[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fiausbv-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fiausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-02-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffiausbv\u002Fxml.zip",1226696,"§ 10","10","Inhalt von Teil 2","Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Anwendungsentwicklung","(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich in der Fachrichtung Anwendungsentwicklung auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\n2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.\n(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.","FIAUSBV - Abschlussprüfung - Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Anwendungsentwicklung - § 10 Inhalt von Teil 2\n\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich in der Fachrichtung Anwendungsentwicklung auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\n2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.\n(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 9","Prüfungsbereich von Teil 1","9",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 8","Inhalt von Teil 1","8",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 7","Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt","7",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 11","Prüfungsbereiche von Teil 2","11",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 12","Prüfungsbereich Planen und Umsetzen eines Softwareprojektes","12",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 13","Prüfungsbereich Planen eines Softwareproduktes","13",[],false]