[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fgo-79":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":33,"citing_decisions":43,"is_thin":101},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fgo","Finanzgerichtsordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1965-10-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffgo\u002Fxml.zip",1226590,"§ 79","79",null,"Verfahren im ersten Rechtszug","(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Er kann insbesondere 1.die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits laden; § 128a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend;\n2.den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze, die Vorlegung von Urkunden, die Übermittlung von elektronischen Dokumenten und die Vorlegung von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;\n3.Auskünfte einholen;\n4.die Vorlage von Urkunden oder die Übermittlung von elektronischen Dokumenten anordnen;\n5.das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen; § 80 gilt entsprechend;\n6.Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden.\n(2) Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.\n(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einzelne Beweise erheben. Dies darf nur insoweit geschehen, als es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Gericht sachdienlich und von vornherein anzunehmen ist, dass das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.","FGO - Verfahren - Verfahren im ersten Rechtszug - § 79\n\n(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Er kann insbesondere 1.die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits laden; § 128a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend;\n2.den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze, die Vorlegung von Urkunden, die Übermittlung von elektronischen Dokumenten und die Vorlegung von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;\n3.Auskünfte einholen;\n4.die Vorlage von Urkunden oder die Übermittlung von elektronischen Dokumenten anordnen;\n5.das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen; § 80 gilt entsprechend;\n6.Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden.\n(2) Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.\n(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einzelne Beweise erheben. Dies darf nur insoweit geschehen, als es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Gericht sachdienlich und von vornherein anzunehmen ist, dass das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Zweiter Teil","Abschnitt III",[24,27,30],{"norm_key":25,"title":16,"slug":26},"§ 78","78",{"norm_key":28,"title":16,"slug":29},"§ 77a","77a",{"norm_key":31,"title":16,"slug":32},"§ 77","77",[34,37,40],{"norm_key":35,"title":16,"slug":36},"§ 79a","79a",{"norm_key":38,"title":16,"slug":39},"§ 79b","79b",{"norm_key":41,"title":16,"slug":42},"§ 80","80",[44,51,57,63,69,75,81,86,91,96],{"title":45,"ecli":46,"leitsatz":47,"date":48,"source_url":49,"source_type":50},"BFH, Urt. v. 26.02.2025 – I R 33\u002F21","ECLI:DE:BFH:2025:U.260225.IR33.21.0","1. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn ein Beteiligter bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine Kenntnis von dem Inhalt eines gerichtlichen Aufklärungsschreibens erlangt, das zu einer Frage ergangen ist, auf die das Gericht im Urteil entscheidungserheblich abstellt. Dies gilt auch dann, wenn die Äußerungen eines anderen Beteiligten Anlass gegeben hätten, zu dem betreffenden Thema vorzutragen.\n2. Der Begriff \"andere Entgelte\" in Art. 24 Abs. 3 DBA-USA 1989 umfasst nicht die Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters.\n3. Die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Gewinnanteilen eines stillen Gesellschafters nach § 8 Nr. 3 des Gewerbesteuergesetzes 2000 fällt unter die auch für Drittstaaten geltende Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft --EGV-- (heute Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union --AEUV--). Die Anwendbarkeit der Standstill-Klausel des Art. 57 Abs. 1 EGV (heute Art. 64 Abs. 1 AEUV) wird grundsätzlich nicht durch Ausführungen eines Schreibens einer Oberfinanzdirektion über eine zugunsten von Steuerpflichtigen nur eingeschränkte Anwendung einer Norm beeinflusst.","2025-02-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202520178.zip","rechtsprechung",{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":50},"BFH, Beschl. v. 16.01.2025 – VIII B 110\u002F23","ECLI:DE:BFH:2025:B.160125.VIIIB110.23.0","NV: Holt das Gericht zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung eine Aus­kunft bei dem beklagten Finanzamt ein und verwertet es eine darin mitgeteilte Tatsache im Urteil, ohne dass sich der Kläger dazu äußern konnte, verletzt es dessen Anspruch auf rechtliches Gehör.","2025-01-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202520005.zip",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":50},"BFH, Urt. v. 11.04.2024 – IV R 18\u002F21","ECLI:DE:BFH:2024:U.110424.IVR18.21.0","Das