[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fiausbv-14":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fiausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-02-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffiausbv\u002Fxml.zip",1226700,"§ 14","14","Prüfungsbereich Entwicklung und Umsetzung von Algorithmen","Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Anwendungsentwicklung","(1) Im Prüfungsbereich Entwicklung und Umsetzung von Algorithmen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.einen Programmcode zu interpretieren und eine Lösung in einer Programmiersprache zu erstellen,\n2.Algorithmen in eine Programmierlogik zu übertragen und grafisch darzustellen,\n3.Testszenarien auszuwählen und Testdaten zu generieren sowie\n4.Abfragen zur Gewinnung und Manipulation von Daten zu erstellen.\n(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.","FIAUSBV - Abschlussprüfung - Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Anwendungsentwicklung - § 14 Prüfungsbereich Entwicklung und Umsetzung von Algorithmen\n\n(1) Im Prüfungsbereich Entwicklung und Umsetzung von Algorithmen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.einen Programmcode zu interpretieren und eine Lösung in einer Programmiersprache zu erstellen,\n2.Algorithmen in eine Programmierlogik zu übertragen und grafisch darzustellen,\n3.Testszenarien auszuwählen und Testdaten zu generieren sowie\n4.Abfragen zur Gewinnung und Manipulation von Daten zu erstellen.\n(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 13","Prüfungsbereich Planen eines Softwareproduktes","13",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 12","Prüfungsbereich Planen und Umsetzen eines Softwareprojektes","12",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 11","Prüfungsbereiche von Teil 2","11",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 15","Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde","15",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 16","Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung","16",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 17","Mündliche Ergänzungsprüfung","17",[],false]