendungsbereich des § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO.\n3. Die Finanzverwaltung ist im Rahmen der Außenprüfung grundsätzlich berechtigt, vom Steuerpflichtigen sämtliche E-Mails mit steuerlichem Bezug anzufordern.\n4. Mangels Rechtsgrundlage ist es der Finanzverwaltung aber verwehrt, ein sogenanntes Gesamtjournal zu verlangen, das einerseits erst noch erstellt werden müsste und andererseits auch Informationen zu solchen E-Mails ent­hält, die keinen steuerlichen Bezug haben.","2025-04-30","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202520253.zip","rechtsprechung",{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":50},"BFH, Beschl. v. 16.01.2025 – VIII B 110\u002F23","ECLI:DE:BFH:2025:B.160125.VIIIB110.23.0","NV: Holt das Gericht zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung eine Aus­kunft bei dem beklagten Finanzamt ein und verwertet es eine darin mitgeteilte Tatsache im Urteil, ohne dass sich der Kläger dazu äußern konnte, verletzt es dessen Anspruch auf rechtliches Gehör.","2025-01-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202520005.zip",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":50},"BFH, Beschl. v. 14.07.2022 – IV B 66\u002F21","ECLI:DE:BFH:2022:B.140722.IVB66.21.0","NV: Der Begriff der \"Prozessakten\" i.S. von § 78 Abs. 2 und Abs. 3 FGO umfasst nicht nur die Gerichtsakte, sondern auch die dem Gericht vorgelegten Verwaltungsakten.","2022-07-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202250120.zip",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":66,"date":67,"source_url":68,"source_type":50},"BFH, Beschl. v. 28.06.2022 – II B 94\u002F21","ECLI:DE:BFH:2022:B.280622.IIB94.21.0","1. NV: Die unterlassene Übermittlung eines wiederholenden Schriftsatzes stellt regelmäßig keine Verletzung rechtlichen Gehörs dar.\n2. NV: Ein Antrag ist im Allgemeinen sachdienlich, wenn er dem Gericht ermöglicht, über das sachliche Anliegen des Klägers zu entscheiden.","2022-06-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202250115.zip",{"title":70,"ecli":71,"leitsatz":72,"date":73,"source_url":74,"source_type":50},"BFH, Beschl. v. 29.07.2021 – IX B 56\u002F20","ECLI:DE:BFH:2021:B.290721.IXB56.20.0","1. NV: Beantragt der Kläger die Verlegung der mündlichen Verhandlung mit der Begründung, er habe die Klageerwiderung nicht erhalten, kann darin ein erheblicher Grund für die Verlegung des Termins liegen.\n2. NV: Steht der Zugang der Klageerwiderung nach Aktenlage nicht fest und lässt sich der Schriftsatz auch nicht mehr so rechtzeitig übermitteln, dass eine ausreichende Zeit zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung verbleibt, muss der Termin verlegt werden. Der Beteiligte ist in diesem Fall insbesondere nicht gehalten, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, um sich dort eine Abschrift des Schriftsatzes aushändigen zu lassen, diese im Beisein des Gerichts und der anderen Beteiligten durchzulesen und dann zu entscheiden, ob er sich darauf spontan einlassen kann oder ob er die Vertagung des Termins beantragt.\n3. NV: Verhandelt das FG in Abwesenheit des Klägers mündlich und entscheidet es aufgrund dieser mündlichen Verhandlung zur Sache, verletzt es den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör, wenn es den Termin auf seinen Antrag hin hätte verlegen müssen.","2021-07-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202150141.zip",{"title":76,"ecli":77,"leitsatz":78,"date":79,"source_url":80,"source_type":50},"BFH, Beschl. v. 08.05.2017 – X B 150\u002F16","ECLI:DE:BFH:2017:B.080517.XB150.16.0","NV: Das Gericht verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ohne dem anderen Verfahrensbeteiligten einen Schriftsatz mit einer Antragsänderung zur Kenntnis gebracht zu haben .","2017-05-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201750163.zip",{"title":82,"ecli":16,"leitsatz":83,"date":84,"source_url":85,"source_type":50},"BFH, Beschl. v. 21.08.2012 – X B 5\u002F12","1. NV: Die Möglichkeit, in der Bilanz für bestimmte Wirtschaftsgüter Festwerte zu bilden und von einer jährlichen körperlichen Bestandsaufnahme abzusehen, gilt gemäß § 240 Abs. 3 HGB lediglich für Sachanlagevermögen sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, nicht aber für Vorratsvermögen, das zum Verkauf bestimmt ist. Angesichts des klaren Gesetzeswortlauts bedarf es zu dieser Frage keiner Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.\n2. NV: Rügt der Kläger, das FG habe seinen --in den Akten nicht enthaltenen-- \"Beweisantrag\" übergangen, Einsicht in Kalkulationstabellen zu nehmen, die in Dateiform auf den Notebook seines Prozessbevollmächtigten gespeichert seien, muss er auch vortragen, um welches Beweismittel nach §§ 371 ff. ZPO es sich bei derartigen Dateien handeln könnte und weshalb die Tabellen entgegen § 77 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht ausgedruckt und zum Gegenstand eines Schriftsatzes gemacht worden sind.\n3. NV: Das FG verletzt die ihm obliegende Hinweispflicht nicht, wenn der Kläger erstmals in einem Schriftsatz, den er dem FG am Freitag-Abend nach Dienstschluss der Poststelle übermittelt, um einen Hinweis zu einer bestimmten Verfahrensfrage bittet und das FG bis zum Beginn der auf den nachfolgenden Montag Vormittag terminierten mündlichen Verhandlung keinen Hinweis erteilt.","2012-08-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201250701.zip",{"title":87,"ecli":16,"leitsatz":88,"date":89,"source_url":90,"source_type":50},"BFH, Beschl. v. 15.02.2012 – IV B 126\u002F10","NV: Bei einer vermeintlich fehlerhaften Vertragsauslegung ist nicht von einem qualifizierten Rechtsanwendungsfehler auszugehen, solange die Ausführungen des FG keinen Fehler von so erheblichem Gewicht aufweisen, der geeignet wäre, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen.","2012-02-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201250151.zip",{"title":92,"ecli":16,"leitsatz":93,"date":94,"source_url":95,"source_type":50},"BFH, Beschl. v. 19.01.2012 – VII B 88\u002F11","1. NV: Das FG kann die in strafrechtlichen Ermittlungen oder in einem Strafurteil getroffenen Feststellungen im finanzgerichtlichen Verfahren verwerten, wenn die Beteiligten gegen diese Feststellungen keine substantiierten Einwendungen erheben, die nach den allgemeinen für die Beweiserhebung geltenden Grundsätzen nicht unbeachtet gelassen werden können.\n2. NV: Dies gilt auch für die Übernahme von Feststellungen, die in einem von Beamten der Steuerfahndung erstellten Protokoll über die Vernehmung eines Beteiligten getroffen worden sind.","2012-01-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201250178.zip",false]