Hauptzollamt trägt die Feststellungslast für das Vorliegen der Massezugehörigkeit, wenn es gegen einen Insolvenzverwalter Kraftfahrzeugsteuer für ein auf den Insolvenzschuldner zugelassenes Fahrzeug festsetzt.","2024-04-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202410133.zip",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":66,"date":67,"source_url":68,"source_type":50},"BFH, Beschl. v. 08.08.2023 – VIII B 22\u002F22","ECLI:DE:BFH:2023:B.080823.VIIIB22.22.0","NV: Es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt, dass nicht jede mit dem Berufsrecht vereinbare Tätigkeit eines Rechtsanwalts als freiberufliche Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu beurteilen ist. Für die Auslegung des Begriffs der freiberuflichen Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG kommt es auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Art und Umfang der berufsrechtlich zulässigen Rechtsanwaltstätigkeit danach nicht an.","2023-08-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202350134.zip",{"title":70,"ecli":71,"leitsatz":72,"date":73,"source_url":74,"source_type":50},"BFH, Beschl. v. 10.05.2022 – VIII B 35\u002F21","ECLI:DE:BFH:2022:B.100522.VIIIB35.21.0","NV: Hat das Gericht die Beteiligten über die Beiziehung der Akten von zivilgerichtlichen Verfahren nicht ordnungsgemäß informiert, verletzt es deren Anspruch auf rechtliches Gehör.","2022-05-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202250089.zip",{"title":76,"ecli":77,"leitsatz":78,"date":79,"source_url":80,"source_type":50},"BFH, Beschl. v. 11.10.2016 – III B 21\u002F16","ECLI:DE:BFH:2016:B.111016.IIIB21.16.0","1. NV: Will das Gericht von der Vernehmung eines geladenen, aber zum Termin nicht erschienenen Zeugen absehen, muss es die Beteiligten vor Erlass des Urteils unmissverständlich darauf hinweisen (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2013 II B 31\u002F13, BFH\u002FNV 2014, 68), es sei denn, das Gericht kann aufgrund besonderer objektiver Umstände ausnahmsweise davon ausgehen, dass sich die Beweisaufnahme auch aus der Sicht der Beteiligten zweifelsfrei erledigt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 19. September 2014 IX B 101\u002F13, BFH\u002FNV 2015, 214)   .\n2. NV: Teilt das FG zu Beginn der Sitzung den Beteiligten mündlich den Verzicht auf die Einvernahme des geladenen Zeugen mit, weil es nach Prüfung der Sachlage und der vorhandenen Unterlagen die Einvernahme nicht für erforderlich hält, muss der mündlich erteilte Hinweis als wesentlicher Vorgang der Verhandlung in das Protokoll aufgenommen werden (§ 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO) .","2016-10-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201650456.zip",{"title":82,"ecli":16,"leitsatz":83,"date":84,"source_url":85,"source_type":50},"BFH, Beschl. v. 04.08.2015 – IX B 95\u002F15","NV: Ein Zeuge, der die in der Hauptsache ergehende Entscheidung nicht wegen eines Verfahrensmangels anfechten kann, kann in statthafter Weise gegen die Ladungsverfügung Beschwerde einlegen.","2015-08-04","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201550297.zip",{"title":87,"ecli":16,"leitsatz":88,"date":89,"source_url":90,"source_type":50},"BFH, Beschl. v. 19.09.2014 – IX B 101\u002F13","1. NV: Hat das Gericht einen Zeugen zur mündlichen Verhandlung geladen und will es von der Vernehmung des Zeugen absehen, muss es die Beteiligten vor Erlass des Urteils unmissverständlich darauf hinweisen (vgl. BFH-Rechtsprechung)  .\n2. NV: Ein mündlich erteilter Hinweis ist als wesentlicher Vorgang der Verhandlung in das Protokoll aufzunehmen  .","2014-09-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201450578.zip",{"title":92,"ecli":16,"leitsatz":93,"date":94,"source_url":95,"source_type":50},"BFH, Beschl. v. 20.08.2014 – VII B 32\u002F14","1. NV: Es ist keine Gehörsverletzung, wenn der Richter bereits vor der mündlichen Verhandlung einen Urteilsentwurf erarbeitet, der als Grundlage der endgültigen Überzeugungsbildung dient und aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung noch geändert werden kann.\n2. NV: Die Übermittlung der endgültigen Entscheidung per Fax bereits eineinhalb Stunden nach Beginn der mündlichen Verhandlung, zu der kein Beteiligter erschienen ist, liefert für sich allein keinen Beweis für das Vorliegen eines Verfahrensmangels.","2014-08-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201450495.zip",{"title":97,"ecli":16,"leitsatz":98,"date":99,"source_url":100,"source_type":50},"BFH, Beschl. v. 05.02.2014 – XI B 7\u002F13","1. NV: Ein erklärter Verzicht auf mündliche Verhandlung wird durch eine die Sachentscheidung vorbereitende Entscheidung des Gerichts verbraucht .\n2. NV: Ein Auflagenbeschluss, mit dem einem Beteiligten die Vorlage einer Urkunde aufgegeben wird und rechtliche Hinweise erteilt werden, stellt eine solche, die Prozesslage wesentlich ändernde Sachentscheidung dar .","2014-02-05","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201450115.zip",false]