[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fiausbv-18":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fiausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-02-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffiausbv\u002Fxml.zip",1226704,"§ 18","18","Inhalt von Teil 2","Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Systemintegration","(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich in der Fachrichtung Systemintegration auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\n2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.\n(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.","FIAUSBV - Abschlussprüfung - Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Systemintegration - § 18 Inhalt von Teil 2\n\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich in der Fachrichtung Systemintegration auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\n2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.\n(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 17","Mündliche Ergänzungsprüfung","17",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 16","Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung","16",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 15","Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde","15",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 19","Prüfungsbereiche von Teil 2","19",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 20","Prüfungsbereich Planen und Umsetzen eines Projektes der Systemintegration","20",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 21","Prüfungsbereich Konzeption und Administration von IT-Systemen","21",[],false]