[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fiausbv-29":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fiausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-02-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffiausbv\u002Fxml.zip",1226715,"§ 29","29","Prüfungsbereich Durchführen einer Prozessanalyse","Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fach- richtung Daten- und Prozessanalyse","(1) Im Prüfungsbereich Durchführen einer Prozessanalyse hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.einen Prozess darzustellen und Anforderungen im Prozess abzubilden,\n2.Analysewerkzeuge auszuwählen und anzuwenden,\n3.Maßnahmen zur Prozessoptimierung vorzuschlagen und deren rechtliche Auswirkungen, insbesondere auf die betrieblichen Abläufe, einzuschätzen und\n4.Maßnahmen zur Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitskontrolle zu planen und durchzuführen.\n(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.","FIAUSBV - Abschlussprüfung - Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fach- richtung Daten- und Prozessanalyse - § 29 Prüfungsbereich Durchführen einer Prozessanalyse\n\n(1) Im Prüfungsbereich Durchführen einer Prozessanalyse hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.einen Prozess darzustellen und Anforderungen im Prozess abzubilden,\n2.Analysewerkzeuge auszuwählen und anzuwenden,\n3.Maßnahmen zur Prozessoptimierung vorzuschlagen und deren rechtliche Auswirkungen, insbesondere auf die betrieblichen Abläufe, einzuschätzen und\n4.Maßnahmen zur Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitskontrolle zu planen und durchzuführen.\n(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 5",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 28","Prüfungsbereich Planen und Durchführen eines Projektes der Datenanalyse","28",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 27","Prüfungsbereiche von Teil 2","27",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 26","Inhalt von Teil 2","26",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 30","Prüfungsbereich Sicherstellen der Datenqualität","30",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 31","Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde","31",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 32","Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung","32",[],false]